Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg
Amtsgericht Hamburg Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 57/22
ECLI:DE:AGHH:2022:1026.49C57.22.00
Orientierungssatz
Das ausführende Luftfahrtunternehmen vermag das rechtzeitige Erscheinen der Flugreisenden zur Abfertigung des Fluges nicht pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Verjährungsregelung des § 651j BGB ist auf Ansprüche Flugreisender aus Art. 7, 5 der Verordnung (EG) 261/2004 auch dann nicht anzuwenden, soweit diese eine Pauschalreise gebucht haben. Die Verordnung bezweckt grundsätzlich eine Gleichbehandlung der Reisenden.(Rn.16) (Rn.19)
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2016, 334 S 42/16
nachgehend LG Hamburg, 23. Januar 2017, 334 S 42/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen einer Flugverspätung geltend.
Die Reisenden Frau I. und Frau M. waren auf den Flug ... am 10.02.2019 von Hamburg nach Hurghada gebucht. Der Flug sollte planmäßig am 10.02.2019 um 7.15 Uhr Ortszeit starten und um 13.00 Uhr Ortszeit am gleichen Tag landen. Der Flug erreichte Hurghada letztlich erst am Folgetag um 5.00 Uhr Ortszeit und damit mit einer Verspätung von 16 Stunden.
Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen, die Distanz zwischen Abflugs- und Ankunftsort beträgt 3.530 km.
Die Flugreisenden traten die ihnen zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2022 die Abtretung an und forderte sie unter Fristsetzung zum 03.02.2022 zur Zahlung der Ausgleichsansprüche auf.
Die Klägerin behauptet, die Flugreisenden hätten sich rechtzeitig zum Abflug eingefunden und die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aus abgetretenem Recht ein Entschädigungsanspruch in Höhe von jeweils 600,00 € für alle drei Reisenden zustehe.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin zunächst darlegen müsse, dass von Seiten des buchenden Pauschalreiseunternehmens keinerlei Zahlungen an die Zedenten erfolgt sei. Ferner müsse die Klägerin darlegen, dass sich die Flugreisenden rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hätten. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, da insoweit die Verjährungsfrist des § 651 j BGB anzuwenden sei, da es sich bei den zu Grunde liegenden Buchungen um Pauschalreisen gehandelt habe, wobei letzteres unstreitig ist.
Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Einrede der Verjährung.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollen Umfanges begründet.
Ein Anspruch der Klägerin folgt aus den Art. 7, 5 der Verordnung (EG) 261/2004 unter Berücksichtigung der Flugentfernung zwischen dem Abflugort Hamburg und dem Zielort Hurghada. Bei Flugentfernungen von mehr als 3.500 km steht den Flugreisenden hiernach bei einer Flugannullierung ein Entschädigungsanspruch von jeweils 600,00 € zu. Dies ist entsprechend auf Verspätungen von mehr als 3 Stunden anzuwenden, vorliegend handelte es sich um eine Verspätung von 16 Stunden.
Die Verordnung ist auch auf die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzuwenden, obwohl es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt, da es sich um einen Flug gehandelt hat, der aus der Gemeinschaft angetreten worden ist. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Flugreisenden rechtzeitig zur Abfertigung des Fluges eingefunden haben. Das Bestreiten der Beklagten erfolgt insoweit ins Blaue hinein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bordkarte gerichtsbekannterweise dazu benötigt wird, um zur Sicherheitsschleuse am Flughafen Hamburg zu gelangen. Insoweit besteht für die Beklagte die Möglichkeit, entsprechende Kenntnis zu erlangen, da sie sich die entsprechende Tätigkeit zurechnen lassen muss. Zudem werden gerade bei Pauschalreisen üblicherweise Gepäckstücke aufgegeben, so dass die Beklagte auch hierzu spezifiziert hätte vortragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten irrelevant, da ins Blaue hinein.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte sich auf ihre Unkenntnis berufen kann, da sie selbst erst die Grundlage dieser Unkenntnis setzt, in dem sie die Möglichkeit gibt, sich langfristig online einchecken zu können.
