Rechtsprechung / Amtsgericht Hagen

Amtsgericht Hagen Beschluss vom 25.02.2025 – 9 C 20/24

ECLI:DE:AGHA:2025:0225.9C20.24.00

Tenor

Der Streitwert wird auf 13.490,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Streitwert setzt sich zusammen aus:

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dem Wert für den ursprünglichen Klageantrag in Höhe von 6.600,00 EUR (§ 41 Abs. 1 GKG),

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dem Wert für den Widerklageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 2.520,00 EUR (§ 41 Abs. 5 Var. 2),

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dem Wert für den Widerklageantrag zu Ziffer 2) in Höhe von 350,00 EUR,

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dem Wert für den Widerklageantrag zu Ziffer 4) in Höhe von 2.520,00 EUR (§ 41 Abs. 5 Var. 3) und

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dem Wert für die Wider-Widerklage in Höhe von 1.500 EUR. Die Auslegung dieses Klagebegehrens ergibt, dass der Kläger mit seinem Antrag die Entfernung der von den Beklagten erbauten Terrasse nebst Unterstand begehrt. Der Streitwert richtet sich daher nach den erforderlichen Abbruchkosten. Diese schätzt das Gericht auf ca. 1.500 EUR.

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Der mit dem Widerklageantrag zu 3) begehrten Feststellung eines Zurückbehaltungsrechtes kommt kein erhöhender Wert zu (vgl. LG Hamburg Beschl. v. 24.6.2010 - 316 T 22/10, BeckRS 2010, 27117, beck-online).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.