Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau
Amtsgericht Hanau Urteil vom 19.10.2022 – 39 C 42/22 (19)
ECLI:DE:AGHANAU:2022:1019.39C42.22.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt von dem Beklagten gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz.
Am 03.12.2021 war der Kläger Besitzer des Pkw, amtliches Kennzeichen: …, und der Beklagte war Eigentümer des Anwesens …, wo er eine Reinigung betrieb und Parkplätze zur Verfügung stellte. Wegen Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf Bl. 4 f. und 26 f. d.A. verwiesen. Der Pkw des Klägers war beschädigt und der Kläger holte den Kostenvoranschlag vom 17.01.2022 (Bl. 5 ff. d.A.) ein. Der Kläger machte vorgerichtlich Ansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen den Beklagten geltend und nahm zur Forderungsbeitreibung die Hilfe des Klägervertreters in Anspruch, der den Beklagten schriftlich zur Zahlung aufforderte.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei für den an seinem Pkw entstandenen Schaden verantwortlich, weil er seine Verkehrssicherungspflichten durch den Einbau eines zu hohen Sockels verletzt habe, wohingegen der Kläger sich ordnungsgemäß verhalten habe. Der Kläger behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls am 03.12.2021 Eigentümer des von ihm gefahrenen Pkw gewesen. Der Kläger sei beim Einparken auf dem beklagtenseitigen Parkplatz mit dem Frontteil seines Pkw geringfügig über den Sockelbereich des Verbundpflasterbelages gerutscht. Als er die Kollision bemerkt habe, habe er sofort abgebremst und versucht, langsam rückwärts aus der Parklücke herauszufahren. Beim Einparken und Ausparken sei die Motorschürze entlang der Sockeloberfläche geschliffen, was den im Kostenvoranschlag festgestellten Schaden verursacht habe. Die Höhe des Sockels belaufe sich am Unfallort auf exakt 20 cm und sei ursächlich für das Aufsetzen der Motorschürze des Klägerfahrzeuges auf den Sockel gewesen. Die in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten seien ortsüblich und angemessen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
1. 2.702,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
2. eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu zahlen;
3. außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, er müsse für den Schaden des Klägers nicht haften, schon weil er keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Kläger müsse sich zumindest ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Der Beklagte bestreitet das Eigentum des Klägers an dem Klägerfahrzeug, das klägerseits dargelegte Unfallereignis und die Kausalität dieses Ereignisses für die streitgegenständlichen Schäden mit Nichtwissen. Der Beklagte behauptet, die etwaige Kollision sei allenfalls durch einen Fahrfehler des Klägers mit dessen tiefergelegtem Fahrzeug verursacht worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten die begehrte Zahlung nicht verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der Verletzung von vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflichten, § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht gegeben. Die Beweislast für eine für den Schaden kausale Pflichtverletzung liegt bei dem Geschädigten (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 34 u. § 823 Rn. 54). Aus dem Vortrag des Klägers in Verbindung mit den zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt sich keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Beklagten. Auf dieser Grundlage war dem Gericht eine Bewertung der Umstände am Tag des dargelegten Vorfalls möglich. Einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Einvernahme von Zeugen oder sonstiger Beweiserhebungen bedurfte es nicht.
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 Rn. 46). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, das heißt darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Sie können, abhängig von der Eignung der Vorkehrung zur Gefahrabwendung, von Überprüfungs- und Kontrollpflichten über Hinweise auf die Gefahr bis zur Beseitigung der Gefahrenquelle reichen. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, das heißt die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 Rn. 51).
Vorliegend ergibt sich hiernach keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten durch die Gestaltung des Parkplatzes, insbesondere nicht durch die Gestaltung und die Höhe des Sockels. Der Beklagte genügte den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass der Sockel im Allgemeinen hinreichend erkennbar war. Die Steine, die den Sockel ergeben, sind anders dimensioniert als die Steine, die den Bodenbelag ergeben, namentlich deutlich länger. Außerdem ist erkennbar, dass sich hinter dem Sockel Steine und Lampen befinden, also der Sockel vor der Hauswand befindlich sein muss. Er erscheint deutlich erkennbar als Abgrenzung des Bereichs, der als Parkraum für die Fahrzeuge dienen soll, von dem bis zur Wand reichenden, mit Steinen ausgelegten und nicht befahrbaren Bereich. Der Sockel ragt auch nicht als Hindernis in die Fahrbahn hinein, sondern nur nach oben. Bei dem Befahren eines Parkplatzes müssen Pkw-Fahrer besonders aufmerksam sein, da Fahrbahnbegrenzungen durch Hindernisse, zum Beispiel Bordsteine, Sockel und Grenzsteine, nicht unüblich, sondern vielmehr häufig anzutreffen sind. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der streitgegenständliche Sockel einen Umstand darstellte, mit dem gerechnet werden musste, und dass der Beklagte weitere Maßnahmen nicht für erforderlich halten musste. Er durfte vielmehr erwarten, dass ein vorausschauender Pkw-Fahrer den Sockel rechtzeitig erkennen und davor anhalten würde. Ein Fahren gegen den Sockel war nicht zwingend, der Kläger hätte die Parkplätze unbeschadet benutzen können. Es gereicht dem Kläger nicht zum Vorteil, wenn er den Sockel vor der Kollision nicht bzw. nicht als Gefahrenquelle wahrgenommen hat. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ein Pkw-Fahrer über eine gut sichtbare Parkplatzbegrenzung fährt.
Selbst wenn man von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten ausgehen wollte, hätte der Kläger aufgrund seines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB den Unfall alleine zu vertreten. Dies ergibt sich aus seinen oben dargestellten Sorgfaltsverstößen, insbesondere dem Fahren gegen einen gut von der Umgebung abgrenzbaren Sockel.
Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Für die Bewertung der Rechtslage ist die exakte Höhe des Sockels und die streitige Eigenschaft des Klägerfahrzeuges als tiefergelegter Sportwagen nicht entscheidend, sodass der Inhalt des Schreibens der Beklagtenseite vom 27.09.2022 keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, zu dem dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren war.
Mangels Bestehens der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der Nebenforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.