Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau

Amtsgericht Hanau Urteil vom 29.04.2019 – 50 OWi 2255 Js 15960/18

ECLI:DE:AGHANAU:2019:0429.50OWI2255JS15960.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 29. April 2019, 50 OWi 2255 Js 15960/18, Urteil

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Dem Betroffenen wurde in dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums (Ort1) vom (Datum1), gegen welchen er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, zur Last gelegt, sich des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften gem. der §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, Ziff. 11.3.5 BKat schuldig gemacht zu haben.

Er soll am (Datum2) um (Zeit) in (Ort2) die (…)-straße gegenüber der Nummer (…) in Richtung (…)-Straße als Führer des PKW (Kennzeichen) befahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 28 km/h überschritten haben. Die festgestellte Geschwindigkeit habe nach Abzug von 3 km/h Toleranz noch 38 km/h betragen.

Der Betroffene ist von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit war ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachzuweisen.

II.

Das Beweismittel für die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Verfahren ist die die digitalisierte Falldatei der Messung. Diese wird durch Umwandlung in ein Messbild, welches mit den der Messung zugehörigen Daten (insbesondere Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) in lesbarer Form versehen ist, als Beweismittel gerichtsverwertbar.

Der Einführung des Messbildes und der darauf enthaltenen Daten (Bl. 5 d. A.) als Beweismittel stand aber ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Das Gericht war nach der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass sich die Daten über den gesamten Zeitraum der Messung und Auswertung in der Kontrolle der Gemeinde als für die Messung verantwortlichen Hoheitsträgerin befanden, sondern ein Bruch in der Beweismittelkette entstanden ist, aufgrund dessen das Gericht die Messdaten nicht als Verurteilungsgrundlage heranziehen konnte.

Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten. Als solche ist sie von den Polizeibehörden sowie den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen (vgl. Erlass des HMdIS vom 06.01.2006, Hessischer Staatsanzeiger vom 30.01.2006, Bl. 286 ff.). Danach ist eine selbständige Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen nicht zulässig. Die Ordnungsbehörden dürfen sich der Unterstützung durch Private zwar zur technischen Hilfe bedienen, müssen aber Herrin des Verfahrens bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss Owi 295/17). Unter technischer Hilfe ist beispielsweise der Auf- und Abbau der Messgeräte, die Beseitigung von Störungen oder die Führung der Messfahrzeuge zu verstehen. Für die Ordnungsgemäßheit der Messung muss diese aber in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde durchgeführt werden (vgl. des HMdIS vom 30.01.2006, a. a. O.).

Vorliegend sagte der Zeuge „D“ aus, dass die Messung selbst und die dazugehörige Auswertung durch ihn durchgeführt worden sei. Der Zeuge gab weiter an, bei der (Name) Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt zu sein und im Rahmen dieser Beschäftigung an zwei Wochentagen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen für die Gemeinde (Ort2) durchzuführen. Er nehme die Messungen und die Auswertungen selbständig vor sowie die dazugehörigen Gerichtstermine wahr. Sein Gehalt erhalte er von der (Name) Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führe er auch Messungen für die Gemeinde (Ort3) durch. Eine Tätigkeit bei der (Firma) GmbH, welche ausweislich des Eichscheins (Bl. 8 d. A.) Inhaberin des Messgeräts ist, nehme er weder zum jetzigen Zeitpunkt wahr, noch sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen. Er sei auch bei der Gemeinde (Ort4) nie beschäftigt gewesen. Auf Vorhalt des Schulungsnachweises (Bl. 9 d. A.) teilte er mit, dass er zu der Schulung lediglich einen für die Gemeinde (Ort4) freigewordenen Teilnehmerplatz eingenommen habe.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Es bestand für das Gericht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Mithin war das Gericht nach Vernehmung des Zeugen „D“ davon überzeugt, dass die Geschwindigkeitsmessung von einer Privatperson durchgeführt wurde, was zur Folge hat, dass die durch die Messung gewonnenen Beweise rechtsfehlerhaft sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, a. a. O.). Der Zeuge „D“ ist ausweislich seiner eigenen Aussage nicht bei der Gemeinde selbst, sondern bei einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung angestellt. Dass er im Messprotokoll (Bl. 7 d. A.) als Ordnungspolizeibeamter bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass er in keinem Dienstverhältnis zu der Stadt (Ort2) als für die Messung zuständige örtliche Ordnungsbehörde steht. Darin liegt der in der Rechtsprechung des OLG Frankfurt dargelegte Bruch der Beweismittelkette, da sich im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Messdaten in der Kontrolle des Hoheitsträgers selbst befanden. Der Bruch in der Beweismittelkette besteht auch unabhängig von der Frage, ob der Zeuge „D“ über die Geschwindigkeitsmessung hinaus auch in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, in dessen Eigentum sich das Messgerät befindet, steht, oder anderen Tätigkeiten nachgeht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.