Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss vom 26.06.2012 – 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12), 395 Gs 300/12
ECLI:DE:AGHALLE:2012:0626.395GS275JS16282.1.0A
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren ... wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Halle vom 26.05.2012 aufgehoben, da dem Verteidiger trotz seines rechtzeitigen Antrages vor Durchführung des Haftprüfungstermins keine Akteneinsicht gewährt worden ist.
Gründe
Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf zumindest teilweise - hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel - Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219). Diese Akteneinsicht ist dem Verteidiger, der einen entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 30.05.2012 per Telefax am 06.06.2012 bei der Staatsanwaltschaft Halle gestellt hat (vgl. Bl. 25 Bd. 2 HSH III), bis zum Haftprüfungstermin am 22.06.2012 - wie auf telefonische Nachfrage durch die zuständige Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Halle vom 25.06.2012 bestätigt wurde - nicht gewährt worden. Unter dem 11.06.2012 wurde dem Verteidiger lediglich mitgeteilt, dass die angeforderten Akte zur Zeit nicht verfügbar seien und nicht übersandt werden könnten. Die vom Gericht im Haftprüfungstermin angebotene Akteneinsicht hat der Verteidiger, nach Auffassung des Gerichts durchaus gerechtfertigt, als ungeeignet abgelehnt (vgl. Protokoll).