Rechtsprechung / Amtsgericht Hagen
Amtsgericht Hagen Beschluss vom 18.02.2014 – 49 M 91/14
ECLI:DE:AGHA:2014:0218.49M91.14.00
Tenor
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 15.01.2014 wird der Obergerichtsvollzieher E angewiesen, die beantragten Fremdauskünfte einzuholen.
Die Kosten der Erinnerung trägt der Schuldner.
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 15.01.2014 wird der Obergerichtsvollzieher E angewiesen, die beantragten Fremdauskünfte einzuholen.
Die Kosten der Erinnerung trägt der Schuldner.
Gründe
Der Gläubiger beauftragte am 13.11.2013 den Obergerichtsvollzieher E mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Drittauskünften. Die Vermögensauskunft wurde auftragsgemäß abgenommen.
Drittauskünfte wurden jedoch nicht eingeholt.
Die Einholung der Drittauskünfte hat der Obergerichtsvollzieher E mit Schreiben vom 06.01.2014 abgelehnt, und zwar mit der Begründung, dass die Einholung von Drittauskünften nur dann zulässig sei, wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf weitere Vermögenswerte des Schuldners hindeuten bzw. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen.
Gleichzeitig hat der Gerichtsvollzieher aber bestätigt, dass eine Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände keine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt
Eine derartige einschränkende Auslegung des § 802 l Abs. 1 ZPO ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht angezeigt. Denn nach § 802 l Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher dem diesbezüglichen Auftrag des Gläubigers in jedem Fall zu entsprechen, wenn die in der vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lassen.
Eine Bewertung des Wahrheitsgehaltes der vom Schuldner gemachten Angaben ist damit nicht verbunden. Das geht unter anderem auch aus der Gesetzesbegründung hervor, bei der ausgeführt wird:
„ sind die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben, so liegt die Einholung der Auskünfte nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Der Gerichtsvollzieher ist an den Auftrag des Gläubigers gebunden.“
Da vorliegend der Obergerichtsvollzieher selbst davon ausgeht, dass eine Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung nicht erwarten lässt, liegen die Voraussetzungen des § 802 l Abs. 1 ZPO vor, so dass der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die beantragten Fremdauskünfte einzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Hagen, 18. Februar 2014
Amtsgericht
T
Richter am Amtsgericht