Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau
Amtsgericht Hanau Urteil vom 15.04.2019 – 57 Ls 4455 Js 21032/15
ECLI:DE:AGHANAU:2019:0415.57LS4455JS21032.1.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
A2 wird wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
A1 wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
A3 wird wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Im Übrigen wird die A3 freigesprochen.
A2 und A1 tragen die Kosten des Verfahrens.
A3 trägt die Kosten des Verfahrens soweit sie verurteilt wurde. Soweit A3 freigesprochen wurde trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
A2 ist 38 Jahre alt und ledig. A2 ist gelernte/r BERUF. Im Jahr 2014 hat A2 zuletzt in seinem/ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Anschließend war A2 arbeitslos oder ging Aushilfetätigkeiten nach. A2 hat im Alter von 17 Jahren angefangen Betäubungsmittel zu konsumieren (Amphetamin, Marihuana, MDMA). A2 befindet sich wegen seiner/ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit seit dem 05.04.2019 in stationärer Behandlung in EINER KLINIK in STADT. Im Anschluss ist eine Langzeittherapie geplant. Nach Abschluss der Therapie möchte A2 in STADT zu PERSON1 ziehen und eine Schule besuchen. A2 wurde bereits in die zweijährige Berufsschule in STADT aufgenommen. Der erste Unterrichtstag ist der DATUM.
A2 ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
A1 ist 29 Jahre alt. A1 ist verlobt und möchte dieses Jahr heiraten. A1 verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. In der Vergangenheit war A1 für den Zeitraum von vier Jahren BERUF. Anschließend hat A1 in einem BETRIEB gearbeitet. Seit MONAT letzten Jahres arbeitet A1 als BERUF in einem BETRIEB. A1 verdient 1.300 Euro netto im Monat.
A1 ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
A3 ist 28 Jahre alt. A3 ist ledig hat ANZAHL Kinder im Alter von X, Y und Z. A3 verfügt über einen Hauptschulabschluss. A3 plant einen Umzug in eine SOZIALE EINRICHTUNG nach STADT. A3 möchten demnächst eine Ausbildung absolvieren. A3 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
1. A2 betrieb mehrere Monate lang eine Plantage zur Aufzucht von Cannabispflanzen in einem Haus STADT. A2 hatte die Absicht, dass Cannabis, welches A2 nach Aberntung der Pflanzen gewinnen würde, später gewinnbringend weiterzuveräußern. Am 14.05.2016 wurde das Objekt polizeilich durchsucht, wobei A2 und A3 angetroffen werden konnten. Die aufgefundenen Cannabispflanzen wurden sichergestellt und nach Sicherstellung abgeerntet. Die Menge des sichergestellten Cannabis betrug 5.178,3 Gramm, deren toxikologische Untersuchung einen THC-Anteil von 244,9 Gramm ergab.
A2 wurde bei dem Betrieb der Cannabis-Indoorplantage durch A1 unterstützt. Dieser fuhr in Kenntnis der Umstände A2 in mindestens vier Fällen zu dem Haus STADT, damit der A2 dort regelmäßig die Pflanzen pflegen konnte.
Soweit A3 in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hanau vom 30.01.2017 vorgeworfen worden ist, A2 bei dem Betrieb der Cannabis-Indoorplantage unterstützt zu haben, war A3 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Tat war A3 nicht nachzuweisen.
2. A2 und A3 führten eine Beziehung. A3 hatte eine Wohnung in der STADT. A2 war nicht in der Wohnung gemeldet, war jedoch regelmäßig dort zu Besuch und übernachtet auch dort. In der Wohnung des/der A3 bewahrten A3 und A2 gemeinsam diverse Betäubungsmittel auf. Die Betäubungsmittel wurden durch die Angeklagten in Plastikboxen, sowie einem durchsichtigen Glas aufbewahrt. Die Betäubungsmittel wurden in der Wohnung des/der A3 so aufbewahrt, dass A3 jederzeit Zugriff auf die Betäubungsmittel hatte. Bei den Betäubungsmitteln handelte es sich um 2,29 g netto psilocybinhaltige Pilze, dort wurde Psilocin und Psilocybin nachgewiesen. In den XTC Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 27 Gramm wurde jeweils MDMA nachgewiesen. In einer Tablette mit einem Gewicht von 0,3 Gramm wurde MDMA und pMMA nachgewiesen. In einer Tablette mit einem Gewicht von 0,42 Gramm wurde Methylon nachgewiesen. In der aufgefunden kristallinen Substanz mit einem Gewicht von 7,19 Gramm wurde MDMA nachgewiesen. Bei dem Pflanzenmaterial handelt es sich um insg. 32,82 Gramm Marihuana. Der THC Gehalt betrug 2,19 Gramm. Bei der Substanz die in einem Glas im Tiefkühlfach gefunden wurde handelte es sich um 2,76 Gramm Cannabisharz.
