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Amtsgericht Hanau Urteil vom 28.09.2022 – 39 C 127/21

ECLI:DE:AGHANAU:2022:0928.39C127.21.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2021 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien begehren wechselseitig Zahlungen im Zusammenhang mit einem Vertrag.

Der Kläger ist Verbraucher und die Beklagte bietet das Betreiben und Organisieren von Veranstaltungen an. Zwischen den Parteien kam im „Monat/Jahr“ ein Vertrag über die Durchführung einer ...feier zustande, die im „Monat/Jahr“ stattfinden sollte. Wegen Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf Bl. 7 und 21 d.A. verwiesen. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 3.000 € an die Beklagte. Die Parteien vereinbarten wegen der Corona-Pandemie die Verschiebung der Feier zunächst in den „Monat/Jahr“ und sodann erneut in den „Monat/Jahr“. Auch zu dieser Zeit bestanden weiterhin coronabedingte Einschränkungen, weshalb der Kläger das Interesse an der Feier bei der Beklagten verlor und diese zur Rückzahlung der Anzahlung aufforderte. Nachdem die Beklagte dies verweigerte, beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, die gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.02.2021 (Bl. 10 f. d.A.) den Rücktritt vom Vertrag bzw. die Kündigung des Vertrages erklärten und sie zur Rückzahlung der Anzahlung unter Fristsetzung auf den 05.03.2021 aufforderten.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten die Rückzahlung der Anzahlung verlangen, wohingegen die Beklagte von ihm keine Zahlungen verlangen könne. Der Vertrag sei unabhängig von der Corona-Pandemie im Hinblick auf die zulässige Anzahl der Personen in den Räumlichkeiten der Beklagten wegen Unmöglichkeit nicht wirksam. Dem Kläger habe unabhängig davon aufgrund der besonderen Umstände der Corona-Pandemie das Recht zugestanden, sich von dem Vertrag zu lösen.

Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten für die ...feier in den Räumlichkeiten der Beklagten gemäß Vereinbarung von „Monat/Jahr“ ursprünglich eine Anzahl von bis zu 550 Personen vereinbart und im Zuge der Verschiebung der Feier aufgrund der Corona-Pandemie habe er mit der Beklagten die Reduzierung der Anzahl der Personen auf bis zu 450 vereinbart. Eine Veranstaltung dieses Umfangs hätte in der Halle der Beklagten aufgrund behördlicher Brandschutzauflagen nicht stattfinden dürfen und auch eine Genehmigung liege nicht vor und wäre auch nicht erteilt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 zu zahlen;

2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 2.250,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. April 2021 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei ihr zur Zahlung einer Stornopauschale von 5.250 € verpflichtet, von der unter Berücksichtigung der Anzahlung noch 2.250 € verblieben. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen und dem Kläger habe nicht das Recht zugestanden, sich von dem Vertrag zu lösen.

Die Beklagte behauptet, ursprünglich seien für die Veranstaltung 300 Personen Gegenstand der Vereinbarung gewesen und später habe sich die Personenanzahl auf 200 Personen reduziert. Die Halle sei grundsätzlich für ...feiern in dieser Größenordnung zugelassen und bis zu der Anzahl von 300 Personen sei grundsätzlich keine Ausnahmebewilligung notwendig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Zeuge1 und Zeuge2 sowie der Zeuginnen Zeuge3, Zeuge4, Zeuge5 und Zeuge6 sowie den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Parteianhörung wird Bezug genommen auf die Protokolle der öffentlichen Verhandlungen vom 18.05.2022, Bl. 83 ff. d.A., und vom 20.07.2022, Bl. 103 ff. d.A.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Rückzahlung von 3.000 € verlangen. Die Beklagte hat unstreitig eine Zahlung in Höhe von 3.000 € durch die Leistung des Klägers erlangt. Diese Zahlung erfolgte ohne rechtlichen Grund. Als rechtlicher Grund kommt vorliegend der im „Monat/Jahr“ von den Parteien geschlossene Vertrag über die Durchführung einer ...feier in Betracht. Aus diesem Vertrag kann die Beklagte indes keinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung herleiten.

Der Anspruch des Klägers auf Durchführung der vereinbarten Feier bestand nicht, weil der Beklagten die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung unmöglich war. Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, § 275 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung der Parteien bezieht sich ausweislich Satz 1 der AGB der Beklagten auf die Veranstaltungshalle der Beklagten in der „Straße/Ort“. Dieser Veranstaltungsort darf aus rechtlichen Gründen nur bis zu einer maximalen Anzahl von 300 Personen genutzt werden. Vereinbart war indes zuletzt eine Veranstaltung für bis zu 450 Personen.

Die Beklagte hat dargelegt, bei bis zu 300 Personen sei grundsätzlich keine Ausnahmebewilligung notwendig. Die Zeugin Zeuge3, eine Mitarbeiterin der Beklagten, hat hiermit korrespondierend ausgesagt, die Vollbelegung was den Aufbau betrifft sei bei 300 Personen erreicht. Die Beklagte hat, auch auf die gerichtliche Auflage vom 24.11.2021, im Hinblick auf die maximal zulässige Personenanzahl keine etwaig erteilten schriftlichen Bescheide, Genehmigungen, Auflagen oder ähnliches vorgelegt, aus denen sich für die streitgegenständliche Feier eine größere Anzahl zulässiger Gäste als 300 ergeben könnte.

