Rechtsprechung / Amtsgericht Hannover
Amtsgericht Hannover Urteil vom 12.05.2005 – 559 C 18991/04
Tenor
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Der Anspruch der Kläger auf Rückgabe der Mietsicherheit war im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig. Das Mietverhältnis war seit vier Monaten beendet, ohne dass die Beklagten Ansprüche geltend gemacht hatten. Die im vorliegenden Fall angemessene Abrechnungsfrist war deshalb abgelaufen. Den Beklagten stand wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus. Solange die Betriebskostenabrechnung nicht erteilt ist, besteht jedoch noch kein fälliger Gegenanspruch und es ist auch ungewiss, ob er entstehen wird.
Es ist Sache des Vermieters, sich wegen evtl. Betriebskostennachzahlungen durch die Vereinbarung angemessener Vorauszahlungen zu sichern. Das Gesetz gibt ihm in § 560 Abs. 4 BGB ein entsprechendes Anpassungsrecht. Wenn er hiervon keinen Gebrauch machen konnte, weil er für die drei vorangegangenen Abrechnungszeiträume die Abrechnung erst im Dezember 2004 vorgenommen hat, hat er dies selbst zu vertreten und kann daraus keine zusätzlichen Rechte herleiten.
Die Klage war somit im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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