3. A2 verwahrte am 12.12.18 in A2s Wohnräumlichkeiten in STADT Betäubungsmittel. Hierfür fehlte A2 die - auch A2s Wissens erforderliche - betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis. Im Einzelnen handelte es sich um folgende sichergestellte Mengen: 3,06 g Marihuana in Cliptütchen, 2,13 g Psilocybin-Pilze in Cliptütchen, 1,05 g MDMA in Plastikröhrchen, 0,13 g MDMA in Plastikfolie, 0,12 g Ecstasy in Plastikfolie, 4,85 g Amphetamin in Cliptütchen, 19,48 g Marihuana in 4 Cliptütchen, 10,54 g Marihuana aus 11 Plomben.
III.
A1 ist daher der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB schuldig.
A3 ist daher des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG schuldig.
IV.
Für die wegen dieser Straftaten gegen A2 verhängte Strafe waren folgende Erwägungen maßgebend.
Soweit die Straftaten im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, mussten gemäß § 53 StGB zunächst Einzelstrafen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat sich das Gericht insbesondere von folgenden allgemeinen Erwägungen leiten lassen.
Zu Gunsten des A2 war zu berücksichtigen, dass A2 sich im Wesentlichen geständig zur Sache eingelassen hat, wobei zu sehen war, dass A2, bzgl. des Betreibens der Plantage lediglich eine Beihilfe eingeräumt hat. Darüber hinaus war zu Gunsten des A2 zu berücksichtigen, dass es sich bei Cannabis/Marihuana um eine „weiche“ Droge gehandelt hat und die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und somit nicht an die Abnehmer gelangt sind. Gegen A2 war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das Vielfache überschritten war. Darüber hinaus war zu Lasten des A2 zu berücksichtigten, dass A2 einschlägig vorbestraft ist.
Unter Abwägung dieser Umstände sind folgende Einzelstrafen festgesetzt worden: Für die Tat zu 1) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, für die Taten zu 2) und zu 3) jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Aus den Einzelstrafen konnte unter erneuter Abwägung aller für und gegen A2 sprechender Umstände und unter Berücksichtigung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren
gebildet werden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass A2 sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des A2 liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe besondere Umstände vor, die ein Strafaussetzung als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. A2 hat sich mit den Taten und A2s Drogenkonsum auseinandergesetzt. A2 hat sich freiwillig in stationäre Behandlung begeben und beabsichtigt im Anschluss eine Langzeittherapie zu machen. A2 hat sich für die Zeit nach der Therapie bereits bei einer Schule angemeldet. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht.
Bezüglich des A1 ist die Strafe dem gemäß § 27 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a BtMG entnommen.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des A1 zu berücksichtigen, dass A1 sich geständig zur Sache eingelassen hat. Darüber hinaus war zu Gunsten A1 zu berücksichtigen, dass es sich bei Cannabis/Marihuana um eine „weiche“ Droge gehandelt hat. Gegen A1 war zu berücksichtigen, dass A1 bereits vorbestraft ist und zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Bewährung gestanden hat. Unter Abwägung aller für und gegen A1 sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr
tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass A1 sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. A1 geht einer geregelten beruflichen Tätigkeit nach und ist sozial gut integriert. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht.
Bezüglich A3 ist die Strafe dem Strafrahmen des § 29 BtMG entnommen.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten A3 zu berücksichtigen, dass A3 sich geständig zu Sache eingelassen hat. Darüber hinaus war zu Gunsten A3 zu berücksichtigen, dass A3 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten A3 war die Vielzahl der Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller für und gegen A3 sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen
tat- und schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse A3 war die Höhe eines Tagessatzes mit 10 Euro zu bemessen.
V.