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Amtsgericht Hamm Beschluss vom 05.01.2017 – 30 F 471/16

ECLI:DE:AGHAM:2017:0105.30F471.16.00

Tenor

Die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Urteil des Familiengerichts Isparta/Türkei zu Az. 2005/413 (Urt.-Nr. 2007/216) vom 27.03.2007, ab dem 20.06.2005 für die Antragstellerin zu 1) H1 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 TRY und für die Antragstellerin zu 2) H2 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300,00 TRY zu zahlen, wird für den Zeitraum vom 20.06.2005 bis 08.02.2009 mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Urteil des Familiengerichts Isparta/Türkei zu Az. 2009/88 (Urt.-Nr. 2011/550) vom 16.06.2011, ab 09.02.2009 für die Antragstellerin zu 1) H1 und die Antragstellerin zu 2) H2 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 300,00 TRY zu zahlen, wird für den Zeitraum mit der Vollstreckungsklausel versehen, soweit es die Antragstellerin zu 2) betrifft jedoch nur für den Zeitraum 09.02.2009 bis 19.05.2016.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

Den Antragsstellerinnen wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

1

G r ü n d e:

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig nach Art. 4 ff. des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ) in Verbindung mit § 35 des Gesetztes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des Internationalen Unterhaltsverfahrensgesetzes (AUG).

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Die Voraussetzungen der Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem genannten Unterhaltstitel nach Art. 4 ff., 27 HUVÜ in Verbindung mit AUG liegen vor. Insbesondere sind die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

4

So liegt eine Ausfertigung der Entscheidung im Sinne von Art. 27 HUVÜ in Form einer Abschrift nach türkischen Vorschriften vor.

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Eine Nachprüfung findet in der Sache nicht statt, Art. 9, 12 HUVÜ.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 S. 4 AUG in Verbindung mit § 788 ZPO entsprechend.

7

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.