Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Saale)

Amtsgericht Halle (Saale) Urteil vom 23.02.2023 – 98 C 1005/22

ECLI:DE:AGHALLE:2023:0223.98C1005.22.00

Orientierungssatz

Ein Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Reisende wegen kurz vor Reisebeginn mitgeteilter Corona-Maßnahmen zurücktritt, die bei der Buchung der Reise nicht bestanden und nicht erwartet oder vereinbart wurden (hier: Tragen von Masken im Kreuzfahrtschiff, außer in Kabine und beim Essen und Trinken).(Rn.24)

Verfahrensgang

nachgehend LG Halle (Saale), kein Datum verfügbar, 1 S 49/23

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 1.935,70 € nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.02.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.589,20 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Stornogebühren aus einem mit dem Beklagten ursprünglich am 20.01.2020 abgeschlossenen Reisevertrages über eine Segel-Kreuzfahrt in der Karibik zum Preis von 11.668,50 € - inklusive 398 € Reisekostenrücktrittsversicherung für die beiden geplanten Reiseteilnehmer (Bl. 31). Der Beklagte verlangt Rückzahlung der von ihm im Jahr 2020 geleisteten Anzahlung in Höhe von 2.333,70 €.

2

Die Reise sollte ursprünglich geplant am 11.02.2021 - 23.02.2021 stattfinden, wurde aber von der Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2020 (Bl. 32) abgesagt – wegen der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie, sie bot eine Verschiebung/ Umbuchung der Reise um 1 Jahr an – oder falls keine Umbuchung gewünscht, die Rückzahlung des bislang angezahlten Reisepreises. Der Beklagte entschied sich für die Umbuchung, die die Klägerin mit Schreiben / Rechnung v. 18.12.2020 (Bl. 14) bestätigte für die Reisezeit 24.02.2022 - 08.03.2022.

3

Mit Schreiben vom 12.11.2021, 21.12.2021 und 28.01.2022 (Bl. 33-35 + 40-42) informierte die Klägerin über folgende Notwendigkeiten, die zum Antritt der Reise notwendig werden:

4

1. Reisekrankenversicherung einschließlich Covid-Fälle

5

2. Ausfüllung Impfformular mit Original und Kopie der Impfbescheinigung mit vollständiger, mit einer der 4 aufgezählten Sorten – mindestens 2 (4) Wochen vor Abreise

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3. PCR-Test (max. 72h vor Reiseantritt)

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4. PCR-Test für Einreise nach Barbados (Zusatzkosten 80-150 €/p.P.)

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5. Gesundheits- & Hygieneprotokolle des Reeders verlangt Tragen von Masken an Bord im Inneren des Schiffes, außer in der Kabine, beim Essen und Trinken.

9

6. Personen, die Symptome aufweisen und wer in den letzten 14 Tagen mit einem bestätigten Covid-19 Fall in Kontakt war, werden nicht an Bord zugelassen.

10

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2022 wies der Beklagte darauf hin, dass das Auswärtige Amt dringlich von Reisen in die Region Barbados abrate und die Reisebedingungen unter den geschilderten Voraussetzungen keine Erholung bieten werde und Zusatzkosten nicht hinzunehmen seien und eine etwaige Quarantäne bei Rückkehr drohe. Angesichts dessen wurde um nochmalige Verschiebung der Reise ersucht. Dies lehnte die Klägerin ab, woraufhin der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2022 den Rücktritt vom Vertrag erklärte und Rückzahlung der Anzahlung binnen 14 Tagen verlangte.

11

In den AGB der Klägerin findet sich folgende Regelung unter 5.c.:

12

„Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die X&X ausdrücklich den Reisenden zu informieren hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist, die ihm von X&X gesetzt wurde, annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von X&X als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs.3 BGB anzuwenden.“

13

In Nr. 6 der AGB sind bestimmte %Sätze für Stornokosten angeführt, wonach bei Schiffsreisen bei Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn solche i.H.v. 45% des Gesamtpreises anfallen.

14

Die Klägerin stornierte die Reise am 16.02.2022 und berechnete Stornokosten i.H.v. 45,27% = 5.221,80 € + 398 € (Reisekostenrücktrittsversicherung) - unter Berücksichtigung der Anzahlung und verlangte damit noch eine Zahlung von 3.286,10 €.

15

Die Reise wurde ohne den Kläger und seine Begleitperson durchgeführt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.255,50 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 381,40 € zu zahlen nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung und widerklagend,

19

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.333,70 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist unbegründet; die Widerklage (mit Ausnahme der Reisekostenrücktrittsversicherung i.H.v. 398 €) ganz überwiegend begründet.

