Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg

Amtsgericht Hamburg Beschluss vom 29.04.2024 – 249 OWi 280/23

ECLI:DE:AGHH:2024:0429.249OWI280.23.00

Orientierungssatz

Hat die Betroffene selbst fahrlässig die Ursache für die Ablehnung ihres Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gesetzt, muss sie mangels Rückmeldung des Gerichts - auch und gerade bei Kurzfristigkeit des Entbindungsantrages - im Zweifel zur Hauptverhandlung erscheinen.(Rn.3) (Rn.6)

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor Versäumung der Hauptverhandlung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, weil die Betroffene nicht ohne Verschulden daran gehindert war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

2

Die Betroffene ist durch Verfügung des Gerichts vom 08.01.2024 zur Hauptverhandlung am 02.02.2024 geladen worden. Die Ladung ist ihr am 13.01.2024 zugestellt worden. Demnach hatte die Betroffene Kenntnis von dem Termin. In der Ladung ist die Betroffene auf ihre gesetzliche Pflicht zum Erscheinen gem. § 73 Abs. 1 OwiG hingewiesen worden.

3

Bis zur Hauptverhandlung ist die Betroffene nicht durch das Gericht von ihrer gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Demnach hatte sie keine Veranlassung davon auszugehen, dass ihre Anwesenheit entbehrlich sei. Dies setzt sich auch dann durch, wenn ihr durch ihre Anwaltskanzlei - fälschlicherweise - „zugesichert“ worden ist, dass ihrem Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht stattgegeben werden würde. Denn der Betroffenen musste sich auch als Laiin aufdrängen, dass allein das Gericht über die Pflicht zum persönlichen Erscheinen würde disponieren können - insoweit war der Text in der Terminsladung unmissverständlich.

4

Letztlich konnte das Gericht dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht stattgeben, da die Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung notwendig war. Diese hatte bislang ihre Eigenschaft als Fahrzeugführerin nicht eingeräumt. Zwar hat der Verteidiger Stolle mit Schriftsatz vom 30.01.2024 - drei Tage vor dem Termin - erklärt, dass die Betroffene diese Eigenschaft erkläre. Jedoch war die dabei eingereichte Vollmacht unleserlich, so dass dem Gericht die Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen zur Sache nicht nachgewiesen war. Auf diesen Umstand hatte das Gericht mit einer E-Mail an den Verteidiger am 01.02.2024 hingewiesen, die unbeantwortet geblieben ist.

5

Dieser Umstand ist allerdings der Betroffenen selbst zuzurechnen. An dieser Risikoverursachung ändert es auch nichts, wenn die Kanzlei des Verteidigers nicht auf die Unlesbarkeit der Ablichtung hingewiesen oder mit einer Mail den Eingang der Vollmachtsurkunde bestätigt hat. Auf Basis einer solchen Mail kann das Vertrauen auf die inhaltliche Richtigkeit oder die Wirksamkeit einer Urkunde nicht gestützt werden; vielmehr handelt es sich in solchen und ähnlichen Vorgängen allein um die Bestätigung des Erhalts einer Urkunde ohne Aussage über deren materiellen Gehalt.

6

Somit hat die Betroffene selbst fahrlässig die Ursache für die Ablehnung des Entbindungsantrages gesetzt und hätte mangels Rückmeldung des Gerichts - auch und gerade bei Kurzfristigkeit des Entbindungsantrages - im Zweifel zur Hauptverhandlung erscheinen müssen.