Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg
Amtsgericht Hamburg Urteil vom 27.09.2024 – 249 OWi 97/24
ECLI:DE:AGHH:2024:0927.249OWI97.24.00
Orientierungssatz
Im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 StVO) darf zum Zwecke der Ladetätigkeit auch im Sinne von § 12 Abs. 2 StVO geparkt werden. Zu diesem Zweck darf die Grenze von 3 Minuten überschritten und das Fahrzeug verlassen werden.(Rn.5)
Tenor
Der Betroffene wird
freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, vom [...] ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, am 06.03.2024 von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Hamburg, [...], als Führer des PKW Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen [...] im eingeschränkten Haltverbot (...) geparkt zu haben.
Tatsächlich parkte der Betroffene an der genannten Örtlichkeit, um Zeitschriftenpakete an Abonnementkunden in der unmittelbaren Nähe auszuliefern. Dieser Vorgang dauerte 6 bis 8 Minuten, bevor er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ladegeschäfte nicht ohne Verzögerung durchgeführt worden wären.
Von dem Vorwurf des Bußgeldbescheides war der Betroffene aus rechtlichen Gründen
freizusprechen.
Ausweislich des Wortlautes in Lfd. Nr. 62 Anlage 2 StVO verbietet das Verkehrszeichen [...] das Halten länger als drei Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Diese Ausnahme unterliegt keiner Einschränkung, weshalb zum Zwecke der Ladetätigkeit auch i.S.d. § 12 Abs. 2 StVO geparkt werden darf; d.h. zu diesem Zweck darf die Grenze von 3 Minuten überschritten und das Fahrzeug darf verlassen werden (vgl. Burmann u.a./Feggener, StVR, 28. Aufl., § 12 Rn. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OwiG i.V.m. 467 StPO.