Das Gericht ist nach einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Parteien die Durchführung einer Feier für über 300 Personen vereinbart haben. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ist eine Behauptung erwiesen, wenn der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung gewonnen hat. Erforderlich und genügend zur Überzeugung des Gerichts in tatsächlich zweifelhaften Fällen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az. III ZR 139/67, juris Rn. 72). Der Kläger hat den entsprechenden Beweis geführt.

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft ausgesagt, er habe mit der Dame der Beklagten die Vereinbarung getroffen, insgesamt mit bis zu 550 Personen im Hinblick auf Bestuhlung und Essen zu feiern. Der Vermerk in dem Vertrag bezüglich 200 Personen habe sich nur auf kostenlose heiße Getränke bezogen. Im Rahmen einer Verschiebung der Feier wegen Corona hätten sie eine Reduktion der Gäste auf bis zu 450 Personen vereinbart. Bei der ersten Vereinbarung über die Personenzahl seien alle von ihm benannten Zeugen zugegen gewesen und bei der Vereinbarung über die Reduktion nur der Zeuge Zeuge1. Die Zeugin Zeuge3, die auf Seiten der Beklagten gehandelt hat, hat zwar ausgesagt, es seien 300 Personen festgelegt worden und für 200 Personen hätten bestimmte Getränke inklusive sein sollen. An Essen habe der Kläger 500 Leute angesetzt haben wollen, von dem Stellen an Tischen und Stühlen sei es aber nur um 300 Leute gegangen. Es komme häufiger vor, dass Kunden Essen für mehr Leute bestellen als sie Stühle und Tische für Leute bestellen. Diese Aussage war indes wesentlich allgemeiner gehalten und knapper an Details im Hinblick auf den konkreten Vertrag als die umfangreiche und detaillierte Aussage des Klägers. Wegen des Vermerks einer Personenanzahl in dem Vertrag hat die Zeugin Zeuge3 die Aussage des Klägers bestätigt, dass es sich um eine auf Getränke bezogene Vereinbarung gehandelt habe, also gerade nicht um die Gesamtzahl der vereinbarten Gäste. Die spätere Vereinbarung einer geringeren Personenzahl hielt die Zeugin Zeuge3 für möglich, vermochte sich aber nicht genau zu erinnern, ob es so gewesen sei. Insoweit war ihre Aussage teilweise unergiebig.

Die weiteren klägerseits benannten Zeugen haben die Aussage des Klägers im Hinblick auf die vereinbarte Personenzahl bestätigt. So haben der Zeuge Zeuge1, die Zeugin Zeuge4, der Zeuge Zeuge2 und die beiden Zeuginnen Zeuge5/Zeuge6 eine Anzahl von bis zu 550 mitfeiernden Personen ausgesagt, die später auf bis zu 450 Personen reduziert worden sei. Auch wenn einige der Zeugen diese Vereinbarung mangels Anwesenheit in dem Termin nicht selbst wahrgenommen haben, erklärten sie doch übereinstimmend, dass ihnen die Reduktion später mitgeteilt worden sei. Unerheblich ist, dass nicht alle Zeugen exakt dieselben Angaben zu den bei den Gesprächen anwesenden Personen gemacht haben. Diese Abweichung im Randgeschehen mindert nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu dem Kerngeschehen, nämlich der Anzahl der vereinbarten Personen für die Feier. Diese Wertung wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger und sämtliche Zeugen von mehreren Terminen bzw. Besprechungen und anwesenden Personen sprachen. Auch die beklagtenseits benannte Zeugin Zeuge3 hat erklärt, dass der Kläger in Begleitung gewesen sei. Das Gericht hat bei der Würdigung der Aussagen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit auch beachtet, dass alle Zeugen im Lager der Partei stehen, deren Sachverhaltsschilderung sie im Kern bestätigt haben. Dies veranlasst zu keinen anderen als den getroffenen Feststellungen, denn die klägerischen Zeugen sagten sachlich und ruhig aus und beantworteten die an sie gestellten Nachfragen sachlich und ohne einseitige Belastungstendenzen. Im Ergebnis ist das Gericht von den Angaben des Klägers zu der vereinbarten Personenzahl überzeugt.

Der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung, also die Zahlung, entfiel, weil sie ihre Leistung, also die Durchführung der Feier, nicht zu erbringen brauchte. Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Vorliegend ist keine Ausnahmeregelung einschlägig. Nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Anspruch auf die hinsichtlich der Hauptforderung zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger kann von der Beklagten außerdem aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 367,23 € verlangen.

Der Anspruch auf die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte kann von dem Kläger nicht die im Rahmen der Widerklage begehrte Zahlung von 2.250 € verlangen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach die Beklagte aus dem Vertrag keinen Zahlungsanspruch herleiten kann.

Mangels Bestehens der Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen.

Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob der Kläger auch aus anderen, coronabedingten Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.