Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg

Amtsgericht Hamburg EuGH-Vorlage vom 20.12.2022 – 7 C 224/20

ECLI:DE:AGHH:2022:1220.7C224.20.00

Orientierungssatz

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist Art. 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, der auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes einen Anschlussflug verpasst hat, die frühestmögliche Ersatzbeförderung - eine Umsteigeverbindung ohne „Check-Through“ - anbieten muss, auf der die Fluggäste im Vergleich zu einer späteren Direktverbindung am nächsten Tag 5 Stunden und 15 Minuten früher, jedoch noch immer mit 18 Stunden und 15 Minuten Verspätung ihr Ziel erreichen und auf der sie außerdem drei Flüge anstatt eines Direktfluges nehmen müssen sowie an beiden Umsteigeflughäfen jeweils ihr Gepäck abholen, den Sicherheitsbereich verlassen und für die neuen Flüge jeweils zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit erneut einchecken und ihr Gepäck aufgeben sowie anschließend die Sicherheitskontrolle durchlaufen müssen, wobei zwei dieser Flüge von brasilianischen Inlandsfluggesellschaften durchgeführt werden, von denen eine eine sog. „Billigfluglinie“ ist.(Rn.47) (Rn.50)

Verfahrensgang

nachgehend EuGH, 27. September 2024, C-778/22, Streichung der Rechtssache im Register des Europäischen Gerichtshofs

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist Art. 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, der auf Grund eines außergewöhnlichen Umstandes einen Anschlussflug verpasst hat, die frühestmögliche Ersatzbeförderung – eine Umsteigeverbindung ohne „Check-Through“ – anbieten muss, auf der die Fluggäste im Vergleich zu einer späteren Direktverbindung am nächsten Tag 5 Stunden und 15 Minuten früher, jedoch noch immer mit 18 Stunden und 15 Minuten Verspätung ihr Ziel erreichen und auf der sie außerdem drei Flüge anstatt eines Direktfluges nehmen müssen sowie an beiden Umsteigeflughäfen jeweils ihr Gepäck abholen, den Sicherheitsbereich verlassen und für die neuen Flüge jeweils zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit erneut einchecken und ihr Gepäck aufgeben sowie anschließend die Sicherheitskontrolle durchlaufen müssen, wobei zwei dieser Flüge von brasilianischen Inlandsfluggesellschaften durchgeführt werden, von denen eine eine sog. „Billigfluglinie“ ist.

Gründe

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1. Die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens ergeht analog § 148 ZPO.

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2. Die Entscheidung über den Rechtsstreit hängt von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefrage ab.

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Darstellung des Streitgegenstandes

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3. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung.

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4. Die Fluggäste A. und H. verfügten laut bestätigter Buchung über Flugtickets des Fluges von Hamburg (HAM) nach Lissabon (LIS) am 20.02.2020 (Abflug 12.25 Uhr, Ankunft 14.55 Uhr) mit Weiterreise mit Flug Nr. von Lissabon (LIS) nach Recife (REC), ebenfalls am 20.02.2020 (Abflug 16.40 Uhr, Ankunft 21.30 Uhr). Die Gesamtdistanz der Flugreise betrug 8036 km.

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5. Dabei sollte die Beklagte beide Flüge ausführen.

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6. Der erste Flug () landete anstatt um 14.55 erst um 15.58 in Lissabon. Grund für die Verspätung war ein Fluglotsenstreik in Frankreich, aufgrund dessen die Flugsicherungsagentur Eurocontrol dem Flug eine spätere Abflugzeit zuteilte. Durch die spätere Abflugzeit musste die Maschine zudem eine andere, längere Flugroute einschlagen.

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7. Durch die Verspätung des ersten Fluges konnte der Anschlussflug nach Recife nicht erreicht werden. Es blieben nur 22 Minuten von Landung bis zum Ende des Boardings, was zum Verlassen des Flugzeugs und Erreichen des Anschlussterminals nicht ausreichte.

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8. Die Beklagte bot den Fluggästen daraufhin den gleichen Flug, wie ursprünglich geplant, (Flug) einen Tag später an, also am 21.02.2020 um 16.46 Uhr (Ankunft 21.02.2020 21.36 Uhr). Nachdem die Fluggäste eine Nacht in einem Hotel in Lissabon übernachteten, erreichten sie ihr Ziel insgesamt 24 Stunden und 6 Minuten verspätet.

