Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg

Amtsgericht Hamburg Beschluss vom 25.03.2023 – 13 Ga 5/23

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Antragstellerin begehrt die Einrichtung von Notdiensten für einen von der Antragsgegnerin für den 27. März 2023 von 0:00 – 24:00 Uhr angekündigten Streik.

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Die Antragstellerin führt die Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger durch. In diesem Rahmen ist ihr die Planung, der Bau, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen übertragen worden. Sie ist für Autobahnen und Bundesstraßen, sofern diesbezüglich eine Übertragung erfolgt ist, verkehrssicherungspflichtig. Die Antragstellerin verhandelt mit der Antragsgegnerin über den Abschluss eines Tarifvertrages.

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Der Elbtunnel in Hamburg auf der Bundesautobahn 7 mit acht Fahrstreifen in vier Tunnelröhren ist von Freitagabend, den 24. März 2023, bis Montag, den 27. März 2023, 5:00 Uhr aufgrund von Bauarbeiten gesperrt.

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Ohne die von der Antragstellerin beantragten Notdienste in der Tunnelbetriebszentrale müssten in Hamburg der Elbtunnel, der „Tunnel“ durch die Überdeckelung Schnellsen und Stellingen, der Kronstiegtunnel, der Wallringtunnel sowie der Deichtortunnel während der angekündigten Streikmaßnahmen schließen.

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Die Antragstellerin trägt vor, die Tunnel, insbesondere der Elbtunnel, müssten offengehalten werden, um sicherzustellen, dass die Beförderung von Kranken und Verletzten, Rettungseinsätze von Polizei, Feuerwehr, THW usw., sowie der Transport von lebenswichtigen Gütern wie etwa Medizinprodukten gewährleistet blieben. Insbesondere komme es mindestens einmal täglich zu Krankentransporten aus den Kliniken im Hamburger Umland südlich der Elbe in das Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf, in denen es sich um Notfälle handele, die sofort versorgt werden müssten. Diese Transporte fänden zwar vereinzelt auch per Hubschrauber statt, die spezifische Kapazität für Flüge sei jedoch begrenzt. Die langfristige Vorbereitung der Sperrung des Elbtunnels durch Bauarbeiten am Wochenende habe eine Umlegung des Busverkehrs und eine langfristige Vorbereitung der Rettungsdienste auf die Situation ermöglicht; dies sei bei einer etwaigen streikbedingten Sperrung nicht gegeben. Zudem sei die Situation nicht vergleichbar, weil die Verkehrsbelastung durch LKWs und Berufsverkehr unter der Woche um 20-30 % höher sei als am Wochenende. Krankentransporte, Feuerwehr und Polizei müssten über die überwiegend mehrstreifigen Ausweichstraßen fahren, was die Wegestrecken schon um mehrere Kilometer verlängere. Die Rettungsgassenbildung werde nicht durchgehend möglich sein. Zwar seien normalerweise auch auf diesen Straßen Einsätze möglich. Wenn die zusätzliche Belastung des Verkehrs durch die Schließung des Elbtunnels und die Umleitung des Verkehrs hinzukomme, werde dies allerdings nicht mehr in vergleichbarer Weise möglich sein. Dies vor allem aufgrund der LKWs, die auf diesen Straßen aufgrund ihrer geringeren Breite wenig bis keinen Raum zum Ausweichen ließen. Rettungseinsätze der Feuerwehr mit Leiterwagen wären aufgrund einer überlasteten Verkehrssituation auf den normalen Straßen ebenfalls nicht oder nur äußerst eingeschränkt möglich.

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Eine vollständige Sperrung des Elbtunnels wurde auch die Daseinsvorsorge in Form der Versorgung von Apotheken, Supermärkten etc. erheblich beeinträchtigen.

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Auch für die übrigen betroffenen Autobahnabschnitte, die den im Antrag genannten Automeistereien zugeordnet sind, seien die Nachteile, die infolge eines Streiks ohne Durchführung eines Notdienstes eintreten, gravierend. Denn werde trotz Streiks die Autobahn nicht vollständig abgesperrt, sei die Verkehrssicherung nicht gewährleistet.

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Sie beantragt,

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1. die Antragsgegnerin wird verurteilt, für den Streik am 27. März 2023 von 0:00 bis 24:00 Uhr, längstens bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen den Parteien, folgenden Notdienst einzurichten:

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- Tunnelbetriebszentrale (TBZ) Hamburg: 6 x Operatoren in der TBZ (Techniker) – jeweils 2 für Frühschicht, Spätschicht und Nacht- schicht, 4 x Tunnelbetriebswarte (Mechatroniker) – jeweils 2 für Tag- schicht und Nachtschicht, 1 x Tunnelmanager (Elektro-Ingenieur) für Tagschicht, 1 x Sicherheitsbeauftragte für Tagschicht, 2 x Elektriker für Tagschicht, 4 x Ingenieure für Tagschicht (1x Bau, 1x Elektro, 1 x Maschinenbau / Lüftung, 1 x IT-Projektingenieur);

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- In der Autobahnmeisterei Othmarschen: Für die Tagschicht: 1 AM- Leitung (Ingenieur / Meister / Techniker), 1 Arbeitsgruppenleiter (Straßenwärter), 1 Streckenwart (Straßenwärter), 8 Straßenwärter, 1 Verwaltungskraft (VA); sowie in Rufbereitschaft 2 x Straßenwärter

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- In der Autobahnmeisterei Stillhorn: Für die Tagschicht: 1 AM-Lei- tung (Ingenieur / Meister / Techniker), 1 Arbeitsgruppenleiter (Straßenwärter), 1 Streckenwart (Straßenwärter), 8 Straßenwärter, 1 Verwaltungskraft (VA); sowie in Rufbereitschaft 2 x Straßenwärter

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2. der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht,

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Auf den Tatsachenvortrag der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen und Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

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Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Einrichtung eines Notdienstes aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.2 S. 1, Art. 14 GG. Die Notdienste, die die grundgesetzlich geschützte Arbeitskampffreiheit einschränken würden, sind zur Abwehr von Gefahren von grundrechtlich geschützten Rechten und Rechtsgüter Dritter nicht erforderlich.

