Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg
Amtsgericht Hamburg Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 212/21
ECLI:DE:AGHH:2022:1026.49C212.21.00
Orientierungssatz
Eine Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag setzt voraus, dass diese wirksam vereinbart wird und angemessen ist. Hierbei ist eine stillschweigende Absprache über die Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 1 BGB bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht anzunehmen, wie sich bereits aus der Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 BGB ergibt, nach der ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Abrede.(Rn.4)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 524,09 €.
Tatbestand
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 631, 632 Abs. 1 und 2 BGB hinsichtlich der Kostenermittlung nach der Falschbetankung u. a. durch Ausbau des Tankes besteht nicht, da eine vergütungspflichtige Leistung zwischen den Parteien vorliegend nicht wirksam vereinbart worden ist. Auf die zur Überzeugung des Gerichtes feststehende Angemessenheit der Rechnung kommt es insoweit nicht an.
Dabei ist gegen eine Vergütungspflicht bei einem Kostenvoranschlag grundsätzlich nichts einzuwenden, sie muss nur wirksam vereinbart und angemessen sein (vgl. schon BGHZ 75, 120). Hierbei ist eine stillschweigende Absprache über die Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 1 BGB bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht anzunehmen, wie sich bereits aus der Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 BGB ergibt, nach der ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Insoweit bedarf es typischerweise einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Abrede (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022 „Kostenvoranschläge“, S. 1587 f.). Dementsprechend sind etwa ausgehängte Preislisten über die Vergütungspflichtigkeit von Kostenvoranschlägen regelmäßig unwirksam (vgl. etwa OLGR Hamm, 1996, 193 f.).
Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass eine vergütungspflichtige Leistung zwischen den Parteien nicht hinreichend deutlich vereinbart worden ist. Zwar ist es durchaus naheliegend in Anbetracht des objektiv gesehenen erheblichen Aufwandes zur Ermittlung der Schadensursache, dass auch eine Kostenermittlung mit entsprechenden vergütungspflichtigen Leistungen einher geht, es fehlt jedoch insoweit vorliegend an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Dies haben vorliegend beide Zeugen übereinstimmend bestätigt. Nach beiden Aussagen ist über eine Kostenpflichtigkeit des Kostenvoranschlages nicht gesprochen worden. Aus Sicht des Zeugen Springer ist dies selbstverständlich gewesen, aus Sicht der Zeugin B. mag zwar möglicherweise der Ausbau des Tankes erkennbar gewesen sein, der tatsächlich damit einhergehende Aufwand ist der Zeugin jedoch nicht bekannt gewesen.
Für die hier vertretene Auffassung spricht neben dem Gesetzestext im Übrigen, dass auch eine Schadensersatzhaftung aufgrund einer Anzeigenpflichtverletzung angenommen wird, soweit bei einer wesentlichen Kostenüberschreitung nicht auf diese vor Anfallen der Kosten hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, dass letztlich die Vereinbarung von Kostenvoranschlägen nur dann vergütungspflichtig ist, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und die Kosten entsprechend vom Beauftragenden eingeschätzt werden können, so dass eine bewusste Entscheidung über die Ausführung einer kostenpflichtigen Leistung zu erfolgen vermag.
Nebenforderungen bestehen nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.