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9. Für die Umbuchung nutzte die Beklagten das Buchungssystem […]. Dieses Buchungssystem der Beklagte zeigt alle Flüge aller Gesellschaften an, unabhängig davon, ob diese Gesellschaften mit der Beklagten verbunden sind (also ein sog. Interline-Agreement haben) oder nicht. Dabei kann sich die Beklagte auch eine Umsteigemöglichkeit wie die hier streitgegenständliche Dreifach-Verbindung anzeigen lassen, je nachdem, wie oft der Fluggast maximal Umsteigen soll. Umbuchungen in Gestalt eines sog. „Check-Through“ kann das System der Beklagten nur durchführen, wenn mit der Fluggesellschaft, auf die umgebucht werden soll, ein Interline Agreement besteht. Ein solches Abkommen besteht mit jeder größeren Fluggesellschaft mit Ausnahme der sog. „Low Cost Carrier“ (Billigfluglinien)“ wie Ryanair, Easyjet etc., die sich an keinerlei Branchenabkommen beteiligen. „Check-Through“ bedeutet, dass die Beklagte für die Flüge, auf die umgebucht wird, selbst Bordkarten ausstellen und das Gepäck auch über Umsteigeverbindungen durchchecken kann, sodass die Passagiere es wie üblich nur und erst am Zielflughafen abholen. Für Flüge von Fluggesellschaften, mit denen die Beklagte nicht über ein Interline Agreement verbunden ist, kann die Beklagte – nicht anders, als die im Internet buchende Privatperson – lediglich ein Ticket kaufen. Einchecken und das Gepäck aufgeben muss der Fluggast dann selbst – bei Umsteigeverbindungen ggf. mehrfach.

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10. Die Beklagte bucht ihre Passagiere im Falle einer Flugplanstörung automatisch um und informiert hierüber über die von den Passagieren zu diesem Zweck bereitgestellten Kontaktdaten. Erhalten die Passagiere diese Information nicht oder sind damit nicht einverstanden, können sie sich bei der Beklagten melden und werden dann auch individuell umgebucht.

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11. Im Zuge des Gerichtsverfahrens haben die die Klägerin vertretenden Rechtsanwälte recherchiert, dass es auch folgende Verbindung nach Recife gegeben hätte, auf welcher die Zedenten Recife im Vergleich zum tatsächlich wahrgenommenen Ersatzflug 5 Stunden und 15 Minuten früher mit dann nur 18 Stunden und 15 Minuten Verspätung erreicht hätten:

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der Beklagten am 20.02.2020, Lissabon – Rio de Janeiro, 23:28 Uhr bis 06:28 Uhr Ortszeit;

14

der brasilianischen Inlandsfluggesellschaft „Gol“ am 21.02.2020, Rio de Janeiro – Sao Paulo, 07:50 Uhr bis 09:10 Uhr;

15

der brasilianischen sog. „Billigfluggesellschaft „Azul” am 21.02.2020 Sao Paulo – Recife, 13:05 Uhr bis 16:15 Uhr.

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12. Die Fluggesellschaften Gol und Azul sind brasilianische Gesellschaften, mit denen die Beklagte kein Abkommen hat, das es ihr ermöglicht hätte, den Zedenten für diese Flüge Bordkarten auszustellen und ihr Gepäck bis zum Zielflughafen durchzuchecken. Die Zedenten hätte daher in Rio de Janeiro ihr Gepäck abholen und das Einreiseverfahren für Brasilien schon dort durchlaufen müssen, um den Transitbereich verlassen und in die Abflughalle gehen zu können. Dort hätten sie den Schalter der Gesellschaft Gol suchen und zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit für den Flug nach Sao Paulo einchecken und ihr Gepäck aufgeben müssen. Anschließend hätten sie wieder durch die Sicherheitskontrolle zurück in den Sicherheitsbereich gehen müssen. In Sao Paulo hätten die Zedenten erneut ihr Gepäck abholen und den Sicherheitsbereich verlassen müssen. Sie hätten dann den Check-In-Schalter der Azul in der Abflughalle suchen, sich dort zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit anstellen und für den Flug einchecken und ihr Gepäck aufgeben müssen. Sodann hätten sie erneut durch die Sicherheitskontrolle gehen müssen. Die Fluggesellschaft Azul ist eine brasilianische sog. „Billigfluggesellschaft“. Zu deren Service- und Sicherheitsstandards ist nichts bekannt.

