Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau
Amtsgericht Hanau Urteil vom 19.10.2020 – 34 C 66/20
ECLI:DE:AGHANAU:2020:1019.34C66.20.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt/Main, 20. November 2021, 2-13 S 135/20, Urteil
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Garagendach der Garage Ga1 gemäß Urkunde Nr. ... der Urkundenrolle für das Jahr ... des Notars ... vom ... installierte Solaranlage auf dem Anwesen ... vollständig ... zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind zusammen mit einem Dritten Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft .... Der Kläger ist Sondereigentümer des Sondereigentums Nr. 2 im ersten Obergeschoss, der Beklagte des Sondereigentums Nr. 1 im Erdgeschoss.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören zwei Garagen. Das Sondernutzungsrecht an der Garage mit der Nummer 1 ist dem jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums Nr. 1, Sondernutzungsrecht an der Garage mit der Nummer 2 dem jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums Nr. 2 zugewiesen.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit mit Zustimmung der übrigen Eigentümer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Haupthauses errichtet. Der Beklagte begehrte vorgerichtlich im Umlaufbeschlusswege die Zustimmung der übrigen Eigentümer zur Errichtung einer solchen Anlage auf den Dächern der beiden Garagen, erhielt jedoch keine Mehrheit.
Gleichwohl errichtete der Beklagte auf den Dächern der beiden Garagen eine Photovoltaikanlage, die jedoch gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dahingehend modifiziert wurde, dass diese lediglich auf das Dach der Garagen gestellt wurde, ohne dass eine dauernde Verbindung mit dem Gebäudekörper hierfür erforderlich war.
Mit Schreiben vom 09.10.2019 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, die streitgegenständliche Photovoltaikanlage zu beseitigen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Garagendach der Garage Ga1 gemäß Urkunde Nr. ... der Urkundenrolle für das Jahr ... des Notars ... vom ... vollständig zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Beseitigung der von diesem errichteten Photovoltaikanlage aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1, 21 Abs. 4, 14 Nr. 1 WEG. Der Anspruch steht jedem Eigentümer individuell zu, § 10 Abs. 1 WEG, sofern nicht die Gemeinschaft den Anspruch an sich zieht, was vorliegend nicht geschehen ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage um eine baulicher Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Bauliche Veränderung ist demnach jede auf Dauer angelegten gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder seiner erstmaligen Herstellung dient, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schafft. Eine dauernde Verbindung mit dem Gebäudekörper ist nicht erforderlich. So erfüllen unproblematisch auch das Aufstellen einer Schaukel und eines Sandkastens das Tatbestandsmerkmal der baulichen Veränderung (ausführlich LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.06.2014, Az. 2-09 S 79/13). Dasselbe gilt für die hier streitgegenständliche mobile Photovoltaikanlage. Denn durch die Anlage wird das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Garagendach gehört auch nicht zur üblichen Nutzung derartiger Flächen, so dass auch aus diesem Grund eine bauliche Veränderung nicht verneint werden kann.
Diese bauliche Veränderung bedurfte daher nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Eigentümer, also auch des Klägers, denn dieser ist hierdurch über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt. Hierfür genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Entscheidend ist insoweit, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Eine Beeinträchtigung liegt insoweit nur dann nicht vor, wenn die Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, wie etwa aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und der gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche zu erkennen ist (Niedenführ/Vandenhouten, WEG § 22 Rn. 97 m. w. N.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wie die von den Parteien eingereichten Lichtbilder zeigen. Bei einer – wie hier gegebenen – erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindruckes ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen (vgl. BGHZ 196, 45 m. w. N.). Zudem ist die Nutzung des Gemeinschaftseigentums (Garagendach) intensiver, als sie es ohne die Aufstellung der Photovoltaikanlage wäre.
Die demnach erforderliche Zustimmung aller Eigentümer zur Aufstellung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage fehlt unstreitig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.