Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau

Amtsgericht Hanau Urteil vom 13.04.2018 – 33 C 464/16

ECLI:DE:AGHANAU:2018:0413.33C464.16.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Rechnungsbetrages in Höhe von noch 469,69 € aus einer Rechnung vom 31.08.20xx (Bl. 15 d.A.). Zwischen der Klägerin und der Beklagten war zuvor ein Mobilfunkvertrag mit der Kundennummer (Nr.) zustande gekommen. Die Beklagte betreibt kein eigenes Netz, sondern sie bezieht die Netzleistung von dem Netzbetreiber (Name). Die Beklagte ist daher für die Abrechnung der Verbindungen auf die Daten der Netzbetreiber angewiesen. Mit Rechnung vom 31.08.20xx (Bl. 15 ff. d.A.) stellte die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 956,23 € für den Zeitraum vom 31.07.20xx bis 07.08.20xx in Rechnung. Dieser Rechnungsbetrag wurde in der Folge abgebucht. In dem in der Rechnung vom 31.08.20xx (Bl. 15 ff. d.A.) ausgewiesenen Zeitraum unternahm die Klägerin eine (…)reise. Die Klägerin hatte daher zuvor zu ihrem laufenden Mobilfunkvertrag das „Internet Paket EU“ hinzugebucht. Dieses Paket beinhaltet für die Dienstleistungen „mobil telefonieren“ und „mobil im Internet surfen“ feste Preise (Bl. 21 d.A.). Die Beklagte versicherte, dass mit dem Paket eine Kostenkontrolle durch den Nutzer gesichert erfolgen könne und der Nutzer bei Einreise ins europäische Ausland automatisch per Sms darüber informiert würde, in welchem Netz zu welchen Preisen er sich befände. (Bl. 19 d.A.). Eine Verpflichtung zur Versendung einer Roaming Info-Sms außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Roaming-Verordnung und damit außerhalb des GSM-Netzes auf Fähren, Schiffen und Flugzeugen besteht seitens der Beklagten nicht. Bei der Bezeichnung „internet.victorvox“ handelt es sich um die APN-Einstellung, mithilfe derer der Kunde im Ausland Verbindungen generieren kann. Die Klägerin wies die Beklagten mit Schreiben vom 11.09.20xx auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Abrechnung hin und forderte die Beklagte zur Erstattung des Rechnungsbetrages unter Fristsetzung bis zum 30.09.20xx auf (Bl. 25 ff. d.A.) auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.20xx (Bl. 28 ff. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte abermals unter Fristsetzung bis zum 12.10.20xx zur Erstattung des Rechnungsbetrages auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe eine Sms der Beklagten, dass das Mobilfunkgerät der Klägerin nunmehr in einem anderen Netz eingebucht sei, nicht erhalten, obwohl die Beklagte nach Ansicht der Klägerin zur Versendung einer solchen Informations-Sms verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, es bestünde kein Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte den noch ausstehenden Betrag gegenüber der Klägerin bezahlt verlangen könne. Wenn eine Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und dem Fremdnetzanbieter nicht gegeben sei, dürfe die Beklagte auch nicht für diesen Anbieter Gebühren einziehen.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.11.20xx die Zahlung einer Gutschrift in Höhe von 470,-- € (brutto) gegenüber der Beklagten an. Diese Gutschrift wurde mit Rechnung vom 30.11.20xx (Bl. 46 d.A.) verrechnet und ein Guthaben in Höhe von 453,51 € am 14.12.20xx auf die der Beklagten bekannte Bankverbindung der Klägerin erstattet.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 470,-- € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 469,69 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es habe im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, ihr Mobilfunkgerät so zu konfigurieren, dass es sich nicht automatisch in das stärkste verfügbare Netz einwählte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2018 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen in der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Hanau ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO zuständig. Der Sitz der Beklagten befindet sich in (Ort) und somit im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 469,69 €.

Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor, vgl. § 280 Abs. 1 BGB.

Bei den seitens der Klägerin vorgelegten Tarifinformationen (Bl. 19 ff. d.A.) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in den zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommenen Mobilfunkvertrag nebst dem hinzugebuchten Paket „Internet Paket EU“ wirksam einbezogen worden sind.

Ausweislich des seitens der Klägerin vorgelegten Tarifoptionen gilt die Tarifoption „EU Internet“ nicht auf (…) (Bl. 21 d. A.). Der Vortrag der Klägerin, dass sich der Tarif „Internet Paket EU“ auf die Dienstleistungen „mobil telefonieren“ und „mobil im Internet surfen“ bezöge (Bl. 21 d.A.), ergibt sich aus den seitens der Klägerin vorgelegten Tarifinformationen (Bl. 21 d. A) nicht. Ausweislich der Tarifinformationen bezieht sich der Tarif „EU Internet“ auf das Surfen im Internet nicht hingegen zusätzlich auf das mobile Telefonieren. Zudem ergibt sich aus der seitens der Klägerin vorgelegten Rechnung (Bl. 15 ff d.A.), dass die Klägerin den Tarif „EU Internet“ hinzugebucht hatte.

