Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau

Amtsgericht Hanau Beschluss vom 27.04.2018 – 63 F 904/16 UG

ECLI:DE:AGHANAU:2018:0427.63F904.16UG.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 27. April 2018, 63 F 904/16 UG, Beschluss

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 22. August 2018, 8 UF 112/18, Beschluss

Tenor

1. Der Umgang der Kindeseltern mit dem am (…) geborenen Kind „A“ wird für die Dauer eines Jahres, mithin bis zum 30.04.2019 ausgeschlossen.

2. Der Ergänzungspflegerin/Vormünderin des Kindes und den Pflegeeltern wird auferlegt, die ambulante psychotherapeutische Behandlung des Kindes fortzusetzen. Den Kindeseltern wird auferlegt, bei einer anerkannten Beratungsstelle wie z.B. (…) an einem so genannten Elterntraining (Kinder im Blick o.ä.) teilzunehmen und dies der Ergänzungspflegerin/Vormünderin gegenüber nachzuweisen.

3. Der Ergänzungspflegerin/Vormünderin wird weiter auferlegt, den Kindseltern im vierteljährlichen Rhythmus schriftlich Bericht über die aktuelle Entwicklung des Kindes (Fortgang der psychiatrischen Behandlung, schulische Leistungen, gegenwärtiger Entwicklungszustand) zu erstatten.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

6. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die leiblichen Eltern des am (…) geborenen Kindes „A“. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau (Az. …), auf den Bezug genommen wird, wurde den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Meldewesen/Regelung der schulischen Belange/Kindergartenanmeldungen und Vertretung gegenüber Behörden entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. „A“ lebt seitdem in einer Pflegefamilie.

Im Verfahren (…) schlossen die Kindsmutter sowie die damaligen Pflegeeltern, die Eheleute „W“, die nach der Inobhutnahme mit dem Kind nach (…) verzogen sind, eine Umgangsvereinbarung, derzufolge die Kindsmutter alle 2 Monate einen begleiteten Umgang mit dem Kind ausüben kann. Die damalige Vereinbarung wurde ohne Hinzuziehung des zuständigen Jugendamtes getroffen und nicht familiengerichtlich gebilligt. In der Folge kam es zur Trennung der Pflegeeltern, „A“ verblieb bei der Pflegemutter und ihrem neuen Ehepartner, Herrn „F“.

Im März 2016 begehrte die Kindsmutter nun aufgrund von Problemen bei der Ausübung der Umgangskontakte mit „A“ die familiengerichtliche Billigung der 2013 getroffenen Umgangsvereinbarung. In der Folge wurde im Rahmen des hiesigen Verfahrens geprüft, inwiefern die damalige Umgangsregelung noch dem Wohl des Kindes entspricht, und ob eine neue gerichtliche Umgangsregelung erforderlich ist. Mit zwischenzeitlich durch das Rechtsmittelgericht aufgehobener Entscheidung vom 27.06.2016 (Bl. 96 ff. der Akte) traf das Amtsgericht Hanau eine vorläufige Umgangsregelung, derzufolge die Kindsmutter viermal jährlich das Recht und Möglichkeit hat, Umgang mit „A“ auszuüben. Nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Hanau, und dem Beitritt des leiblichen Vaters erging im Verfahren (…) am 12.01.2017 eine Umgangsregelung, die 6 Umgangskontakte der Kindeseltern mit „A“ pro Jahr vorsieht. Gleichzeitig erfolgte die Bestellung eines Umgangspflegers, des Herrn „X“ aus (…). Herr „X“ legte sein Amt Mitte 2017 nieder, woraufhin das Amtsgericht D. für die weiteren Umgangstermine 2 neue Umgangspflegerinnen einsetzte. Der letzte für 2017 angeordnete Umgangskontakt wurde von „A“ verweigert.

Parallel betrieben die Kindeseltern vor dem Amtsgericht D. die Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt, jedenfalls zumindest eine Rückübertragung der elterlichen Sorge. Im dortigen Sorgeverfahren erging am 28.3.2018 eine Sorgerechtsentscheidung, in der den Kindeseltern die elterliche Sorge vollumfänglich entzogen und auf einen Vormund übertragen wird. Auf den entsprechenden Beschluss wird Bezug genommen. Die Bestallung der bisherigen Ergänzungspflegerin zur Vormünderin war im Zeitpunkt der mündlichen Erörterung noch nicht erfolgt.

