Rechtsprechung / Amtsgericht Gummersbach

Amtsgericht Gummersbach Beschluss vom 18.08.2016 – 61 M 1396/16

ECLI:DE:AGGM1:2016:0818.61M1396.16.00

Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.07.2016 insoweit zurückgewiesen, als mehr als

723,69 € Resthauptforderung

8,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 723,69 € seit

dem 27.07.2016

25,90 € bisherige Vollstreckungskosten

758,28 € Summe I und Summe II

geltend gemacht wurden.

Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die eingereichte Forderungsaufstellung erlassen und die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO vermittelt.

Gründe

2

Das Vollstreckungsgericht benötigt im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren eindeutige Unterlagen (Titel, Klausel, Zustellung, Kostenbelege).

3

Die Gläubigerin hat unter dem 26.10.2015 einen Betrag von 25,70 € angesetzt, der nicht belegt ist. Auf Rückfrage reichte sie einen Kostenbeleg vom 29.06.2016 über einen Betrag von 25,90 € ein. Dieser Betrag wurde schon vor der Rückfrage belegt und nicht beanstandet. Nicht belegte -nur behauptete Beträge- darf das Vollstreckungsgericht nicht vollstrecken. Auf die Frage, ob die Kosten eines vorläufigen Zahlungsverbots, dem keine Pfändung folgt, überhaupt notwendig im Sinne von § 788 ZPO waren oder nicht, kommt es daher nicht an.

4

Außerdem hat die Gläubigerin unter dem 13.11.2015 einen Betrag von 45,00 € für eine angebliche Einigung angesetzt. Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 24.01.2006, VII ZB 74/75, entschieden, „dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht.“ Ein Einigungstext mit einer Kostenübernahme liegt nicht vor. Zahlt ein Schuldner einen Teilbetrag auf seine ihm bekannten Schulden, so erklärt er damit nicht, er wolle weitere -ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte- Kosten übernehmen.

5

Ohne die abgesetzten Beträge ergibt sich die Restforderung, deretwegen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

8

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

9

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht H. (N-straße …, ….. H.), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht L. (M.- Straße …, ….. L.) als Beschwerdegericht einzulegen.

10

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.