Rechtsprechung / Amtsgericht Hamm
Amtsgericht Hamm Beschluss vom 22.04.2024 – 20 F 16/23
ECLI:DE:AGHAM:2024:0422.20F16.23.00
Tenor
Die Annahme des Kindes F1, geboren am 00.00.2021, durch die Frau L1, wohnhaft Z-Straße, FRA O1, aufgrund der Adoptionsentscheidung Tribunal Judiciaire O2, Frankreich, vom 19.08.2022, wird anerkannt.
Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes F1 zu seinem leiblichen Vater ist erloschen.
Das Eltern – Kind – Verhältnis des Kindes zu seiner leiblichen Mutter bleibt durch die Adoption unberührt.
Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Gründe
I.
Das Kind F1 wurde durch eine anonyme Samenspende gezeugt. F1 wurde durch die im Beschlusstenor genannte Entscheidung durch die Antragstellerin, die Ehepartnerin seiner Mutter, die deutsche Staatsangehörige ist, im Wege der Volladoption („adoption plénière“) adoptiert. In der Geburtsurkunde vom 00.00.2022 sind die Ehepartnerinnen als Eltern aufgeführt. Die Adoption wurde als Inlandsadoption durchgeführt.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragstellerin die Anerkennung der Adoption.
Die leibliche Kindesmutter, Frau B1, und das Kind D1 der Eheleute L1 und B1, wurden am Verfahren beteiligt.
Das Landesjugendamt Westfalen-Lippe und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption sind gehört worden.
II.
Gemäß Umkehrschluss aus § 9 Adoptionswirkungsgesetzes (im Folgenden „AdWirkG“) findet auf das ab dem 01.04.2021 eingeleitete Adoptionsverfahren (F1 wurde erst am 00.00.2022 geboren) das Adoptionswirkungsgesetz und § 108 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der ab dem 01.04.2021 geltenden Fassung Anwendung (im Folgenden "AdWirkG" und "FamFG").
Die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach § 101 FamFG ist gegeben, denn die Annehmende ist Deutsche.
Gemäß § 2 AdWirkG sind die aus der Beschlussformel ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
Die Existenz der französischen Adoptionsentscheidung ist durch die vorgelegte Urkunde nachgewiesen. Von der Wirksamkeit der Entscheidung nach dem in Frankreich geltenden Recht ist auszugehen. Im Anerkennungsverfahren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die ausländische Adoptionsbehörde das Recht ihres Staates richtig angewandt und erst recht Nichtigkeitsgründe vermieden hat. Der Vergleich der Entscheidung mit den einschlägigen Vorschriften des hier zum Zeitpunkt der Adoption in Frankreich geltenden Kapitel I Code Civile (im Folgenden „CCA “) ergibt auch keinen Anlass zu Zweifeln hieran. Es ist eine der Entscheidung entsprechend neue Geburtsurkunde ausgestellt worden.
Die Entscheidung ist anerkennungsfähig.
Das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 (im Folgenden „HAÜ“), das in Frankreich am 01.10.1998 in Kraft getreten ist, ist nicht anwendbar. Es handelt sich hier um eine Inlandsadoption. Die Familie ist nach Kindesgeburt in Deutschland nach Frankreich verzogen. Es handelt sich nicht um ein internationales Adoptionsverfahren i. S. d. § 1 Abs. 2 AdWirkG. Das Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist weder ins Inland gebracht worden, noch gibt es Anhaltspunkte, dass dies geschehen soll, § 2a Adoptionsvermittlungsgesetz.
Die Anerkennungsfähigkeit der Adoptionsentscheidung richtet sich nach dem innerdeutschen Recht, also §§ 108 f. FamFG.
Dem Gericht liegt eine beglaubigte Kopie der Entscheidung vom 19.08.1922 vor, von deren Wirksamkeit wie ausgeführt auszugehen ist.
Wie sich aus § 109 FamFG ergibt, sind ausländische Gerichtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen, sofern nicht einer der in der Vorschrift einzeln aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Letzteres ist nicht der Fall.
Ausschlussgründe nach § 109 Abs. 1 Nr. 1- 3 FamFG kommen nicht in Betracht.
Der Sachverhalt ergibt auch nichts, was im Sinne des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Zweifel an der Vereinbarkeit der Adoption in Frankreich mit den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung veranlassen könnte. Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung erfordert die Prüfung von Adoptionsbedürfnis, Elterneignung der annehmenden Person, eine bereits entstandene oder zu erwartende Eltern-Kind-Beziehung und eine Wahrung der Rechte der leiblichen Eltern. Insoweit insoweit besteht kein Anerkennungshindernis. Die nach Art. 353 CC erforderliche Prüfung, ob die Adoption im Interesse des Kindes liegt, ist, wie sich aus der Adoptionsentscheidung ergibt, mit positivem Ergebnis vorgenommen worden.
Die leibliche Mutter wurde angehört. Der leibliche Vater wollte ausdrücklich anonym bleiben. Seine Identität ist nicht bekannt. Dies steht auch nach deutschem Adoptionsrecht einer Adoption nicht grundsätzlich entgegen. Er hat auf seine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung als Vater verzichtet. Er ist weder am Verfahren zu beteiligen noch bedarf es seiner Zustimmung zur Adoption.
Gemäß Art. 356 Abs. 1 CC begründet die "adoption plénière" ein Kindschaftsverhältnis, das an die Stelle des Verhältnisses des Kindes zu seinen ursprünglichen Verwandten tritt. Die Zugehörigkeit des Kindes zu seiner leiblichen Familie, auch bezüglich der erbrechtlichen Beziehungen, erlischt. Ausnahme ist die - hier ausgesprochene - Stiefkindadoption, Art. 356 Abs. 2 CC, bei der das Kind die Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden erlangt, Art. 358 CC.
Auch die gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 2 AdWirkG am Verfahren beteiligten Behörden, nämlich das Bundesamt für Justiz und das Landesjugendamt beanstanden die Entscheidung nicht. Die nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Beteiligung des Jugendamts erfolgte nicht, da die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Bei der klaren Sachlage des Falles ist nach Sinn und Zweck der grundsätzlich vorgesehenen zusätzlichen Beteiligung des Jugendamts eine solche, die bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht möglich ist, entbehrlich. Auch bedarf es aufgrund dessen nicht der Einholung eines internationalen Sozialberichts, wobei zu berücksichtigen ist, dass es um die Anerkennung und nicht um eine Adoptionsentscheidung geht.
Die Wirkungen der Volladoption nach französischem Recht entsprechen einer nach deutschen Sachvorschriften begründeten Kindesannahme.
Von einer persönlichen Anhörung kann abgesehen werden, da lediglich die Rechtsfragen der Anerkennungsfähigkeit und der Wirkungen der Adoption zu entscheiden sind und die persönliche Anhörung dazu im vorliegenden Fall nichts beitragen könnte.