Rechtsprechung / Amtsgericht Hagen

Amtsgericht Hagen Urteil vom 09.06.2005 – 16 C 162/05

ECLI:DE:AGHA:2005:0609.16C162.05.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 452,50 Euro zzgl. Zinsen in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.11.2003 sowie weitere 19,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zins seit dem 31.08.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu jeweils 50%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

3

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 452,50 Euro in Gestalt des vertraglich vereinbarten Miet- und Verzugszinses für die am 20.01.2001 gemieteten Videokassetten, ROM und PSX-Programme.

4

Der Anspruch ergibt sich für die ersten 3 Tage aus § 535 Abs. 2 BGB und für den Zeitraum ab nicht erfolgter Rückgabe mit Ablauf des vierten Tages zusätzlich aus § 546a BGB in Verbindung mit der vertraglichen Vereinbarung.

5

Der Anspruch aus § 546a BGB kann gemäß § 242 BGB lediglich bis zur Grenze von 30 Tagen geltend gemacht werden. Zum einen durfte die Klägerin spätestens dann redlicherweise nicht mehr mit einer Rückgabe der gemieteten Sachen rechnen. Sinn und Zweck des Anspruchs aus § 546a BGB ist nämlich einen Ausgleich für den Vermieter zu schaffen, dem die Mietsache zeitweilig vorenthalten aber letztlich zurückgegeben wird. Der Anspruch sollte nicht den endgültigen Verlust der Mietsache ausgleichen, so dass er zeitlich begrenzt werden muss. Zum anderen stehen die Mieteinnahmen nach dem dreißigtägigen Zeitraum außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert für vergleichbare Waren. Der Preis für die Beschaffung einer Videokassette bzw. eines Videospiels dürfte in der Regel 50,- Euro nicht übersteigen.

6

Die 60-Tage Klausel in den AGB der Klägerin ist demnach wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten und erheblicher Abweichung vom gesetzlichen Leitbild in § 546a BGB gemäß § 307 BGB (§ 9 AGBG a.F.) unwirksam.

7

Ein weitergehender Schaden wurde von der Klägerin nicht dargelegt. Es wurden insbesondere keine Ersatzbeschaffungskosten geltend gemacht.

8

Somit ergibt sich folgender Anspruch:

9

VHS – The Saint 3 x 1,-DM + 26 x 5,- DM = 133,00 DM

VHS – Mein Nachbar der Vampir 3 x 1,-DM + 26 x 5,- DM = 133,00 DM

VHS – Der musterschüler 3 x 1,-DM + 26 x 5,- DM = 133,00 DM

VHS – Flashback 3 x 2,- DM + 26 x 6,- DM = 162,00 DM

ROM – F1 Championship Season 3 x 2,- DM + 26 x 6,- DM = 162,00 DM

PSX – Dave Mirra Freestyle BMX 3 x 2,- DM + 26 x 6,- DM = 162,00 DM

10

Gesamtforderung DM 885,00 DM

Gesamtforderung Euro 452,50 Eur

11

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich der 15,92 Euro Schreibkosten und der 4,- Euro Auskunft aus dem Einwohnermelderegister sowie der Zinsen aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288, 291 BGB.

12

Die Beklagte hat keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht. Soweit sie sich darauf beruft, die Waren noch im Januar 2001 zurückgegeben zu haben, ist dieser Vortrag nicht konkret genug. Ferner hat die beweisbelastete Beklagte keinen Beweis für die Rückgabe angetreten.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

14

E