Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg
Amtsgericht Hamburg Urteil vom 02.07.2024 – 314a C 200/23
ECLI:DE:AGHHAL:2024:0702.314A.C200.23.00
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hause […] Hamburg, 2. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, zu räumen und nebst den dazugehörigen Nebenräumen und Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2025 gewährt.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Dauernutzungsgebühren in Höhe von EUR 2.658,67 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins auf je
- 659,02 € ab dem 07.09.2023
- 666,55 € ab dem 07.10.2023
- 666,55 € ab dem 07.11.2023
- 666,55 € ab dem 07.12.2023
sowie 10,00 EUR Mahngebühren und vier Rücklastschriftgebühren zu je 9,50 EUR (gesamt 38,00 EUR) zu zahlen (Gesamtbetrag: 2.706,67 EUR).
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2024 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 666,55 EUR zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 63 % und hat die Klägerin 37 % zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können hinsichtlich der Räumung die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Räumung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 2.706,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Die Klägerin ist eine Wohngenossenschaft und Eigentümer der im Antrag zu 1. bezeichneten Wohnung.
Die Parteien sind durch den Dauernutzungsvertrag vom 01.0.2022 (Anlage K1) verbunden. Die jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlende Warmmiete setzt sich seit Oktober 2023 wie folgt zusammen: Grundnutzungsgebühr: 475,35 EUR, Nebenkosten: 191,20 EUR, Gesamtnutzungsgebühr: 666,55 EUR. Im September 2023 hatte die Gesamtnutzungsgebühr noch 7,53 EUR weniger, mithin 659,02 EUR betragen.
Die Beklagte zu 1) bewohnt die Wohnung mit ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2). Dieser ist als Untermieter bei der Klägerin angemeldet (vgl. die Anmeldung zur Untermiete, Anlage K2).
Nachdem die Beklagten im August 2023 die Dauernutzungsgebühr noch entrichteten, zahlten sie die Miete in den Folgemonaten nicht mehr (vollständig). Der Mietausfall betraf während eines sich über mehr als zwei Termine erstreckenden Zeitraums einen Betrag in Höhe von 2.030,62 EUR. Hieran anknüpfend erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2023 (Anlage K3) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Im Nachgang teilte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten zu 1) per E-Mail mit, dass im Kündigungsschreiben versehentlich von einer ordentlichen Kündigung zum 30.09.2023 die Rede gewesen sei, obwohl selbstverständlich der 30.09.2024 gemeint gewesen sei.
Die Rückstände der Beklagten zum 20.12.2023 bezifferte die Klägerin in der Klageschrift auf 1 * 659,02 EUR (Dauernutzungsgebühr September 2023) + 3 * 666,55 EUR (Dauernutzungsgebühr Oktober, November und Dezember 2023) + 4 * 2,50 EUR (Mahngebühren) + 4 * 9,50 EUR (Rücklastschriftgebühren) = 2.706,67 EUR.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hause […] Hamburg, 2. OG rechts bestehend aus 3 Zimmern, zu räumen und nebst den dazugehörigen Nebenräumen und Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Dauernutzungsgebühren in Höhe von EUR 2.658,67 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins auf je
659,02 € ab dem 07.09.2023
666,55 € ab dem 07.10.2023
666,55 € ab dem 07.11.2023
666,55 € ab dem 07.12.2023
sowie 10,00 € Mahngebühren und vier Rücklastschriftgebühren zu je 9,50 € (gesamt 38,00 €) zu zahlen (Gesamtbetrag: 2.706,67 €).
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit zwischen Beendigung des Mietverhältnisses und der Räumung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 666,55 pro Monat zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. meint, dass sie mit der Fachstelle für Wohnungsnotfälle in Verbindung stehe und von dort aus angewiesen worden sei, zunächst den Gerichtstermin vom 28.05.2024 abzuwarten. Sie meint zudem, dass die Miete seit Februar 2024 vom Jobcenter übernommen werde.
Im Nachgang zur Verhandlung hat die Beklagte zu 1. dem Gericht einen Leistungsbescheid des jobcenters vom 05.03.24 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übermittelt (Anlage B1). Aus dem Bescheid ergibt sich, dass der Klägerin im Zeitraum 02/24 - 01/25 monatlich 666.55 EUR auf das Konto mit der ... überwiesen werden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die Kündigungen und Abmahnungen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend zulässig und insoweit auch begründet.
I.
Im Rahmen der Zulässigkeit war der Antrag zu 3. an den Erfordernissen von § 259 ZPO zu messen.
1.
§ 257 und § 258 ZPO sind demgegenüber nicht einschlägig.
Bei § 257 Alt. 2 ZPO, dem Anspruch auf künftige Räumung, darf es sich nämlich um kein Wohnraummietverhältnis handeln. Vorliegend ist aber ein Wohnraummietverhältnis gegeben.
