Rechtsprechung / Amtsgericht Halle (Westf.)

Amtsgericht Halle (Westf.) Beschluss vom 27.05.2004 – 5a F 143/04

ECLI:DE:AGHW:2004:0527.5A.F143.04.00

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgelegt auf 3.900,00 €.

Gründe

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Danach erschien es angemessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

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Erledigung der erhobenen Abänderungsklage ist hier dadurch eingetreten, dass die Beklagte dem Kläger die von ihm verlangten Belege über ein ordnungsgemäßes Studium in den ersten fünf Semestern vorgelegt hat. Der Kläger war zur Zahlung von Unterhalt unter anderem während der Studienzeit der Beklagten nur solange verpflichtet, wie die Beklagte dem Studium ordnungsgemäß nachging und dafür dem Kläger auch auf Anfordern Belege zur Verfügung stellte.

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Dieser Aufforderung ist die Beklagte vorgerichtlich nicht nachgekommen, sie hat sogar erklärt, dass sie solche Belege nicht mehr habe. Daher war der Kläger nicht mehr verpflichtet, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, vielmehr berechtigt, den vorhandenen Unterhaltstitel zur Abänderung zu stellen.

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Erst durch die Übersendung der nunmehr offenbar doch noch vorhandenen Studienbelege für die ersten fünf Semester ist dieses Verlangen entfallen, die Klage dadurch unbegründet geworden.

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Auf die Frage, ob die Beklagte einen Studienwechsel nach dem dritten Semester noch vornehmen durfte, kommt es danach nicht mehr an, da die Berechtigung zum Studienwechsel jedenfalls voraussetzt, dass das Studium in dem bisherigen Studienfach ordnungsgemäß absolviert wurde.