Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss vom 18.01.2013 – 103 II 3784/12
ECLI:DE:AGHALLE:2013:0118.103II3784.12.0A
Tenor
Die Erinnerung vom 21. November 2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für die Beantragung von Prozesskostenhilfe in einem beim Sozialgericht bereits anhängigen Rechtsstreit. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 7. November 2012 den Antrag auf Beratungshilfe zurückgewiesen, da dem Antragsteller eine andere Möglichkeit zur Hilfe zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller an das Gericht zu verweisen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2012 Erinnerung eingelegt. Dieser Erinnerung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29. November 2012 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, eine zahlender Antragsteller würde für Prozesskostenhilfe keinen Anwalt beauftragen, da lediglich ein Antrag in Formularform auszufüllen sei.
II.
Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet.
Vorliegend geht es nicht um eine Rechtswahrnehmung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG, sondern um eine Antragstellung gegenüber dem Gericht, also um eine Rechtswahrnehmung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Für das PKH-Verfahren kann keine PKH bewilligt werden (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 114 Rn. 3). Dies kann auch nicht durch Bewilligung von Beratungshilfe umgangen werden.
Zwar weist der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Dezember 2012 zutreffend darauf hin, dass für die Prüfung, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, keine Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe zu bewilligen sei. Dies ist aber eine andere Frage als die vorliegend zu entscheidende. Vorliegend geht es nicht um die Prüfung, ob ein gerichtliches Verfahren erst eingeleitet werden soll. Das wäre in der Tat ein Fall der Beratungshilfe. Vorliegend geht es aber vielmehr darum, dass in einem bereits bei Gericht anhängigen Verfahren ein Antrag gestellt werden soll. Dies ist kein Fall für die Beratungshilfe mehr.
Im übrigen führt der Antragsteller im Anwaltsschriftsatz vom 14. September 2012 ausdrücklich aus, dass „hierfür“, nämlich die Beantragung von Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe beantragt werde.
Im übrigen weist die Rechtspflegerin völlig zutreffend darauf hin, dass der schlichte an das Gericht zu richtende Satz „Ich beantrage Prozesskostenhilfe“ und die Ausfüllung eines Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Rechtsproblem darstellt, welches Beratungsbedarf begründet.