Rechtsprechung / Amtsgericht Hamburg

Amtsgericht Hamburg Urteil vom 27.09.2024 – 249 OWi 97/24

ECLI:DE:AGHH:2024:0927.249OWI97.24.00

Orientierungssatz

Im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 StVO) darf zum Zwecke der Ladetätigkeit auch im Sinne von § 12 Abs. 2 StVO geparkt werden. Zu diesem Zweck darf die Grenze von 3 Minuten überschritten und das Fahrzeug verlassen werden.(Rn.5)

Tenor

Der Betroffene wird

freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Mit Bußgeldbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, vom [...] ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, am 06.03.2024 von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Hamburg, [...], als Führer des PKW Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen [...] im eingeschränkten Haltverbot (...) geparkt zu haben.

2

Tatsächlich parkte der Betroffene an der genannten Örtlichkeit, um Zeitschriftenpakete an Abonnementkunden in der unmittelbaren Nähe auszuliefern. Dieser Vorgang dauerte 6 bis 8 Minuten, bevor er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ladegeschäfte nicht ohne Verzögerung durchgeführt worden wären.

3

Von dem Vorwurf des Bußgeldbescheides war der Betroffene aus rechtlichen Gründen

4

freizusprechen.

5

Ausweislich des Wortlautes in Lfd. Nr. 62 Anlage 2 StVO verbietet das Verkehrszeichen [...] das Halten länger als drei Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Diese Ausnahme unterliegt keiner Einschränkung, weshalb zum Zwecke der Ladetätigkeit auch i.S.d. § 12 Abs. 2 StVO geparkt werden darf; d.h. zu diesem Zweck darf die Grenze von 3 Minuten überschritten und das Fahrzeug darf verlassen werden (vgl. Burmann u.a./Feggener, StVR, 28. Aufl., § 12 Rn. 24).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OwiG i.V.m. 467 StPO.