Rechtsprechung / Amtsgericht Hagen
Amtsgericht Hagen Urteil vom 19.12.2025 – 98 Ds-600 Js 931/25-504/25
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGHA:2025:1219.98DS600JS931.25.5.00
Gründe
I.
1.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung N01-jährige Angeklagte ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden, hat 3 volljährige Kinder.
Der schwerst betäubungsmittelabhängige Angeklagte hält sich seit etwa 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Der Angeklagte ging zuletzt keiner beruflichen Tätigkeit nach. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Die in Georgien besuchte Schule hat er in der 9. Klasse abgebrochen.
2.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
„Auflistung wurde entfernt“
In dieser Sache befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F. vom 17.12.2025 seit selbigem Tage bis zur Hauptverhandlung in Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b StPO.
II.
Der Angeklagte entwendete am 16.12.2025 gegen 12:10 Uhr aus den Auslagen der Fa. Aldi, T.-straße in F., Zigaretten im Gesamtwert von 210,- €, indem er die Waren den Auslagen entnahm, in seinen Rucksack steckte und sodann den Kassenbereich passierte, ohne die Waren zu bezahlen.
Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich die Zigaretten zu Unrecht zu verschaffen, diese weiterzuverkaufen und sich durch den Verkaufserlös eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs zu verschaffen.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19.12.2025 getätigten ungeprüften Angaben, die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Vorbelastungen auf einer Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 18.12.2025.
2.
In der Sache steht das festgestellte Geschehen zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Inbegriffs der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Der Angeklagte hat die zur Entscheidung gestellte Tat über seinen Verteidiger - durch ihn, den Angeklagten, glaubhaft umfassend bestätigt - vollumfänglich eingeräumt. Das glaubhafte Geständnis deckte sich mit der Aktenlage und umfasste namentlich auch die Schadenshöhe sowie die subjektive Tatseite. Der Angeklagte gab insoweit ergänzend an, er habe die Zigaretten veräußern wollen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Indem der Angeklagte die Zigaretten im Wert von gut 200,- €, eine für ihn fremde bewegliche Sache, in der Absicht, das Ladenlokal zu verlassen, ohne für die Waren zu bezahlen, in seinen Rucksack steckte, begründete er bereits zu diesem Zeitpunkt einen von einem Herrschaftswillen getragenen neuen eigenen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen Sachherrschaft, sodass die Wegnahme bereits zu diesem Zeitpunkt durch Begründung einer "Gewahrsamsenklave" objektiv vollendet war (vgl. hierzu u.a. BGHSt 16, 271 (274); 23, 26; 24, 26; BGH NStZ 2011, 158 (160)).
Die subjektive Tatseite ist ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte handelte in Kenntnis sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich der Fremdheit der Zigaretten, mithin vorsätzlich. Ferner handelte der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Er beabsichtigte, die Zigaretten dem Eigentümer dauerhaft zu entziehen, um jene dem eigenen Vermögen, ohne einen Anspruch hierauf zu haben, einzuverleiben, um diese zu veräußern und den Verkaufserlös für sich zu nutzen.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.
V.
Zur Anwendung gelangte der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren umfasst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Besondere Umstände, die zu einer Widerlegung der Indizwirkung führten, liegen nicht vor.
Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er die Tat begeht, um sich aus wiederholter Begehung gleichgelagerter Delikte eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (vgl. BGH 8.11.1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383 = NJW 1952, 113 f.; 4.6.1996 - 4 StR 181/96, StV 1997, 247; 27.9.1983 - 1 StR 290/83, EzSt StGB § 260 Nr. 1; OLG Hamm 6.9.2004 - 2 Ss 289/04, NStZ-RR 2004, 335 f. mwN).
Der Angeklagte hat insoweit eingeräumt, die Tat begangen zu haben, um die Zigaretten zu veräußern. Die entwendete Ware hatte einen Wert von etwa 200,- €. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich aus wiederholter Tatbegehung gleichgelagerter Delikte eine fortlaufende Einnahmequelle einigen Umfangs sowie nicht unerheblicher Dauer zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit verschaffen wollte.
Zwar hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er habe aus dem Verkaufserlös seine Heimreise nach Georgien finanzieren wollen. Diese Einlassung wertet das Gericht in einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände indes als unglaubhafte Schutzbehauptung.
Hierfür streiten vorliegend gewichtige Umstände. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben seit etwa 15 Jahren multipel abhängig. Er komsumiert namentlich Heroin, zudem "alles (...), was auf dem Schwarzmarkt verfügbar" ist. Eine stationäre Therapie hat er bislang zu keinem Zeitpunkt absolviert. Auch am Tattag konsumierte er Heroin, zudem Lyrica und Alkohol. Nach seiner Inhaftierung in hiesiger Sache musste er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes ins Justizvollzugskrankenhaus verbracht werden. In der Hauptverhandlung zeigte sich das Bild eines schwer abhängigen Angeklagten, dessen Suchtdruck zur Überzeugung des Gerichts angesichts seines bisherigen Konsumverhaltens bis zu einer dringend notwendigen Therapie enorm hoch sein wird. Es sind bislang keinerlei Therapieschritte eingleitet worden. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass hiesige Tat in einer Linie mit den sämtlich aus dem Jahr 2025 rührenden vier vorangehenden Verurteilungen steht, denen sämtlich Diebstahlstaten zugrunde lagen, dass der Angeklagte wiederholt Diebstahlstaten begeht, um aus dem Verkaufserlös seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Hierfür spricht ferner die eklatante Rückfallgeschwindigkeit.
Weiterhin verfügt der Angeklagte nicht über eine legale Einkommensquelle.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte geständig sowie reumütig zeigte. Auch wurde zu seinen Gunsten unterstellt, dass er bei der Tat rauschmittelbedingt enthemmt handelte.
Demgegenüber mussten sich die einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten deutlich zu seinen Lasten auswirken. Er weist dabei eine eklatant hohe Rückfallgeschwindigkeit auf. So wurde der Angeklagte erst durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 16.11.2025, rechtskräftig seitdem 29.11.2025, wegen einschlägiger Tat zu einer 4-monatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Ungeachtet dessen wurde der Angeklagte nur einen Monat nach dem Urteilsspruch mit hiesiger Tat erneut straffällig.
Nach umfassender Abwägung sämtlicher Strafzumessungsaspekte erschien die tenorierte
Freiheitsstrafe von 4 Monaten
tat- sowie der individuellen Schuld des Angeklagten angemessen.
Nach Ansicht des Gerichts war es angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten und der dabei gegebenen Rückfallgeschwindigkeit zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, eine kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB zu verhängen. Die Vergangenheit zeigt, dass sich der Angeklagte durch Geldstrafen nicht von wiederholten Diebstahlstaten abhalten lässt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht keine tragfähige Säule einer positiven Legalprognose gemäß § 56 StGB sieht. Die dem Angeklagten jüngst per Urteil zu I.2.d. mittels festgesetzter Bewährung eingeräumte Chance, sein Leben auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges straffrei zu führen, vermochte er nicht zu nutzen. Auch der drohende Widerruf dortiger Strafaussetzung konnte ihn nicht von erneuter Straffälligkeit abhalten. Weiterhin sind keinerlei Therapieschritte eingeleitet, um den Kreislauf aus Sucht und Delinquenz zu durchbrechen. Der Angeklagte ist seit 15 Jahren unbehandelt schwerst abhängig, konsumiert verschiedenste Rauschmittel, zeigt sich in alten Muster gefangen.
Das Gericht sieht nicht, wie der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Straftaten abgehalten werden sollte, wie es ihm ohnedies gelingen sollte, von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und damit verbundener Beschaffungskriminalität loszukommen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Z.
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht F.