Ebenso wenig vermag die Beklagte mit der Behauptung durchzudringen, die Klägerin müsse darlegen, dass den Reisenden keine Rückerstattung des Pauschalreiseunternehmens zu gute gekommen sei. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 261/2004 ist eine Anrechnung der nach der Verordnung gewährten Ausgleichsleistung auf Schadensersatzansprüche möglich. Vorliegend würde es jedoch nicht um Schadensersatzansprüche, sondern letztlich um Minderung des Reisepreises gehen, so dass schon nach dem Wortlaut der genannten Regelung eine Anrechnung nicht in Betracht kommen würde. Hinzukommt, dass die Beklagte auch dies erkennbar ins Blaue hinein bestreitet. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Leistungen des Pauschalreiseunternehmens an die Zedenten.
Ebenso wenig vermag sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung zu berufen. § 651 j BGB ist vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. der Anspruch verjährt nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB binnen 3 Jahren ab dem 01. Januar nach Entstehen des Anspruches, d. h. zum 31.12.2022.
§ 651 j BGB ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich entgegen der Annahme des Beklagtenvertreters nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Vielmehr werden in der Verordnung gesetzliche Ansprüche unabhängig von bestehenden oder nicht bestehenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Anspruchsparteien, hier dem Fluggast und dort dem Fluggastunternehmen, geregelt.
Soweit sich die Beklagte auf Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) 261/2004 beruft, so besagt dieser, dass das Luftfahrtunternehmen, mit dem der Reisende einen Vertrag abschließt sich die Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens zurechnen lassen muss. Insoweit geht es hierbei um das Rechtsverhältnis im Rahmen der bestehenden vertraglichen Beziehung zwischen den Reisenden und dem Unternehmen, bei dem der Reisende die Reise gebucht hat. Um das Rechtsverhältnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Reisenden geht es insoweit erkennbar nicht. Insoweit geht die Verordnung zwar davon aus, dass eine wie auch immer geartete vertragliche Beziehung des Reisenden mit einem beliebigen Unternehmen besteht, Adressat des pauschalen Ausgleichsanspruches aus Art. 7 der Verordnung ist jedoch das Unternehmen, das den Flug ausführt und zwar unabhängig davon, wie dies rechtlich zum Vertragspartner des Reisenden steht. Es gibt insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber entsprechende Überlegungen bei Erlass der Verordnung angestellt hat.
Im Übrigen hat die Verordnung erkennbar die Gleichbehandlung aller Reisenden, soweit sie nicht unter die wenigen Ausnahmefälle des Art. 3 Abs. 3 fallen, zum Ziel, wie sich auch aus der Sonderregelung für Annullierungen aus anderen Gründen bei Pauschalreisenden in der Vorbemerkung 16 zur Verordnung im Umkehrschluss ergibt. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Flugreisenden ist dort nicht vorgesehen. Dem widerspräche eine Ungleichbehandlung der Reisenden, je nachdem ob sie eine Pauschalreise oder eine Flugbuchung direkt bei einem Luftfahrtunternehmen bzw. über ein entsprechendes Internetportal gebucht haben. Hierauf kommt es letztlich nicht an.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass eine entsprechende Ungleichbehandlung der beim Luftfahrtunternehmen buchenden gegenüber Pauschalreisenden festzustellen sei, da Pauschalreisende bei Insolvenz deutlich besser geschützt seien, so entspringt diese rechtliche Differenzierung nicht den Regelungen der Verordnung, sondern des Pauschalreiserechtes. Mit der Gleichbehandlung der Flugreisenden nach den Regeln der Verordnung hat dies erkennbar nichts zu tun. Insbesondere kann hierauf keine Ungleichbehandlung rechtfertigend gestützt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klagforderung in der Hauptsache.