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13. Auf dieser Verbindung hätten die Zedenten ihr Ziel Recife zwar mit einer Verspätung von 18 Stunden und 15 Minuten im Vergleich zum ursprünglich gebuchten Flug erreicht, aber gleichzeitig 5 Stunden und 15 Minuten früher als mit der wahrgenommenen direkten Ersatzverbindung. Sie hätten dann aber in der Nacht vom 20. auf den 21.02.2020 keinen Schlaf bekommen, hätten anstatt eines einzigen Direktfluges drei Flüge nehmen müssen, hätten in einer anderen Stadt als geplant das Einreiseverfahren für Brasilien durchführen müssen und hätten insgesamt dreimal ihr Gepäck abholen sowie dieses zweimal neu aufgeben und auch neu einchecken müssen. Auch hätten sie dreimal – anstatt einmal – eine Sicherheitskontrolle durchlaufen und das Abfluggate suchen müssen. Hinzugekommen wäre, dass sie anstatt wie gebucht mit einer nach europäischen Service- und Sicherheitsstands arbeitenden Fluggesellschaft mit einer südamerikanischen Billiglinie hätten fliegen müssen, die wohl keine vergleichbaren Standards aufweist.

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14. Eine andere frühere Verbindung nach Recife, gleich ob mit der Beklagten oder einer anderen Fluggesellschaft, direkt oder indirekt, gab es nicht.

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15. Die Fluggäste A. und H. traten ihre Ansprüche an die Klägerin ab.

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Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts

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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004

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1. Art. 3 (“Anwendungsbereich“) lautet:

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„(1) Diese Verordnung gilt

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a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den  Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; (...)

25

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

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a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen (...)“

27

2. Art. 5 („Annullierung“) lautet:

28

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen (…)

29

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)

30

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. (…)“

31

3. Art. 7 (“Ausgleichsanspruch“) lautet:

32

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

33

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

34

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

35

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

36

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. (…)“

37

4. Erwägungsgrund 12 lautet:

38

„Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

39

5. Erwägungsgrund 13 lautet:

40

„Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, (…).“

41

6. Erwägungsgrund 14 lautet:

42

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

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Einschlägige nationale Rechtsprechung zur Vorlagefrage

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7. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.03.2022 (AZ 309 S 22/21) entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen trotz etwaiger Möglichkeit einer (etwas) früheren Ankunft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wenn es den betroffenen Fluggästen die nächste Direktverbindung mit Übernachtung anbietet, anstatt sie auf eine Verbindung mit mehrmaligem Umsteigen und ggf. ohne Nachtruhe umzubuchen.

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„Auch hinsichtlich der Frage, ob es anderweitige Umsteigeverbindungen von Lissabon nach Hamburg gegeben hätte, mit der die Zedenten Hamburg jedenfalls (etwas) früher erreicht hätten und auf die die Beklagte die Zedenten hätte umbuchen müssen, hat die Beklagte ihrer Darlegungslast im vorliegenden Fall genügt. (…) Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer die zumutbaren Maßnahmen ergriffen, indem sie die Zedenten mit ihrem nächsten eigenen Direktflug am nächsten Morgen nach Hamburg befördert hat. Hier wäre es nach Auffassung der Kammer weder dem Flugunternehmen noch den Zedenten zumutbar – und für die Zedenten auch keine zufriedenstellende Beförderung – gewesen, wenn sie diese noch am selben Abend zu einem anderen europäischen Flughafen wie beispielsweise London oder Amsterdam befördert hätte, die Zedenten dann dort in einem Hotel untergebracht und diese mit einem Flug am nächsten Morgen nach Hamburg weiterbefördert hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass es den Zedenten darauf ankam, Hamburg an diesem Samstag (…) zu einer bestimmten Uhrzeit unter Inkaufnahme mehrmaligen Umsteigens dementsprechend ohne Nachtruhe lediglich etwas früher zu erreichen. Naheliegender ist vielmehr, dass sie möglichst erholt und ohne vermeidbare Reisestrapazen in Hamburg ankommen wollten. (…)“

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Rechtsansichten der Parteien

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8. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 exkulpieren könne. Es sei eine Obliegenheit der Fluggesellschaft, den betroffenen Fluggästen stets die frühestmögliche Flugverbindung anzubieten. Es dürfe keine andere Beförderungsmöglichkeit (direkt oder indirekt) bestanden haben, die mit weniger Verspätung am Zielort angekommen wäre. Die Verbindung über Rio de Janeiro und Sao Paulo wäre schneller gewesen (s.o.). Mit dieser wären die Zedenten bis zu 5 Stunden und 41 Minuten früher an ihrem Ziel angekommen, weshalb die Beklagte den Zedenten diese hätte anbieten müssen.

