Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau

Amtsgericht Hanau Urteil vom 15.06.2022 – 39 C 189/21

ECLI:DE:AGHANAU:2022:0615.39C189.21.00

Tenor

1. Die Einsprüche der Beklagten vom 15.03.2022 und vom 03.05.2022 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hanau vom 09.02.2022 werden als unzulässig verworfen.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 09.02.2022 hat das Amtsgericht Hanau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022 gegen die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil (Bl. 25 f. d.A.) erlassen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben gegen das Versäumnisurteil mit bei Gericht am 15.03.2022 eingegangenem Fax Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.03.2022 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben gegen das Versäumnisurteil mit bei Gericht am 03.05.2022 als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach eingegangenem Schreiben erneut Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

die Einsprüche als unzulässig zu verwerfen,

sowie hilfsweise,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hanau vom 09.02.2022 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Einsprüche waren gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form bzw. Frist eingelegt worden sind.

Der Einspruch vom 15.03.2022 entspricht nicht der gesetzlichen Form. Mit Wirkung vom 01.01.2022 sind nach § 130 d S. 1 ZPO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diesen Anforderungen genügen von einem Rechtsanwalt per Fax übersendete Eingaben nicht. Es ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass die formgerechte Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.

Der Einspruch vom 03.05.2022 ist nicht innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist eingelegt worden. Diese Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Die Frist lief somit in Anwendung der §§ 222 ZPO; 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am 11.04.2022 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 3 ZPO.

Eine Prüfung in der Sache war mangels Vorliegens eines wirksamen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil nicht vorzunehmen. Über den diesbezüglichen Hilfsantrag der Klägerin war nicht zu entscheiden.