Im Verfahren (…) wurde mit Beschluss vom 24.01.2018 das den Kindeseltern zustehende Umgangsrecht vorläufig bis 30.04.2018 ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wurde Antrag auf Nachholung der mündlichen Verhandlung gestellt.

Während des Jahres 2017 verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand des Kindes. Sie zeigte sich zwischenzeitlich erheblich verhaltensauffällig, kaum beschulbar und wurde zwischenzeitlich stationär behandelt. Nach wie vor befindet sich „A“ in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.

Es wurde Beweis erhoben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. „Y“ vom 23.01.2018, auf das Bezug genommen wird. Das im Sorgerechtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. „Z“ wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Kind „A“ wurde angehört, Stellungnahmen des Jugendamtes der Verfahrensbeiständin, der Ergänzungspflegerin und der Pflegeeltern wurden eingeholt. Auf die entsprechenden Anhörungsprotokolle wird Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB. Der vorübergehende Ausschluss des Umgangsrechts der leiblichen Eltern von „A“ ist zur Überzeugung des Gerichts zum Wohl des Kindes erforderlich, da andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, der Anhörung des Kindes, den Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sowie aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand des Kindes und die Feststellungen im Sorgerechtsverfahren des Amtsgerichts D. ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass „A“ sich aktuell in einem akuten Loyalitätskonflikt befindet, den sie dadurch zu bewältigen versucht, dass sie sich massiv Verhaltensauffällig zeigt und hierdurch in der Symptomatik deutlich macht, dass sie durch die gegenwärtige Situation und den damit verbundenen Druck überfordert ist. Dies ergibt sich sehr anschaulich aus dem Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. „Y“, die im Gutachten sehr anschaulich und auch für den fachlichen Laien gut nachvollziehbar darlegt, dass „A“ derzeit massive Verhaltensauffälligkeiten aufweist und sogar eine chronische seelische Behinderung des Kindes droht, sollte der Loyalitätskonflikt nicht abgemildert werden. Wie die Sachverständige weiter ausführt, hat „A“ relevante psychische Störungen entwickelt, diese in Reaktion auf den erheblichen Druck, den das Kind derzeit auszuhalten hat, verbunden mit einer bereits reduzierten Stressresistenz. Aus Sicht der Sachverständigen, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist eine Umgangsunterbrechung für die Dauer eines Jahres notwendig, aber auch ausreichend, um „A“ die nötige Zeit und Ruhe zu geben, sich in ihrem aktuellen Wohnumfeld wieder zurechtzufinden, Vertrauen in die stabilen Bindungen zur Pflegefamilie zurückzugewinnen und die Konfliktsituation im Rahmen der begonnenen und fortzuführenden ambulanten Psychotherapie zu bearbeiten.