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9. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie sich gem. Art. 5 Abs 3 VO (EG) Nr. 261/2004 exkulpieren könne. Die Verbindung über Rio de Janeiro und Sao Paulo wäre zwar gut fünf Stunden früher in Recife angekommen, eine solche „Tortur“ sei den Zedenten jedoch nicht zumutbar gewesen. Die Zedenten haben um eine solche Umbuchung oder überhaupt eine schnellere Beförderung auch nicht gebeten. Die Zedenten hätten anstelle einer Übernachtung in Lissabon und eines Direktflugs am nächsten Tag nicht schlafen können, zweimal umsteigen müssen und ihr Gepäck jeweils selbstständig abholen und neu einchecken müssen. Auf eine solche Verbindung könne überdies nur auf individuellen Wunsch umgebucht werden. Etwas anderes als das genannte automatisierte und standardisierte Verfahren sei gar nicht möglich, wenn im Fall einer großflächigen, zehntausende Passagiere betreffenden Flugplanstörung sämtliche dieser Passagiere schnellstmöglich umgebucht werden müssten. Im Falle eines fehlenden Interline Agreements wäre eine solche Umbuchung in der Praxis standardisiert zudem gar nicht machbar, weil die Passagiere im Rahmen des Standardverfahrens nicht ausreichend über die Folgen eines fehlenden „Check-Throughs“ instruiert werden könnten. Eine solche Umbuchung könne daher nur erfolgen, wenn sich flugerfahrene Gäste bei der Beklagten meldeten und genau darum bitten würden.

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Vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts

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1. Das vorlegende Gericht sieht sich nicht in der Lage die Frage der Exkulpation gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ohne Vorlage zu beantworten.

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2. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19 entschieden, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen sich bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands nur dann „von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. C und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, in dem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (…). Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt nämlich voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen. Somit ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, (…).“

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3. Das Gericht versteht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs so, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast zur Befreiung der Ausgleichszahlungen zwar grundsätzlich die „frühestmögliche anderweitige Beförderung“ anbieten muss. Da diese jedoch auch für den Fluggast „zumutbar“ und „zufriedenstellend“ sein muss, müsste es grundsätzlich keine Beförderung anbieten, wenn die frühestmögliche Beförderung für den Fluggast nicht zumutbar und zufriedenstellend ist. Es sich mithin bei den Kriterien der schnellstmöglichen Verbindung und der Zumutbarkeit um kumulative Voraussetzungen für eine anzubietende Ersatzbeförderung handelt.

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4. Die Annahme der Unzumutbarkeit der frühestmöglichen Beförderung käme insbesondere – wie im vorliegenden Fall – bei einer Verbindung mit vielfachen Umstiegen, einer schlaflosen Nacht und den Folgen eines fehlenden „Check-Throughs“ bei verhältnismäßig geringer Zeitersparnis anstelle einer Übernachtung im Hotel und eines Direktfluges in Betracht. Zwar kann im Einzelfall auch eine solche Verbindung für den Fluggast zumutbar sein, wenn es diesem aus besonderen Gründen gerade auf das frühestmögliche Eintreffen ankommt. Im Regelfall dürfte eine Zeitverzögerung von wenigen Stunden mit einer erheblich geringeren Reisedauer und Übernachtungsmöglichkeit im Hotel dem Interesse der betroffenen Fluggäste am ehesten entsprechen. Dem Gericht stellt sich daher die Frage, ab wann dabei eine Ersatzbeförderung als unzumutbar i.S.d. der Rechtsprechung des EuGH gilt, und welche Kriterien hierfür maßgeblich sind. Ist bei der Frage der Unzumutbarkeit auf eine allgemeine, den durchschnittlichen Fluggast abzustellende Betrachtung abzustellen oder sind die Bedürfnisse des konkreten Fluggastes maßgeblich? So mag ein Fluggast, der einen bestimmten Termin – wie beispielsweise eine Hochzeit – wahrnehmen möchte, weiterreichende Unannehmlichkeiten und einen größeren Aufwand für eine frühere Beförderung in Kauf nehmen als beispielsweise ein Urlauber ohne solche Termine. Schließlich stellt sich die Frage, ob dem Begriff der „zufriedenstellenden“ Beförderung darüber hinaus ein eigenständiger Wert für die Prüfung zukommt. Und falls ja, welche Kriterien und welcher Maßstab hier anzuwenden sind.

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Verfahrensstand

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5. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab; der Rechtstreit ist im Übrigen auf tatsächlicher wie rechtlicher Ebene entscheidungsreif.