22

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Reisepreis, denn gem. ihrer eigenen AGB Ziffer 5c i.V.m. §§ 651g Abs. 3, 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB gilt:

23

Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dieser ist gem. Abs. 5 unverzüglich, in jedem Falle aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu zahlen.

24

Die den Beklagten im November, Dezember 2021 und Januar 2022 mitgeteilten neuen Reiseumstände unterfallen als gravierende Abweichungen von den ursprünglichen Reisebedingungen aus Januar 2020 geschlossenen Vertragsgestaltung und stellen damit eine Vertragsänderung im Sinne der Ziffer 5c AGB P&P dar.

25

Weder die Klägerin noch der Beklagte haben bei Buchung der Segelschiffkreuzfahrt Anfang 2020 auch nur im Entferntesten in Erwägung gezogen, dass die Reise davon abhängig sein könnte, dass er medizinische Eingriffe an sich vornehmen lassen muss, diese Eingriffe dokumentieren muss, während der Reise (außer beim Essen, Trinken) eine Maske tragen muss, wenn er sich im Inneren des Schiffes bewegt (außer eigene Kabine), dass er sich mehrfach PCR-Tests unterziehen muss und ggf. mit Absonderung (Quarantäne) bei Rückkehr rechnen muss. Im Januar 2020 war dies gänzlich undenkbar.

26

Eine solche Vorstellung von einer Reise voller solcher Vorgaben hatten die Parteien auch nicht im Dezember 2020, als die Umbuchung in das Jahr 2022 erfolgte. Vielmehr sind die Parteien davon ausgegangen, dass – so wie 2020 auch angenommen – dann eine ganz normale Reise ohne gravierende Einschränkungen oder medizinischer Maßnahmenvorgaben stattfinden können wird.

27

Aus der Umbuchung vom 18.12.2020 ergibt sich jedenfalls keine Änderung der wie Januar 2020 nach den guten Sitten anzunehmenden Reiseumstände.

28

Insoweit sind die Vorgaben, die die Klägerin mit ihren 3 Schreiben von November 2021 - Januar 2022 dem Beklagten und seiner Begleitung gibt, eine erhebliche Vertragsänderung, die sie nicht einseitig vornehmen darf. Vielmehr hätte sie den Beklagten – wie im Dezember 2020 auch – darauf hinweisen müssen, dass er die Bedingungen akzeptieren kann – aber eben nicht muss – oder auch zurücktreten kann – mit Hinweis auf § 651g Abs. 3 BGB, wonach gilt:

29

„Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Anwendung.“

30

Hiernach verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

31

Für eine angemessene Entschädigung (wie bei Rücktritten aus Gründen aus dem Risikobereich des Reisenden nötig) ist kein Raum, weil der Veranstalter den Grund für den Rücktritt gesetzt hat – selbst wenn er durch Regelungen außerhalb seiner Einflusssphäre dazu veranlasst wurde. Das ist und bleibt sein Geschäfts-Risiko.

32

Das von der Klägerseite in Bezug genommene Urteil des AG Leipzig vom 16.12.2022 lässt sich nicht vergleichen. Es ist nicht bekannt, wann die Reise – vermutlich die gleiche? – gebucht wurde. Welche AGB dort zu Grunde lagen, lässt sich auch nicht erkennen in Bezug auf Ziffer 5c und der Verweisung auf § 651g Abs. 3 BGB.

33

Nicht verloren hat die Klägerin allerdings den Anspruch auf die vereinbarten Kosten der Reisekostenrücktrittsversicherung i.H.v. 398 €, der jedoch bereits mit der im Jahr 2020 erfolgten Anzahlung durch Erfüllung erloschen ist.

34

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf etwaige Verzugskosten.

35

2. Aus der Begründung zur Unbegründetheit der Klage ergibt sich die Begründung zur Begründetheit der Widerklage. Der Rückzahlungsanspruch wie dargelegt, bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf den Reisepreis, nicht aber auf Versicherungskosten.

36

Mit der gem. § 651h Abs. 5 BGB gesetzlich bestimmten Zahlungsfrist, ist die Klägerin spätestens 14 Tage nach Erhalt des per Fax übermittelten Rücktrittsschreibens vom 09.02.2022 ab 24.02.2022 in Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die geringe Zuvielforderung seitens der Widerklage um 398 € verursacht bei dem Gebührenstreitwert gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG (Addition von Klage und Widerklage) keine Mehrkosten und keinen Gebührensprung.

38

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.