Aus den Tarifinformationen zu dem Tarif „EU Internet“ ergibt sich, dass die Tarifoption nur bei Aufenthalt in EU-Ländern gilt und ausdrücklich nicht bei Aufenthalt in Deutschland, in Flugzeugen oder auf See (Bl. 21 d. A.). Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt daher insbesondere nicht darin, dass die Klägerin seitens der Beklagten keine Info-Sms über die Konditionen betreffend das Internet-Surfen auf der (…)reise bei Übergang von dem Festland auf das (Schiff) erhalten hat. Den Erhalt einer solchen Info-Sms durfte die Klägerin nicht erwarten.

Denn ausweislich der seitens der Klägerin vorgelegten Tarifinformationen erhält der Kunde bei Einreise ins Ausland, wozu ein Aufenthalt auf einem (…) nicht zählt, eine Info-Sms über die Konditionen auf das jeweilige Endgerät. Aus den Tarifinformationen, welche zwischen einer Reise in das EU-Ausland und einer Reise auf (…) unter dem Abschnitt „EU-Internet“ unterscheiden (Bl. 21 d.A.) ergibt sich daher, dass die Klägerin eine solche Info-Sms zum Einen nicht erwarten durfte, da der von ihr gebuchte Tarif „EU Internet“ auf der (…)reise nicht galt und zum anderen, dass eine Pflicht seitens der Beklagten zur Versendung einer Info-Sms auf einer (…)reise nicht bestand. Zudem ergibt sich daraus, dass in den Tarifinformationen unter „EU-Länder“ (Bl. 19 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde bei einer Einreise ins EU-Ausland automatisch eine Info-Sms erhält; hingegen sich eine solche Regelung unter der Überschrift „Preise auf Fähren, Schiffen und Flugzeugen“ nicht findet, dass der Versand einer solchen Info-Sms bei Übergang von dem Festland auf ein (…) zur Durchführung einer (…)reise nicht vereinbart war. Dies auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte unter „Preise auf Fähren, Schiffen und Flugzeugen“ (Bl. 24 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass der Aufwand für den Betrieb eines derartigen Mobilfunknetzes (auf …) für den Anbieter hoch sei und daher für den Kunden beim Telefonieren entsprechend hohe Kosten zu berücksichtigen seien.

Dass sich das Mobilfunkgerät der Klägerin auf der (…)reise automatisch in das stärkste verfügbare Netz einloggte, welches möglicherweise zu diesem Zeitpunkt, wie seitens der Klägerin vorgetragen, (Name) war, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sodass hierin ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten liegt. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, die Einstellungen auf ihren Mobilfunkgerät dahingehend zu konfigurieren, dass ein automatisches Einloggen in das stärkste, verfügbare Netz nicht erfolgt und hierdurch ggf. Kosten vermieden werden. Es ist gerichtsbekannt, dass sich ein Mobilfunkgerät automatisch in das stärkste, verfügbare Netz einwählt, sofern man diese automatische Netzwahl nicht ausschaltet.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt auch nicht darin, dass die Klägerin keine Info-Sms über den Wechsel des Netzes in das Netz „internet.vicotrvox“ und die damit verbundenen Kosten erhielt. Es ist zwischenzeitlich unstreitig, dass es sich bei „internet.victorvox“ nicht um ein Fremdnetz handelt, in welches sich das Mobilfunkgerät der Klägerin einloggte, sondern um die APN-Einstellung, mit der der Kunde im Ausland Verbindungen d.h. den Zugang zum Internet generieren kann.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 469,69 € besteht ebenfalls nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 oder gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Mobilfunkvertrag mit dem hinzugebuchten Zusatztarif „EU Internet“. Es liegt ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten und somit ein Rechtsgrund vor, vgl. § 812 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 470,-- € teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war insofern über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Demnach waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen.

Im Allgemeinen wird der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein d.h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären. Ebenfalls der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung des Beklagten aus § 93 ZPO ist anzuwenden (vgl. Althammer in ZPO-Kommentar Zöller, 32. Auflage, 2018, § 91 a Rn. 24). Die Beklagte hat hingegen nicht die Klageforderung, auch nicht teilweise, nach Klageerhebung anerkannt, sondern im Sinne eines Erledigungsinteresses an die Klägerin im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gezahlt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.