Bei § 257 Alt. 1 ZPO darf der Anspruch demgegenüber nicht von einer Gegenleistung abhängig sein. Die Abhängigkeit von einer Gegenleistung ist bei dem streitgegenständlichen Anspruch aber zu bejahen. Zwar schuldet der Vermieter nach Kündigung keine Gegenleistung mehr in Form der Überlassung der Mietwohnung. Die Nutzungsentschädigung steht aber immer noch in Abhängigkeit von der vormals erfolgten Überlassung der Wohnung. Zum anderen ist § 257 ZPO nach der amtlichen Gesetzesbegründung im Gegensatz zu § 258 ZPO nur für Geldforderungen gegeben, die in ihrem Umfang bereits voll entstanden sind. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist aber von der Schnelligkeit der Wohnungsräumung abhängig und damit ungewiss (NZM 2021, 499, beck-online).
Auch § 258 ZPO ist nicht einschlägig. Danach kann bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Aufgrund des Wortes „auch“ in § 258 ZPO ist anzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen iSv § 258 ZPO ebenfalls nicht von einer Gegenleistung abhängig sein dürfen (NZM 2021, 499, beck-online).
2.
a)
Eine solche Besorgnis lässt sich vorliegend nur für den Monat Januar 2024 begründen.
b)
Hingegen lässt sich eine solche Besorgnis für sämtliche Monate ab Februar 2024 nicht begründen. Insofern war die Klage abzuweisen.
So ergibt sich nämlich aus dem von den Beklagten vorgelegten Bescheid des jobcenters, dass der Klägerin im Zeitraum 02/24 - 01/25 monatlich 666.55 EUR auf das Konto mit der ... überwiesen werden. Damit ist mit einem Mietausfall in diesem Zeitraum nicht zu rechnen. Über den Inhalt des Bescheids hatte das Gericht die Klägerin auch in Kenntnis gesetzt.
3.
Da sich der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung für Januar 2024 während des Prozesses in eine fällige Forderung umgewandelt hat, war der Klagantrag zu 3. von Amts wegen dahingehend umzuformulieren, dass zur sofortigen Leistung verurteilt wird. Einer Änderung des Klageantrags bedurfte es insofern nicht (vgl. NZM 2021, 499, beck-online).
II.
In ihrem zulässigen Umfang ist die Klage begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB (1.), einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Dauernutzungsgebühr zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 2.706,67 EUR aus § 546a BGB sowie den §§ 280 Abs. 1, 2 und 286 BGB (2.), einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Dauernutzungsgebühr für September, Oktober, November und Dezember 2023 jedenfalls seit dem jeweiligen Monatssiebten aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (3.) sowie auf künftige Nutzungsentschädigung für den Monat Januar 2024 gemäß § 546a BGB (4.).
1.
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Das streitgegenständliche Mietverhältnis ist vorliegend beendet worden durch die wirksame außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.12.2023.
Die Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche fristlose Kündigung haben vorgelegen.
Die Klägerin hat die Kündigung mit Schreiben vom 06.12.2023 erklärt. Berechtigt zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gewesen ist sie nach § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 b) BGB.
Wie die Klägerin vorgetragen hat und die Beklagten nicht bestritten und damit zugestanden haben (§ 138 Abs. 3 ZPO), hat zum Zeitpunkt der Kündigung der Zahlungsrückstand nämlich 2.030,62 EUR betragen. Damit waren die Beklagten während eines sich über mehr als zwei Termine erstreckenden Zeitraums mit einem Betrag in Verzug geraten, der die Miete für zwei Monate erreicht hatte.
Die Kündigung der Klägerin ist auch nicht wegen eines Ausgleichs der Mietrückstände / einer Übernahmeerklärung während der Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr.2 BGB unwirksam geworden.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (wobei die Verpflichtungserklärung der öffentlichen Stelle dem Vermieter innerhalb der Schonfrist zugehen muss (BeckOGK/Geib, 1.4.2024, BGB § 569 Rn. 67).
Die Voraussetzungen dieser Norm waren vorliegend nicht erfüllt.
Denn aus dem von den Beklagten vorgelegten Bescheid des jobcenters (Anlage B1) ergibt sich zwar, dass der Klägerin im Zeitraum 02/24 - 01/25 monatlich 666.55 EUR auf das Konto mit der … überwiesen werden. Damit ist die Befriedigung hinsichtlich der (gesamten) fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.06.24 zu Recht moniert, aber nicht nachgewiesen. Auch ist der vorgelegte Bescheid der Klägerseite nicht innerhalb der Schonfrist zugegangen.
2.
Der Anspruch auf Zahlung rückständiger Dauernutzungsgebühr in Höhe von 1 * 659,02 EUR (Dauernutzungsgebühr September 2023) + 3 * 666,55 EUR (Dauernutzungsgebühr Oktober, November und Dezember 2023) ergibt sich aus § 546a BGB.
3.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die jeweilige Dauernutzungsgebühr für September, Oktober, November und Dezember 2023 seit dem dritten Werktag des jeweiligen Monats ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Zuzusprechen war wegen § 308 Abs. 1 ZPO nur für den Zeitraum ab dem jeweiligen Monatssiebten.
III.
Die Einräumung der Räumungsfrist beruht auf § 721 Abs. 1, 2. Var. ZPO. Das Gericht hat berücksichtigt, dass die Miete derzeit bezahlt wird, so dass der Klägerin durch die Räumungsfrist kein Schaden entsteht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.