Rechtsprechung / Amtsgericht Hünfeld

Amtsgericht Hünfeld Beschluss vom 26.09.2024 – 1 VI 213/23

ECLI:DE:AGHUENF:2024:0926.1VI213.23.00

Tenor

In der Nachlassangelegenheit

...

wird der Antrag von ...vom 12.08.2024 auf Erteilung eines Erbscheins für ihn als Alleinerben nach dem Erblasser als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den einzigen Abkömmling des Erblassers. Dieser hat am 20.12.2023 zu Protokoll des Nachlassgerichts die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser erklärt. Als Grund für die Ausschlagung wurde angegeben, dass der Nachlass überschuldet erscheint.

Mit Schreiben vom 08.04.2024 hat Rechtsanwalt ...als Bevollmächtigter von ... ... die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums angefochten. Der per EGVP übersandten Erklärung war eine von ... unterschriebene Vollmacht beifügt. Hierauf wurde Rechtsanwalt ... mitgeteilt, dass weder die Anfechtungserklärung noch die Vollmacht den gesetzlichen Formvorschriften der §§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB entsprechen. Es erfolgte daraufhin nachträglich die Übersendung des Originals einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

Zur wirksamen Anfechtung der erklärten Erbausschlagung fehlt es an der formgültigen Anfechtungserklärung. Gemäß §§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB ist die Anfechtungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Ist für eine Erklärung durch Gesetz die öffentliche Beglaubigung vorgesehen, so muss die Erklärung gem. § 129 Abs. 1 BGB entweder in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die formlose Anfechtungserklärung des Bevollmächtigen Rechtsanwaltes wurde von diesem mit qualifizierter Signatur versehen elektronisch per EGVP übersandt. Auch wenn durch die Form der Übersendung eine Zuordnung des Schreibens zum Absender erfolgen kann, ersetzt diese jedoch nicht die nach Gesetz geforderte öffentliche Beglaubigung der Erklärung. Da die Anfechtungserklärung nicht den Formvorschriften der §§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB entspricht, ist sie unwirksam. Da ... die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, ist der Erbscheinsantrag als unbegründet zurückzuweisen.