Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Halle (Saale) Urteil vom 27.10.2023 – 302 Cs 234 Js 6479/23 (64/23)
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
I.
Mit Strafbefehl des Gerichts vom 02.06.2023 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 22.01.2023 einen Hausfriedensbruch (§ 123 Abs.1 StGB) dadurch begangen zu haben, dass er die Einfriedung der JVA Halle, Nebenstelle, überklettert habe und auf der äußeren Fensterbank des Haftraumes des Strafgefangenen S D eine Schachtel Zigaretten hinterlassen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehl verwiesen.
II.
Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte die Tat bestritten und behauptet, in Wahrheit habe P F die Umfriedung überklettert und die Zigaretten auf die Fensterbank gelegt. Der Zeuge S D hat dies in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt. Daher ist eine Verurteilung nicht mehr möglich. Weitere unmittelbare Zeugen gibt es nicht. Die Videoaufzeichnung konnte auch mithilfe des IT-Technikers des Gerichts nicht zum Laufen gebracht werden, im Übrigen ist auch kaum anzunehmen, dass darauf der Täter zu erkennen ist. Angesichts der hohen Anforderungen an eine Beweiswürdigung bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ ist auch unerheblich, ob eventuell S D nach dem Vorfall gegenüber JVA-Bediensteten oder Polizeibeamten den Angeklagten als denjenigen bezeichnet hat, der die Zigaretten auf die Fensterbank gelegt hat. Selbst wenn dem so wäre, könnte alleine hierauf eine Verurteilung nicht gestützt werden. Der Angeklagte ist deshalb in Verdacht geraten, weil er, was er in der Hauptverhandlung auch eingeräumt hat, im Vorfeld mit S D gechattet hat und ihm versprochen hat, eine Schachtel Zigaretten vorbeizubringen. Insoweit hat der Angeklagte allerdings angegeben, dass er unmittelbar vor Ort kalte Füße bekommen habe, worauf P F es übernommen habe, die Zigaretten auf die Fensterbank zu legen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.