Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss vom 07.03.2024 – 70 XVII E 22/04
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 2. Oktober 2024, XII ZB 279/24, Beschluss
Tenor
In der Betreuungssache
betreffend
M. E., geboren 1984,
wohnhaft ….
Betreuer:
D. R. Halle (Saale)...
wird die dem Betreuer, Herrn D. R., für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 20.10.2023 bis 19.01.2024 aufgrund des Antrages vom 15.02.2024 auf
397,50 €
festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab.
Eine eventuelle Rückforderung durch die Staatskasse gemäß § 1881 BGB bleibt vorbehalten. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Herr D. R. ist Betreuer des Betroffenen. Er handelt als beruflicher Betreuer.
Der Betreuer hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 1875 Abs. 2 BGB, § 292 Abs. 1 FamFG, §§ 7, 8, 9, 15 VBVG, die sich wie folgt berechnet:
Zeitraum
Monate und Tage
monatliche Fallpauschale
gesonderte Pauschale gemäß § 10 VBVG
Betrag
vom
bis
20.10.2023
19.01.2024
3 M
B
130,00 €
390,00 €
Inflationsausgleichspauschale
Die maßgebliche Vergütungstabelle ist gemäß § 8 Abs. 3 VBVG festgestellt worden.
Die Vergütung beträgt insgesamt 397,50 €.
Dem Antrag konnte nicht in vollem Umfang gefolgt werden:
Der Betreuer beantragte die Vergütung wie für eine neue Betreuung ab dem Betreuerwechsel entsprechend der Tabelle B1.1.1 (Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG) in Höhe von 774,- €. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Das VBVG sieht lediglich für begrenzte Fälle gesonderte Pauschalen zu (§ 10 VBVG). Der Fall, dass ein beruflicher Betreuer seine Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt und daher dem nach einem Betreuerwechsel neu bestellten Betreuer ein Mehraufwand verursacht wird, mit der Folge, dass er dann die Vergütung wie für eine neue Betreuung erhalten würde, ist in den Bestimmungen des VBVG nicht geregelt. Dies soll in den Pauschalen bereits Berücksichtigung gefunden haben.
Die Betroffene ist mittellos im Sinne von § 1880 BGB. Die Zahlung erfolgt daher aus der Staatskasse.
Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert.