Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau
Amtsgericht Hanau Beschluss vom 13.08.2021 – 39 C 146/21
ECLI:DE:AGHANAU:2021:0813.39C146.21.00
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 26.05.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers durch die Erhebung der Klage vor dem Amtsgericht Hanau ist mutwillig. Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 Abs. 2 ZPO.
Der Antragsteller begehrt Schadensersatz aufgrund einer (Tat) seitens des Antragsgegners vom Tag.Monat.2021 in (Stadt1), wobei er die Klage vom 26.05.2021 unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben hat. Der Antragsgegner hat den Antragsteller aufgrund desselben Vorfalls vor dem Landgericht Hanau (Az. 4 O 603/21) mit unbedingter Klage vom 02.06.2021 unter anderem auf die Zahlung von Schadensersatz verklagt. Die dortige Klage ist dem Antragsteller bereits zugestellt worden und das Gericht hat Termin zur Güteverhandlung und frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 01.12.2021 bestimmt. Der Antragsgegner hat in dem dortigen Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt abweichend von dem Antragsteller in diesem Verfahren dargelegt.
Das Betreiben eines weiteren Prozesses ist mutwillig, wenn ein Anspruch durch die Erhebung einer kostengünstigeren (§ 45 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG) Widerklage in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO Rn. 49).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe nach Anhörung des Antragsgegners war das Verfahren vor dem Landgericht Hanau bereits anhängig. Es ist im Hinblick auf Gerichts- und Anwaltskosten günstiger, wenn der Antragsteller seine Ansprüche dort im Wege der Widerklage verfolgt. Die hiesige Klage ist nur bedingt erhoben worden, die Bedingung ist indes nicht eingetreten. Hinzu kommt, dass der maßgebliche Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist. Bei getrennter Geltendmachung in zwei Prozessen wäre gegebenenfalls dieselbe Beweisaufnahme zwei Mal durchzuführen. Ernsthafte Gründe für die Geltendmachung der wechselseitigen Ansprüche in zwei Verfahren bestehen nicht. Eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, würde den hiesigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurücknehmen und mit einem erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Widerklage erheben, um unnötige Kosten und eine doppelte Beweisaufnahme zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.