Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau

Amtsgericht Hanau Beschluss vom 27.06.2023 – 3324 Js 10353/22 POL

ECLI:DE:AGHANAU:2023:0627.3324JS10353.22POL.00

Tenor

Der Antrag des ehemals Beschuldigten vom 16.01.2023 auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hanau hat gegen den ehemals Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen §§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 17a Abs. 1 VersammlG geführt, weil er am 23.04.2022 um ca. 12:10 Uhr im Bereich der ORT in Hanau während einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine Schutzwaffe (einen sog. Selbstverteidigungsschirm) mitgeführt habe. Die Polizei hat den Schirm am 23.04.2022 beschlagnahmt und das Amtsgericht Hanau hat die Beschlagnahme mit Beschluss vom 08.07.2022 bestätigt. Die Staatsanwaltschaft Hanau hat mit Verfügung vom 03.01.2023 nach § 153 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen. Mit Schreiben vom 16.01.2023 hat der ehemals Beschuldigte beantragt, ihn wegen der Beschlagnahme zu entschädigen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 3 StrEG kann, wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässt, für die in § 2 StrEG genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Zwar ist § 153 StPO eine Ermessensvorschrift im Sinne des § 3 StrEG (BeckOK StPO/Cornelius, 47. Ed. 1.1.2023, StrEG § 3 Rn. 1) und nennt § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG als Strafverfolgungsmaßnahme unter anderem die Beschlagnahme. Eine Entschädigung des ehemals Beschuldigten entspricht indes nicht der Billigkeit.

Bei dem Begriff der „Billigkeit“ im Sinne des § 3 StrEG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, der eine Abwägung des Einzelfalls anhand der Gesamtrechtsordnung erfordert. Neben dem Billigkeitserfordernis auf der Tatbestandsseite wird auch noch ein Ermessensspielraum auf der Rechtsfolgenebene eingeräumt (BeckOK OWiG/Grommes, 38. Ed. 1.4.2023, StrEG § 3 Rn. 2 f.). Damit ist die Entschädigung bei einer Ermessenseinstellung nicht die Regel, sondern eine Ausnahme, die nur greift, wenn sich der Fall von der Masse ähnlicher Sachverhalte abhebt. Der Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme muss sich als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich herausstellen. Dies ist der Fall, wenn die erlittenen Nachteile außer Verhältnis zur Bedeutung des vorwerfbaren Verhaltens stehen (BeckOK StPO/Cornelius, 47. Ed. 1.1.2023, StrEG § 3 Rn. 4).

Es entspricht nicht der Billigkeit, dem ehemals Beschuldigten wegen der Beschlagnahme des Schirms eine Entschädigung zu gewähren. Die Beschlagnahme des Schirms war weder grob unverhältnismäßig, noch rechtsmissbräuchlich. Die Lichtbilder des Schirms (Bl. 17 ff. d.A.) und dessen Beschreibung durch den Hersteller als stabile, nahezu unverwüstliche, hocheffektive Defensivwaffe mit Stahlspitze (Bl. 9 f. d.A.) vermitteln den Eindruck einer erheblichen Gefährlichkeit des Schirms und dessen Potential, anderen Personen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Es war daher naheliegend, den Schirm zu beschlagnahmen, um die Sicherheit der Personen vor Ort zu erhöhen. Von dem ehemals Beschuldigten aufgrund der Beschlagnahme des Schirms erlittene wesentliche Nachteile sind nicht ersichtlich.

Selbst wenn man den Sachverhalt tatbestandlich anders bewerten wollte, übt das Gericht seinen Ermessensspielraum aufgrund der obigen Ausführungen dahin aus, dass dem ehemals Beschuldigten keine Entschädigung zu gewähren ist.