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1. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen den Streik oder dessen Rechtmäßigkeit insgesamt, sondern beantragt die Einsetzung eines Notdienstes. Zwischen den Tarifpartnern bei einer Arbeitskampfauseinandersetzung geschlossene Notdienstvereinbarungen sollen sicherstellen, dass infolge des Streiks die Betriebsmittel nicht zerstört werden (Erhaltungsarbeiten) oder Gefahr für Dritte und die Allgemeinheit abgewendet wird (Notstandsarbeiten). Die Antragstellerin beruft sich auf Notstandsarbeiten, die zu Gewährleistung von Krankentransporten und Rettungseinsätzen sowie des Transports von lebenswichtigen Gütern, erforderlich seien.

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2. Rettungseinsätze sind grundsätzlich durch Blaulichteinsatz und Rettungsgassenbildung im Stadtgebiet möglich. Dies räumt auch die Antragstellerin für die Ausweichstraßen zum Elbtunnel ein. Warum dies bei erhöhtem Verkehrsaufkommen grundsätzlich nicht mehr in vergleichbarer Weise möglich sein solle, ist nicht substantiiert dargelegt und erschließt sich nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die erforderlichen Notfallkonzepte der Stadt Rettungseinsätze auch bei starkem Verkehr oder Stau ermöglichen.

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Welche konkreten Straßen durch LKWs soweit blockiert würden, dass dort eine Rettungsgassenbildung nicht möglich wäre, ist nicht konkret dargelegt. Sollte dies der Fall sein, müssten etwaige Straßen gegebenenfalls für die Durchfahrt von LKWs gesperrt werden, um Einsatzmöglichkeiten sicherzustellen. Notfalls können LKWs das Hamburger Stadtgebiet für die Dauer der in Rede stehenden 19 Stunden ab Ende der Bauarbeiten am Elbtunnel nicht befahren. Hierbei handelt es sich um eine Streikfolge, die hinzunehmen ist. Hierdurch bestünde keine Gefahr für die Allgemeinheit, die durch Einrichtung eines Notdienstes abgewandt werden müsste; dies zumal die Anordnung eines Notdienstes in den betroffenen Bereichen in Bezug auf die Streikfolgen der Untersagung eines Streiks gleichkommen würde, da durch den Notdienst ein Normalbetrieb gewährleistet würde.

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Nach Auffassung des Gerichts dürften auch die für die mehr als zweitägige Sperrung des Elbtunnels am Wochenende erarbeiteten Konzepte Anknüpfungsmöglichkeiten für eine Verlängerung bieten (Großraumumfahrung, Busumleitung), um die zweifelsohne eintretende Verkehrsüberlastung abzuschwächen.

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3. Im Hinblick auf die „mindestens einmal täglich“ vorkommenden Krankentransporte von Notfällen zum UKE oder anderen Kliniken in dem fraglichen Zeitraum von 19 Stunden erscheint eine Durchführung per Helikopter zumutbar, wenn nicht geboten, da auch ohne eine Sperrung des Elbtunnels aufgrund der umfassend angekündigten Streikmaßnahmen, die auch die Bahn miteinschließen, Stau im Hamburger Stadtgebiet herrschen dürfte.

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Hinsichtlich des Transports von Gütern, auch eiligen Medizinprodukten, liegt eine Verzögerung im allgemeinen Lebensrisiko – sie kann beispielsweise durch Stau, verursacht durch Baustellen oder Unfälle eintreten. Dass eine Sperrung des Elbtunnels ggf. zu einer (weiteren) Verzögerung führen kann, rechtfertigt nicht den regulären Betrieb während einer Streikphase.

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4. Die allgemeine Überlastung des Hamburger Stadtgebietes und die zusätzlichen Verkehrsbelastungen, die nach Vortrag der Antragstellerin „nicht bzw. nicht adäquat“ aufgefangen werden können, vermögen die Einrichtung von Notdiensten ebenfalls nicht zu rechtfertigen – sie sind die als Druckmittel herbeigeführten Streikfolgen, die bewusst Unannehmlichkeiten verursachen. Eine Gefahr für die Allgemeinheit geht damit jedoch nicht automatisch einher.

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5. Die Ausführungen zur Notwendigkeit des Notdienstes in den Autobahnmeisterei Othmarschen und Stillhorn erschließen sich dem Gericht nicht. Welche Tätigkeiten die dort beantragten Notdienste jeweils konkret ausführen sollten und warum diese unerlässlich sind, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden, kann das Gericht nicht erkennen.

II.

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1. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

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2. Der Streitwert entspricht dem 20-fachen Hilfswert aufgrund der Bedeutung der beantragten Notdienste für den angekündigten Streik.