Die Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich der psychischen Instabilität des Kindes decken sich vollumfänglich mit den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen über die teilstationäre und ambulante Behandlung des Kindes, wie auch mit der Darstellung der Umgangspflegerin über den letzten Umgangskontakt, den A“ verweigerte. Weiter decken sich diese Ausführungen auch mit dem Eindruck des Gerichts im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes, die am 22.12.2016 im Rahmen des EAUG Verfahrens erfolgte. Dort schilderte „A“ sehr eindrücklich, dass sie auf der einen Seite ein gutes Verhältnis zur leiblichen Mutter habe, gleichzeitig aber bei der Pflegefamilie leben wolle und im Übrigen ihre leiblichen Eltern 2 bis dreimal pro Jahr sehen wolle. Sehr klar benannte „A“ dabei auch, dass sie sich nicht traue, ihrer leiblichen Mutter persönlich zu sagen, was sie bei den Umgangskontakten fühle, weil sie Angst habe, dass diese dann von ihr enttäuscht sei. Sie benennt bereits damals, dass ein häufigerer Umgangsrhythmus bei ihr einen Riesenknoten im Hirn verursache und sie sich auf nichts konzentrieren können. Diese Selbsteinschätzung des Kindes hat sich im Jahr 2017 weiter manifestiert. So zeigte „A“ immer wieder und immer gravierendere Verhaltensauffälligkeiten, war zwischenzeitlich nicht beschulbar und musste ambulant und auch zwischenzeitlich stationär psychiatrisch behandelt werden. Hierdurch zeigt sich zur Überzeugung des Gerichts, die alle Verfahrensbeteiligten außer dem Anwalt der Kindesmutter teilen, symptomatisch die erhebliche Belastung des Kindes durch das hiesige Verfahren und den immer wieder zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachten Rückführungswunsch der Kindesmutter. Wie bereits das Amtsgericht D. im Sorgerechtsverfahren festgestellte, sendete die Kindsmutter hier sehr widersprüchliche Signale an das Kind. Einerseits gab sie an, mit dem weiteren Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden zu sein, andererseits stellte sie deren Verbleib in der Pflegefamilie immer wieder infrage und zeigte sich nicht hinreichend absprachefähig. Exemplarisch ist hier auf den von den Kindeseltern veranlassten Kirchenaustritt von „A“ zu verweisen, den diese ohne Rücksprache mit dem Kind in die Wege leiteten und der an der alltäglichen Lebenswirklichkeit des Kindes völlig vorbeigeht. Bei „A“ hat sich, was sich aus den Stellungnahmen des Jugendamtes aber auch der Begutachtung ergibt, der Eindruck manifestiert, die leibliche Mutter wünsche sich eine Rückkehr „A“ in ihren Haushalt. Hierdurch resultieren eine massive Bindungsverunsicherung des Kindes und ein ganz erheblicher Loyalitätskonflikt. Dabei sind die leiblichen Eltern nicht in der Lage, die Bindungen des Kindes insbesondere an die Pflegemutter anzuerkennen und zu respektieren, obwohl diese nach mehr als 8 Jahren vollumfänglich nachvollziehbar sind. Den erklärten Wunsch des Kindes können sie weder annehmen, noch berücksichtigen. Eine bewusste Beeinflussung des Kindes durch die Pflegeeltern oder die Vertreter des Jugendamtes ist nicht ersichtlich. Vielmehr manifestiert sich durch diese Verhaltensweise der Kindeseltern, insbesondere der Kindsmutter, deren mangelnde Bindungstoleranz und, noch entscheidender, deren mangelnde Fähigkeit, die psychischen Belastungen des Kindes wahrzunehmen und die Umgangskontakte auch zur Entlastung des Kindes von diesem emotionalen Druck zu nutzen. Vielmehr stellt insbesondere die Kindsmutter immer wieder eigene Wünsche, Erwartungen und Bedürfnisse über das objektive Wohl des Kindes, was erheblich zur Verunsicherung des Kindes zur Ausbildung von Ängsten und Verhaltensauffälligkeiten beiträgt.

In der derzeitigen Situation würden auch begleitete Umgangskontakte für „A“ eine Fortsetzung der mit dem hiesigen Verfahren verbundenen Verunsicherung bedeuten, was zur Folge hätte, dass damit zu rechnen ist, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes sich nicht bessern, sondern dessen Bindungsverunsicherung sich mutmaßlich weiter manifestiert. Vielmehr kann nur ein vorübergehender Ausschluss des Umgangsrechts für „A“ die nötige Ruhe und Distanz schaffen, um ihre Alltagssituation bei der Pflegefamilie wieder zu stabilisieren, das Vertrauen in die Beständigkeit ihres derzeitigen Wohn- und Lebensumfeldes wiederzugewinnen und sich in ihrer schulischen und räumlichen Alltagssituation wieder zu finden.

Entgegen der Ansicht der Kindeseltern kann es dahinstehen, aus welchen Gründen „A“ derzeit psychisch so hoch belastet ist. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der bestehende Loyalitätskonflikt von den Pflegeeltern befeuert wird oder dass „A“ auf Konflikte im Haushalt der Pflegeeltern regiert, würde selbst in diesen Fällen die Anordnung von mehr oder minder regelmäßigen Umgangskontakten derzeit weiter zur Destabilisierung des Kindes beitragen. Zur Überzeugung des Gerichts beruhen die Auffälligkeiten des Kindes aber zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf dem Verhalten der Kindeseltern. Hinsichtlich der mangelnden Bindungstoleranz und mangelnden Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter ist den obigen Ausführungen und den Ausführungen im Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts D., auf den Bezug genommen wird, nichts weiter hinzuzufügen. Hinsichtlich des Kindesvaters ist hier anzumerken, dass dieser - obwohl er zum Kind seit Jahren keinerlei Kontakt hatte - einfach bei den Umgangskontakten mit auftauchte und „A“ somit ohne jegliche Vorbereitung mit ihrem leiblichen Vater konfrontiert wurde. Im Übrigen stellt sich die Frage, inwiefern der leibliche Vater noch Interesse an Umgangskontakten mit „A“ hat, nachdem er den letzten Umgangskontakten ferngeblieben ist. Sofern dies auf beruflicher Unabkömmlichkeit beruht, hätte es zumindest nahegelegen, die Termine im Vorfeld abzusagen und gegebenenfalls neue Termine zu vereinbaren, wenn tatsächlich ein echtes Interesse an Kontakten zu „A“ besteht.

Entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts der Kindeseltern war eine mündliche Erörterung der schriftlichen Begutachtung, die von keiner Seite beantragt wurde, aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Ebensowenig war aus Sicht des Gerichts eine nochmalige Befragung des Kindes angezeigt. Eine Anreise nach Hanau und erneute persönliche Anhörung des Kindes hätte den Druck auf das Kind und den bestehenden Loyalitätskonflikt zur Überzeugung des Gerichts noch verstärkt und damit das Risiko einer Verschlimmerung der psychischen Auffälligkeiten des Kindes beinhaltet. Der Wille des Kindes ist in der bereits erfolgten Anhörung, aber auch in den Stellungnahmen der Pflegerin und aufgrund der Äußerungen des Kindes im Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht D. und gegenüber dem Gutachter klar dokumentiert.

Die Zeit des Umgangsausschlusses soll im Übrigen nicht nur der Entlastung des Kindes dienen, sondern auch die Eltern in ihren Erziehungskompetenzen und ihrer Bindungstoleranz stärken, damit im Anschluss mit einem Wiederaufbau der Umgangskontakte in einer für „A“ verträglichen Frequenz begonnen werden kann. Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte ist aus Sicht des Gerichts, dass die Eltern lernen, es zu akzeptieren, dass „A“ in ihrem aktuellen Lebens- und Wohnumfeld fest gebunden ist und dort auch aufwachsen soll. Hierzu ist erforderlich, dass die Kindeseltern ein so genanntes Elterntraining absolvieren, welches beispielsweise über das (…) mit dem Kurs „Kinder im Blick“ angeboten wird. Hierin soll den Kindeseltern eine Wahrnehmung für die Belastungen des Kindes vermittelt werden, im Übrigen sollten Sie lernen, die Auswirkungen eines Loyalitätskonflikt auf die seelische Gesundheit des Kindes zu verstehen und Mechanismen zu erlernen, dem Kind diese Belastung zu nehmen. Dazu gehört sicherlich auch, dass die Kindeseltern die eigenen emotionalen Belastungen benennen können und mit diesen umzugehen lernen. Weiter sollte die Zeit dazu genutzt werden, dass „A“ im Rahmen der ambulanten Psychotherapie an emotionaler Stabilität gewinnt und künftige Umgangskontakte selbstbewusst und sicher wahrnehmen kann. Die Frequenz künftiger Umgangskontakte kann derzeit nicht antizipiert werden, da sie von zahlreichen Faktoren abhängt, wie der Frage der Belastbarkeit des Kindes, der Mitwirkung der leiblichen Eltern, einer hinreichenden Bindungstoleranz der leiblichen Eltern, einer hinreichenden Kooperationsbereitschaft aller Beteiligter und nicht zuletzt der Frage, wie „A“ künftige Umgangskontakte verträgt und in welcher Frequenz sie diese wahrzunehmen bereit ist. Vor diesem Hintergrund sind über den Umgangsausschluss und die getätigten Auflagen hinaus derzeit keine familiengerichtlichen Regelungen möglich und erforderlich, vielmehr sollten sich die Kindseltern nach Absolvierung des Elterntrainings und Ablauf der Zeit des Umgangsausschlusses mit dem durch das Amtsgericht D. im Sorgeverfahren eingesetzten Vormund ins Benehmen setzen.

Auf Antrag des Vertreters der Kindsmutter war der Vormünderin die regelmäßige Information der Kindseltern über die aktuelle Entwicklung des Kindes aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.