Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Halle (Saale) Urteil vom 07.12.2012 – 91 C 1976/12
ECLI:DE:AGHALLE:2012:1207.91C1976.12.0A
Tenor
1.) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner haftend an die Klägerin 55,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 18 %, die Klägerin 82 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
II.
Das Gericht ist aufgrund des Sachvortrages der Parteien sowie einer im Einverständnis mit den Parteien nach der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass die Klägerin im Bereich des durch das Lichtbild gemäß Anlage A 2 (Blatt 45 der Gerichtsakte) dokumentierten absoluten Halteverbotes geparkt und die Beklagte zu 1. dadurch beim Ausparken aus einer der auf der anderen Straßenseite befindlichen Parkbuchten behindert hat. Die Entfernung von dem in Rede stehenden Halteverbotsschild bis zum Ende der zweiten Parkbucht, in der die Beklagte zu 1. vor dem zur Kollision führenden Ausparkvorgang stand, beträgt etwa 25 Schrittlängen, wobei das Gericht die eigene Schrittlänge auf ca. 80 cm schätzt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass sie ihr Fahrzeug in Höhe der zweiten bis dritten Parkbox abgeparkt hatte. Ihr Fahrzeug muss sich daher - wenn nicht mit ganzer Fahrzeuglänge - so doch wenigstens mit einem Teil des Fahrzeuges - im Bereich des absoluten Halteverbots befunden haben. Der Verkehrsunfall war daher für die Klägerin nicht unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, denn sie hätte ihn aller Voraussicht nach dadurch abwenden können, dass sie auf verkehrswidriges Parken verzichtete. Die von dem klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und das Mitverschulden der Klägerin in Form eines Verstoßes gegen §§ 39, 12 Nr. 1 StVO bzw. gegen die allgemeinen Pflichten aus § 1 StVO durch das Parken in einer Halteverbotszone ist gegenüber der vom Fahrzeug der Beklagten zu 1. ausgehenden Betriebsgefahr und dem den Beklagten zuzurechnenden Verstoß gegen die Pflichten aus § 10 StVO (wer über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist) nicht als derart geringfügig zu bewerten, dass es hinter dem überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 1. vollständig zurücktritt.
Die Klägerin muss sich eine Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zurechnen lassen, weil der streitgegenständliche Unfall "beim Betrieb" auch ihres PKW geschehen ist. Denn auch parkende Fahrzeuge sind in Betrieb im Sinne von § 7 StVG, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflusst haben können (vgl. Hentschel, Verkehrsrecht zu § 7 Rand-Nr. 8, 36. Auflage).
Der durch die Klägerin behauptete Gesamtschaden ist nur zu einem Teil adäquat kausale Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Anzuerkennen ist die Belastung der Klägerin mit voraussichtlichen Nettoreparaturkosten in Höhe 760,07 €, die sich aus der als Anlage K 3 vorgelegten Reparaturkalkulation ergeben. Dagegen steht der Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, weil sie ihr Fahrzeug unstreitig nicht hat reparieren lassen, sondern lediglich fiktive Reparaturkosten auf der Basis der Kalkulation gemäß Anlage K 3 beansprucht (vgl. Palandt 68. Auflage, vor § 249 Rand-Nr. 22,). Auch Akteneinsichtskosten sind nicht zu ersetzen, weil sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht ergibt, dass sie auf diese Kosten bereits Zahlung geleistet hat auch nicht angenommen werden kann, dass sie in Zukunft mit diesen Kosten belastet sein wird. Denn unstreitig ist die Klägerin rechtschutzversichert und es besteht daher die Möglichkeit, diese Kosten von der Rechtschutzversicherung ersetzt zu verlangen. Die allgemeinen Unkosten der Klägerin schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 20,00 €.
Der Gesamtschaden der Klägerin in der Hauptsache beträgt somit 780,07 € (760,07 € (plus 20,00 €) wovon sie 80 % und somit 624,05 € ersetzt verlangen kann. Darauf hat die Beklagte zu 3. unstreitig bereits 568,97 € gezahlt, so dass noch der ausgeurteilte Betrag von 55,08 € zur Zahlung offen steht.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Rückerstattung überzahlter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten greift nicht durch. Die Beklagten sind darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich sämtlicher Umstände, die den bereicherungsrechtlichen Gegenanspruch begründen. Dazu gehört nicht nur die Darlegung, dass die vorgerichtlichen abgerechneten Rechtsanwaltskosten gegenüber der Klägerin überhöht abgerechnet worden sind und die Beklagte zu 3. Zahlung in Höhe des abgerechneten Betrages geleistet hat, Vielmehr müsste sich aus dem Sachvortrag der Beklagten auch ergeben, dass dies zu einer Bereicherung der Klägerin geführt hat. Dies ergibt sich schon deshalb nicht, weil die Beklagten eine Zahlung oder Weiterleitung des Betrages an die Klägerin selbst nicht behaupten und anzunehmen ist, dass die Klägerin einem Zahlungsverlangen ihres Prozessbevollmächtigten mindestens in Höhe des durch die Beklagten gezahlten Betrages ausgesetzt ist.
Die Hilfsaufrechnung greift daher nicht durch und die Beklagten waren somit zur Zahlung von 55,08 € zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB ab Rechtshängigkeit, § 291 BGB) zu verurteilen. Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen besteht nicht, weil die vorgerichtlich erhobene Forderung der Klägerin gegenüber dem tatsächlich geschuldeten Betrag mehr als nur unerheblich überhöht war.
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € hat die Klägerin nicht, weil sie unstreitig rechtschutzversichert ist und nicht darlegt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrerseits bereits an ihre Prozessbevollmächtigte gezahlt zu haben. Es ist daher offen, ob ihr insoweit überhaupt ein Schaden entstehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 297,66 €