Rechtsprechung / Amtsgericht Hanau
Amtsgericht Hanau Urteil vom 24.01.2024 – 39 C 152/23
ECLI:DE:AGHANAU:2024:0124.39C152.23.00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.195,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2020 sowie Mahnkosten von 4,60 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend.
Zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und dem Beklagten als Verbraucher und Darlehensnehmer kam am 05.03.2016 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kfz seitens des Beklagten ein Darlehensvertrag (Bl. 16 ff. d.A.) zustande. Die Klägerin überwies den Darlehensbetrag von 20.489,90 € an die Verkäuferin des Kfz. Der Beklagte zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig mit Ausnahme der am 23.03.2020 fälligen Schlussrate von 10.657,50 €. Die Klägerin mahnte den Beklagten drei Mal zur Zahlung der Schlussrate und kündigte anschließend den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 05.06.2020. Nach Verwertung des Kfz ergab sich ein der Klägerin zustehender Restbetrag von 3.195,55 €. Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen.
Auf den Antrag der Klägerin hat das Mahngericht am 28.09.2020 einen Mahnbescheid erlassen, in dem der Beklagte zur Zahlung von 3.195,55 € zuzüglich Nebenforderungen verpflichtet worden ist und gegen den der Beklagte am 02.10.2020 Widerspruch eingelegt hat. Mit Schreiben vom 14.10.2020 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie beabsichtige nunmehr die gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruchs und bitte im Hinblick auf eine etwaige außergerichtliche Lösung um Rückmeldung bis zum 28.10.2020. Mit Schreiben vom 07.11.2023 hat die Klägerin die Anspruchsbegründung bei dem Mahngericht eingereicht, woraufhin dieses die Sache am 10.11.2023 an das Streitgericht abgegeben hat. Die Anspruchsbegründung ist dem Beklagten am 27.11.2023 zugestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von dem Beklagten die Zahlung des Restbetrags aus dem Darlehensvertrag verlangen, insbesondere sei ihre Forderung weder verjährt, noch verwirkt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.195,55 € nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2020 zuzüglich 4,60 € vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne von ihm keine Zahlung aus dem Darlehensvertrag mehr verlangen. Der Anspruch der Klägerin sei verjährt und verwirkt. Der Beklagte behauptet, er habe sich angesichts der Untätigkeit der Klägerin für einen Zeitraum von über drei Jahren aufgrund der besonderen Umstände darauf verlassen dürfen, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Im normalen Lauf eines Mahnverfahrens dürfe von der zeitnahen Durchführung eines Klageverfahrens ausgegangen werden, erst recht wenn es sich um die Forderung einer regelhaft und professionell agierenden Bank handele.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die Zahlung von 3.195,55 € verlangen. Unstreitig ist, dass zunächst nach der Kündigung des Darlehensvertrages diese Restforderung zu Gunsten der Klägerin bestand und fällig war.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu laufen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2020, in dem die Schlussrate fällig war und die Klägerin den Darlehensvertrag kündigte, und lief an sich mit dem 31.12.2023 ab. Die Verjährung wurde innerhalb der Verjährungsfrist gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt. Zwar endet gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB die Hemmung, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Allerdings beginnt nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Dies war durch die Einreichung der Anspruchsbegründung im November 2023 noch vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist der Fall. Auf die Sonderregelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB kommt es hinsichtlich der Verjährung nicht an.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung begründet eine inhaltliche Begrenzung des Rechts und ist eine rechtsvernichtende, von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 242 Rn. 96). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 9).
Vorliegend liegen weder das Zeitmoment, noch das Umstandsmoment vor. Zwar hat die Klägerin nach eingeleitetem Mahnverfahren über einen Zeitraum von etwas mehr als 3 Jahren ihre Forderung nicht weiterverfolgt und auch mit dem Beklagten nicht korrespondiert. Das ist angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls aber kein ausreichender Zeitraum, um ein Vertrauen des Beklagten auf die Nichtverfolgung des klägerischen Anspruchs zu begründen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin durch die Einleitung eines Mahnverfahrens und das Schreiben vom 14.10.2020 eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, ihren Anspruch durchzusetzen. Hinzu kommt die Wertung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzuges an bis zu einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art für bis zu 10 Jahre von ihrer Entstehung an gehemmt ist. Diese Wertung des Gesetzes spricht dafür, den für eine Verwirkung erforderlichen Zeitraum im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB besonders weiträumig zu bemessen. Hierfür genügt eine Untätigkeit von gut 3 Jahren nach Einleitung eines Mahnverfahrens grundsätzlich nicht.
Auch das Umstandsmoment ist nicht erfüllt. Hierfür sprechen zunächst die bei der Prüfung des Zeitmoments erörterten Umstände, insbesondere die Einleitung des Mahnverfahrens im September 2020 und das Schreiben von Oktober 2020. Hinzu kommt, dass nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass der Beklagte sich konkret darauf eingerichtet hat, die Klägerin werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Der Beklagte hat insbesondere im Hinblick auf die Untätigkeit der Klägerin keine konkreten Vermögensdispositionen dargelegt, die die spätere Geltendmachung der Forderung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen können. Schon deshalb bedurfte es der beklagtenseits beantragten Parteivernahme des Beklagten zu seinem Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der klägerischen Forderung nicht. Auch war für die Klägerin als Bank vorliegend kein besonders strenger Maßstab anzuwenden, der hier für das Vorliegen des Umstandsmoments spricht. Diese Rechtsfrage konnte das Gericht anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls und der Wertung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch ohne die beklagtenseits beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen.
Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus § 497 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.