Rechtsprechung / Amtsgericht Haldensleben
Amtsgericht Haldensleben Urteil vom 24.05.2024 – 17 C 531/23
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 213,04 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2023 an den Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und
Der Streitwert wird auf 213,04 € festgesetzt.
Tatbestand
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist gemäß § 51 ZPO, § 185 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 213,04 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2023 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 ff. BGB.
Der Anspruch ist dem Grunde nachgegeben. Am 25.08.2023 hat der Fahrzeugführer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei dessen Betrieb das Eigentum des Klägers in einem Verkehrsunfall auf der BAB … Höhe B. allein schuldhaft verletzt. Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... erlitt dabei beachtliche Schäden, für die die Beklagte als Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist.
Die noch nicht bezahlten Mietwagenkosten sind nach § 249 BGB ersatzfähig. Es sind die Kosten zu ersetzten, die für erforderlich gehalten werden durften. Es kommt dabei auf einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen an.
Zu ersetzen ist der Normaltarif, der gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden kann. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe einer Forderung, wenn unter den Parteien streitig ist, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist.
§ 287 ZPO legt keine Schätzungsgrundlage fest. Als geeignete Schätzgrundlagen für die Feststellung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten kann nicht allein der Fraunhofer Marktpreisspiegel angesehen werden. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedenfalls möglich die Kosten nach „Fracke“, einer Kombination der Schwacke-Liste sowie des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu bestimmen.
Das Gericht hält vorliegend dafür, dass das arithmetische Mittel aus den Werten der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage bildet, um den Herstellungsaufwand abzubilden.
Nach Schätzung des Gerichts beträgt der Normaltarif 811,61 €, wovon 213,04 € noch offen sind. Beide Listen bringen gewisse Vor- und Nachteile mit sich, so dass der Mittelwert nach Auffassung des Gerichts eine realistische Abbildung des Normaltarifs bildet.
In das Programm von Schwacke werden alle bekannten Daten eingepflegt. Dabei können individuelle Zuschläge berücksichtigt werden. Die Berechnung selber ist nicht nachzuvollziehen. Für Schwacke spricht jedoch, die geographische Genauigkeit des Programms. Es werden 3-stellige Postleitzahlen verwendet. Bei Fraunhofer werden lediglich 2-stellige Postleitzahlen herangezogen, was die Berechnung nach der Fraunhoferliste im Gegensatz zur Berechnung nach Schwacke relativ ungenauer werden lässt. Ein Vorteil der Fraunhoferliste ist jedoch, dass für die Berechnung anonymisierte Internet- und Telefonanfragen der aktuellen Preise vorgenommen werden. Dies führt zu aktuelleren Ergebnissen als nach der Schwackeliste.
Die Beklagten hat die Eignung von Schwacke als Schätzungsgrundlage nach Überzeugung nicht durch ihr Vorbringen erschüttert. Insbesondere die Internetrecherche bei mehreren Mietwagenanbietern der Beklagten ändert an dem Ergebnis nichts. Die abgefragten Preise sind nicht mit den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten des Klägers vergleichbar. Denn die Internetrecherche wurde zu einem völlig anderen Zeitpunkt durchgeführt. Der Mietwagen des Klägers wurde im August 2023 angemietet, recherchiert wurden jedoch Preise zum April 2024. Hinzukommt, dass zum Zeitpunkt der Anmietung von festen Zeitraum der Miete ausgegangen wurde. Dies war jedoch für den Kläger aufgrund der Unbestimmbarkeit der Länge der Reparatur bei der Anmietung des Mietwagens noch nicht klar. Inwiefern sich die Mietwagenkosten des Klägers dadurch von der Recherche der Beklagten unterscheiden kann nicht weiter definiert werden.
Für die Schätzung wurde jeweils aus dem Wochentarif aus den Listen für die Fahrzeugsklasse 6 der Tagestarif errechnet. Dieser wurde mit den Miettagen multipliziert. Bei 12 Tagen Miete ergibt der Normaltarif nach Schwacke 1.103,93 € und nach Fraunhofer 699,65 € Der Mittelwert davon beträgt 901,79 € davon sind 10 % abzuziehen, da der Mietwagen des Klägers eine geringere Klasse als sein Unfallwagen hatte. Für die daraus resultierenden 811,61 € erschließen sich keine weiteren Zuschläge oder Abschläge.
Durch die Zahlung der Klägerin ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung in Höhe eines Betrags von v. 598,57 € eingetreten.