Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Saale)

Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss vom 15.03.2010 – 103 II 2095/09

ECLI:DE:AGHALLE:2010:0315.103II2095.09.0A

Tenor

Auf die Erinnerung vom 19. Februar 2010 wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 13. Januar 2010 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Beratungshilfe für die Angelegenheit Fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses über die Wohnung O… … in H… wegen Zahlungsverzuges gewährt.

Gründe

1

Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RPflG zulässig. Sie ist auch begründet.

2

Zwar ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dahin auszulegen, dass Beratungshilfe durch einen Anwalt nur gewährt werden darf, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, in der betreffenden Angelegenheit seine Rechte selbst angemessen wahrzunehmen (LG Münster, Beschluss vom 20. September 1983, Az. 2 T 633/83, zitiert nach juris). Wenn jedoch ein Mieter die außerordentliche Kündigung seines Wohnraummietvertrages erhalten hat, ist wegen der einschneidenden Konsequenzen einer solchen Maßnahme, die tief in den persönlichen Bereich des Mieters eingreift, nicht davon auszugehen, dass der Mieter selbst zu einer angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage ist. Ein nicht anwaltlich vertretener Mieter wird oft nicht einschätzen können, wann die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 BGB vorliegen. Weiter stellt sich beim Erhalt einer außerordentlichen Kündigung oft die Problematik des § 174 BGB. Ein nicht anwaltlich vertretener Mieter ist hier zu einer angemessenen Einschätzung und Reaktion nicht in der Lage.

3

Zudem ist angesichts der möglichen schwerwiegenden Folgen einer derartigen außerordentlichen Kündigung die Selbstvertretung nicht zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist deshalb auch nicht mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Auch ein Rechtssuchender, der seine Kosten selbst tragen muss, würde einen Rechtsanwalt aufsuchen, wenn er die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses erhält.

4

Bei der Abwehr einer außerordentlichen Kündigung handelt es sich auch um eine andere Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG im Verhältnis zu den früher angefallenen Angelegenheiten Geltendmachung von Mietminderungen und Abwehr eines Mieterhöhungsverlangens. Zwar besteht ein sachlicher Zusammenhang (gleiche Parteien, gleiches Rechtsverhältnis), doch ist angesichts der erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen (einerseits Geldforderungen des Vermieters bzw. Forderung des Mieters nach Mängelbeseitigung, andererseits Räumungsforderung) der Zusammenhang nicht so eng, dass man bei der vorliegenden Angelegenheit davon sprechen kann, dass es sich um dieselbe Angelegenheit im Verhältnis zu den Angelegenheiten 103 II 8755/08 und 103 II 5842/08 handelt. Auch sprechen schon die jeweiligen Aktenzeichen der Beratungshilfesachen dafür, dass die Angelegenheiten jedenfalls nicht in einem so engen zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass man noch von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG ausgehen könnte. Ob die damaligen Angelegenheiten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung schon erledigt waren, spielt demgegenüber keine Rolle.