Rechtsprechung / Amtsgericht Hamm
Amtsgericht Hamm Urteil vom 16.07.2018 – 13 Ds-910 Js 75/18-80/18
ECLI:DE:AGHAM:2018:0716.13DS910JS75.18.80.00
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateiheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig.
Ihm wird auferlegt, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft 100,00 EUR an die
Stiftung E, C-Straße, C2 (IBAN: DE#########################)
zu zahlen.
Gründe
Dieser Entscheidung liegt keine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO zu Grunde, die Urteilsgründe werden abgekürzt dargestellt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird; angewendet wurden die vorstehend aufgeführten Bestimmungen des Straf- sowie des Jugendstrafrechts.
Der Angeklagte war zur Tatzeit etwa 20 Jahre und 5 Monate alt, gleichwohl war nach § 105 JGG Jugendrecht zur Anwendung zu bringen, weil entsprechende Entwicklungsverzögerungen in Person des Angeklagten festzustellen waren.
Bei der zur erzieherischen Einwirkung erforderlichen Bestimmung des Erziehungsbedarfs hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls erwogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.