Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau

Amtsgericht Hanau Beschluss vom 04.01.2024 – 98 C 98/23

ECLI:DE:AGHANAU:2024:0104.98C98.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Die Parteien stritten ursprünglich über die Herausgabe eines Katers an die Antragstellerin.

I.

Der Antragsgegner betreibt das Tierheim X. Im Dezember 2022 schlossen die Parteien einen „Tierüberlassungsvertrag“ betreffend den Kater Jack. Im „Tierüberlassungsvertrag“ wurde vereinbart, dass die Antragstellerin sich verpflichtete, die Balkontür mit einer stabilen Fliegengittertür abzusichern. Darüber hinaus wurde der Satz „Jack wiegt aktuell (06.12.2022) 5,6 kg und sollte abnehmen“ aufgenommen. Der Kater wurde durch die Antragstellerin übernommen und in ihrer Wohnung untergebracht. Die Antragsgegnerin veranlasste anschließend bei Y die Registrierung eines Halterwechsels auf die Antragstellerin.

Nach knapp einem Jahr erkundigte sich eine Mitarbeiterin des Antragsgegners telefonisch bei der Antragstellerin, ob das Tier abgenommen habe und ob das Fliegengitter angebracht worden sei. Die Antragstellerin verneinte die Anbringung des Fliegengitters; da der Kater sehr ängstlich sei und nie auf den Balkon gehe, habe sich keine Notwendigkeit ergeben, das Gitter anzubringen. Ob das Tier abgenommen hatte, konnte die Antragstellerin nicht sagen, da sie es nicht gewogen hatte.

Knapp 30 Minuten nach dem Telefonat standen 2 Mitarbeiterinnen des Antragsgegners unangemeldet vor der Tür der Antragstellerin und teilten über die Gegensprechanlage nur mit, sie kämen vom Tierheim. Die Absicht, das Tier mitzunehmen, wurde nicht geäußert. Die Antragstellerin ging davon aus, dass die beiden Frauen sich lediglich ein Bild von der Wohnsituation machen wollten und ließ diese eintreten. Sogleich nach Betreten der Wohnung stürzte eine der beiden Mitarbeiterinnen auf den Kater, welcher die Flucht ergriff.

Der darauf folgenden Äußerung der Mitarbeiterinnen, „man nehme den Kater jetzt mit“, widersprach die Antragstellerin. Davon unbeirrt jagten die Mitarbeiterinnen des Antragsgegners den Kater weiter und verrückten ohne Einverständnis der Antragstellerin auch die Wohnungsmöbel. Der Kater wurde schließlich mit einem Fangnetz eingefangen, das eine der Mitarbeiterinnen während des Geschehens von draußen holte. Der Kater wurde in eine Transportbox gesteckt und mitgenommen. Die Frauen verabschiedeten sich sodann mit den Worten: „den kriegen Sie nicht wieder“.

Die fast 73-jährige Antragstellerin war von dem Vorfall derart schockiert und überrumpelt, dass sie einen Nervenzusammenbruch erlitt und kurzzeitig das Bewusstsein verlor.

Ohne das Einverständnis der Antragstellerin wurde am 07.11.2023 bei Y erneut ein Halterwechsel vorgenommen, sodass die Antragstellerin dort nicht mehr als Halterin eingetragen war.

Trotz vorgerichtlicher Aufforderung gab die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Kater zunächst nicht an die Antragstellerin heraus.

Die Antragstellerin beantragte ursprünglich,

1. dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin die Katze Jack, männlich, geb. ca. 2019, Rasse Ekh-Mix, grau/getigert, Chip 276099200331667 herauszugeben,

2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Halterwechsel auf die Antragsgegnerin bei Y zu melden,

3. der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die in Ziffer 1

bezeichnete Katze an eine andere Person als die Antragstellerin zu vermitteln oder anderweitig beiseite zu schaffen,

4. der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die in Ziffer 1 bezeichnete Katze erneut mittels verbotener Eigenmacht in ihrem Besitz zu bringen, bevor nicht die Eigentumsverhältnisse gerichtlich geklärt sind.

Nach Zustellung des Antrags auf einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner den Kater an die Antragstellerin heraus, auch der Halterwechsel wurde rückgängig gemacht.

Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat dem Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen widersprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Nach der Erledigung in der Hauptsache war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss nach § 91a ZPO zu entscheiden.

Die Kosten waren der Antragsgegnerseite aufzuerlegen.

Es ist darauf abzustellen, wer die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen, wenn das Erledigungsereignis nicht eingetreten wäre.

Ohne die Herausgabe des Katers durch die Beklagtenseite hätte diese nach derzeitigem Sach- und Streitstand insoweit die Kosten des Prozesses nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen gehabt.

Es kann dahinstehen, ob wirksam im „Tierüberlassungsvertrag“ eine Pflicht zur Anbringung eines Fliegengitters und eine Pflicht zur Herbeiführung einer Gewichtsreduzierung des Katers vereinbart worden sind und welche Folgen ein Verstoß gegen solche Pflichten hätte.

Nach § 861 BGB kann der Besitzer, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

Die Antragstellerin war durch Übergabe des Katers nach Abschluss des „Tierüberlassungsvertrages“ Besitzerin des Katers nach § 854 BGB geworden, indem sie die tatsächliche Gewalt über das Tier erlangte.

Insoweit der Antragstellerin der Kater durch Mitarbeiterinnen des Antragsgegners gegen ihren Willen weggenommen wurde, lag verbotene Eigenmacht vor, § 858 BGB. Die streitgegenständliche Entziehung des Besitzes war nicht vom Gesetz gestattet. Damit war die Besitzbeeinträchtigung ohne den Willen der Antragstellerin nach § 858 Abs. 1 BGB widerrechtlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat und ob dem

Störer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache zusteht, vgl. BeckOGK/Götz, 1.10.2023, BGB § 858 Rn. 53, 54. Gegen den Besitzer gerichtete Ansprüche müssen grundsätzlich, wenn der Besitzer ihnen nicht freiwillig nachkommt, gerichtlich verfolgt werden, vgl. BeckOGK/Götz, 1.10.2023, BGB § 858 Rn. 53, 54. Eigenmächtiges Handeln zum Nachteil des Besitzers ist daher grundsätzlich widerrechtlich, vgl. BeckOGK/Götz, 1.10.2023, BGB § 858 Rn. 53, 54. Dabei ist es unerheblich, ob die Mitarbeiterinnen des Antragsgegners davon ausgingen, zur Mitnahme des Katers berechtigt zu sein.

Die Beklagtenseite hat nach Zustellung des Antrags auch den Halterwechsel vorbehaltlos rückgängig gemacht. Die Beklagtenseite hat sich damit unter Verzicht auf weitere Aufklärung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben, vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 91a ZPO Rn. 23.

Die vorbehaltlose und freiwillige, d.h. nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Erfüllung der Klageforderung spricht im Allgemeinen für deren Bestand und Durchsetzbarkeit, vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 91a ZPO Rn. 48. Plausible Gründe, die diesen Schluss erschüttern, hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen.