Rechtsprechung / Amtsgericht Hannover

Amtsgericht Hannover Beschluss vom 07.10.2005 – 710 M 105901/05

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache ... wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 02.08.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Gläubiger legte einen Vollstreckungstitel (Urkunde der Landeshauptstadt H vom ... 1992 – UR-Nr. ...) mit Rechtsnachfolgeklausel vom 14.06.1996 vor. Diese Klausel lautet u. a.: "Die Rechtsnachfolge ergibt aus § 7 UVG und ist nachgewiesen worden durch Leistungsbescheid des Landkreises ... vom 01.06.1994 – Geschäftszeichen ...) und Rechtsübergangsmitteilung vom 01.06.1994."

2

Das Vollstreckungsgericht hat unter Hinweis auf § 750 Absatz 2 ZPO durch Verfügungen vom 18.08.2005, 25.08.2005 und 12.09.2005 den Zustellungsnachweis für die der Klauselumschreibung zugrunde liegenden Urkunden verlangt.

3

Der Gläubiger bestreitet eine entsprechende Verpflichtung, da sich die Rechtsnachfolge allein aus § 7 UVG ergebe.

4

Unabhängig davon, dass dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden kann, da eine Rechtsnachfolgeklausel nach allgemeiner Auffassung nur erteilt werden darf, wenn die Zahlungen erbracht sind und ein entsprechender urkundlicher Nachweis vorliegt (u. a. OLG Düsseldorf, FamRZ 1997,826; OLG Dresden, DAVorm 1999,713), wäre sie für das Vollstreckungsgericht unbeachtlich.

5

Das Vollstreckungsgericht hat nämlich nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Rahmen der Klauselumschreibung – hier die Bezugnahme auf die genannten Urkunden – zutreffend sind. Derartige Feststellungen bzw. Überprüfungen sind allein dem Verfahren auf Klauselumschreibung vorbehalten.

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Sehr wohl hat das Vollstreckungsgericht aber zu prüfen, ob für die in Bezug genommen Urkunden der Zustellungsnachweis gemäß § 750 Absatz 2 ZPO vorliegt.

7

Da dieser Nachweis nicht erbracht ist und auch nicht erbracht werden soll, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.

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