Rechtsprechung / Amtsgericht Hamm
Amtsgericht Hamm Beschluss vom 11.01.2010 – 18 AR 59/09
ECLI:DE:AGHAM:2010:0111.18AR59.09.00
Tenor
Der Antrag, die Aufrechnung für unwirksam zu erklären, wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der ehemaligen Angeklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.04.09 in voller Höhe durch Aufrechnung der Gerichtskasse E erloschen ist.
Gründe
I.
Frau C wurde in der genannten Strafsache freigesprochen.
RA Dr. X war ihr Verteidiger.
Die deshalb zu erstattenden notwendigen Auslagen wurden durch Beschluss des AG E2 vom 16.4.09 auf 1.331,61 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die GK E am 08.07.09 die Aufrechnung erklärt in voller Höhe
aus diversen Kostensachen mit diversen Kassenzeichen. Auf die allen Beteiligten bekannte Aufstellung wird Bezug genommen.
Gegen diese Aufrechnung richten sich die Ausführungen des Rechtsanwalts mit
Schriftsatz vom 13.8.09. Diese Ausführungen sind als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 30 a F aufzufassen.
Der Rechtsanwalt hat ausgeführt, dass die Aufrechnung gem. § 43 RVG ins Leere gehe, da ihm die Forderung auf Erstattung der notwendigen Auslagen von der ehemaligen Angeklagten abgetreten worden sei.
Hierzu verweist er auf die ihm erteilte schriftliche Strafprozessvollmacht vom
25.4.07, in der es heißt: Die Kostenerstattungsansprüche und sonstigen Ansprüche des Auftraggebers/der Auftraggeberin gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder anderen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes an diesen abgetreten.“
II.
Zuständig zur Entscheidung in vorliegender Sache ist gem. § 30 a Abs. 2 F
das AG I, da die zuständige Kasse für die Einziehung bzw. Befriedigung des
Anspruchs die Oberjustizkasse I ist und nicht die Gerichtskasse E.
Gem. § 43 RVG ist eine Aufrechnung der Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch wegen notwendiger Auslagen dann unwirksam, wenn der Anspruch des Rechtsanwalts vereitelt oder beeinträchtigt würde, jedoch nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde oder eine Anzeige des Angeklagten über die Abtretung in den Akten vorliegt.
Der Rechtsanwalt hat zum Nachweis der Abtretung eine Strafprozessvollmacht der Frau C vom 25.4.07 mit dem oben zitierten Inhalt überreicht.
Es kommt nicht auf die Frage an, ob die erstmalig am 18.6.07 eingereichte Vollmacht nur für die Erstattung einer Strafanzeige gegolten hat oder aber auch schon für das sich anschließende Strafverfahren gegen Frau C.
Denn diese Abtretungsklausel ist in jedem Falle unwirksam. Das Gericht, das für den gesamten OJK-I-Bezirk zuständig ist, schließt sich regelmäßig und damit auch im vorliegenden Fall der in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Aufnahme einer Abtretungserklärung in die Strafprozessvollmacht als überraschende Klausel unzulässig ist (OVG N, NJW 87, 3029;
LG O-Fürth, AnwBl 1976, 166; LG E, Beschl. v. 19.7.05, X Qs
92/05; LG L Beschl. v. 1.7.08, 2 Qs 27/08).
III.
Da die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Aufrechnung damit nicht vorliegen, ist die Aufrechnung durch die GK E wirksam. Ein Kostenerstattungsanspruch der ehemaligen Angeklagten ist damit in aufgerechneter Höhe erloschen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zurückzuweisen.
IV.
Die Entscheidung ergeht gem. § 14 Abs. 9 KostO gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
V.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, §§ 30 a II 3 F, 14 III 1
KostO.