Rechtsprechung / Amtsgericht Hagen
Amtsgericht Hagen Beschluss vom 29.04.2025 – 31 K 14/24
Rechtspfleger · ECLI:DE:AGHA:2025:0429.31K14.24.00
Gründe
In dem unter dem o.g. Aktenzeichen bei geführten Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Versteigerungstermin bestimmt auf den 00.00.0000, 00:00 h und durch Veröffentlichung im Internet gem. §39 Abs. 1 ZVG bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde im Internet auch das eingeholte Verkehrswertgutachten bekannt gemacht.
Bei der Bestimmung des Versteigerungstermins wurde gerichtlicherseits zur Information der Interessenten verfügt zur elektronischen Einsichtnahme gem. § 42 ZVG via Tablett auf der Geschäftsstelle die üblichen und einige explizit genannte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Dies sind die im Schreiben der Antragstellerin vom 00.00.0000 genannten Unterlagen. Sie stehen zur Einsicht für Interessenten und somit auch der Antragstellerin bereit.
In der Vergangenheit hat die Antragstellerin in anderen Verfahren bereits häufiger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Nun beantragt sie, dass ihr diese Dokumente durch Abruf im Akteneinsichtsportal oder oder beA oder Fax bereit gestellt werden.
Die Anlegung eines sog. Einsichtsbandes - für elektronisch geführte Akten mittels Tablett - gem. § 42 ZVG dient der Information und Vorbereitung von Interessten am Versteigerungsobjekt. Der Kreis der zu Einsicht Berechtigten ist größer als der des § 299 ZPO, gleichzeitig aber beschränkt er das Einsichtsrecht auf bestimmte - nur diesem Zweck dienende - Aktenteile.
Die Einsichtnahme der Dokument gem. § 42 ZVG erfolgt auf der Geschäftsstelle, ein Recht auf Aushändigung oder Übersendung besteht nicht, vgl. Stöber/Gojawczyk, ZVG, 23. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und Schneider/Keller, ZVG, § 42 Rdnr. 19 und 20. Dass ein Grund vorläge, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, zumal die Antragstellerin sich in anderen Verfahren bisher immer wieder zur Einsicht hierhin begeben hat.
Der Antrag der Antragstellerin vom 00.00.0000 ist daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Heinitzstr. 42/44, 58097 O. oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht O. Heinitzstr. 42, 58097 O. eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Beschwerde kann in Schriftform, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person signiert oder mit deren qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein. Es muss in einem der gemäß § 130a Abs. 2 ZPO zulässigen Dateiformate und auf einem gemäß § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehenen Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine Übermittlung mittels einfacher E-Mail an das Gericht genügt nicht.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
O., 00.00.0000
Amtsgericht
V.
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