Rechtsprechung / Amtsgericht Hannover
Amtsgericht Hannover Beschluss vom 03.07.2007 – 712 M 125486/07
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache ... wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18.04.2007 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Das Verfahren wurde auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht-Hannover verwiesen.
Im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, die auch nach Verweisung noch zu erfolgen hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 828 Rn. 3), stellte sich heraus, dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ersichtlich ist..
Durch Zwischenverfügung vom 25.05.2007 wurde der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin um Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover gebeten, weil der Schuldner nach Aktenlage Zeitsoldat und somit seinen Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand am Standort seines Truppenteils.
Die rechtsirrigen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom 28.06.2007 begründen gerade nicht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sondern lassen sie auch weiterhin als nicht gegeben erscheinen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin angestellten Ermittlungen haben sich nicht mit der mitgeteilten Rechtslage beschäftigt und haben somit zu einem falschen "Ergebnis" geführt.
Volljährige Zeit-/Berufssoldaten haben ihren gesetzlichen Wohnsitz gemäß § 9 BGB am Standort ihres Truppenteils (Garnisonsort), so dass das für den Standort zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht in diesen Fällen das gemäß § 828 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 13 ZPO i. V. m. § 9 BGB örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist; bei diesen Personen muss im Rahmen der Forderungspfändung § 9 BGB beachtet werden (Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 448; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § § 828 Rn. 2; LG Münster Rpfleger 1963, 303 mit Anmerkungen von Nuppeney; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 828 Rn. 4; Franke NJW 1968, 830; Musielak/Becker ZPO 5. Aufl. § 828 Rn. 3).
Es ist zwar richtig, dass es 4 Wehrbereichsverwaltungen gibt, jedoch ist die Tatsache, dass der Schuldner angeblich von der hiesigen Wehrbereichsverwaltung Nord in Hannover aus besoldet wird, für die örtliche Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen grundsätzlich unbeachtlich; die Schlussfolgerung, dass deshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig sein müsse, ist nicht nachvollziehbar.
Die Gerichtsstände nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung sind gemäß den §§ 802, 828 ZPO ausschließlich, so dass der besondere Gerichtsstand nach § 23 ZPO nur hilfsweise greifen könnte, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand hätte. (Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 828 Rdnr. 2; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 828 Rn. 3). Zweifellos hat der Schuldner hier aber einen allgemeinen Gerichtstand.
Auch die Ausführungen zur Personenkennziffer sind nicht richtig und begründen nicht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Personenkennziffer gibt gerade keine Auskunft darüber, wo der Schuldner stationiert ist. Die erste Ziffernfolge ist das Geburtsdatum des Soldaten, der Buchstabe steht für den Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Soldaten und die abschließende Ziffernfolge steht für das Kreiswehrersatzamt in dessen Bezirk der Soldat vor Einberufung/Einstellung seinen Wohnsitz hatte. Der Schuldner kann trotzdem überall im Bundesgebiet stationiert sein, eine Änderung der Personenkennziffer, beispielsweise bei Versetzung oder Teilstreitkraftwechsel, erfolgt nicht.
Die Besoldung der Zeit-/Berufssoldaten erfolgt unabhängig vom Standort von der Wehrbereichsverwaltung aus, in deren Bezirk der Schuldner vor Einberufung/Einstellung seinen Wohnsitz hatte, Versetzungen haben also keinen Einfluss auf die auszahlende Stelle (Franke aaO).
Selbst wenn der Schuldner im Wehrbereich Nord und ggf. sogar in Niedersachsen stationiert wäre, würde dies nicht automatisch die hiesige Zuständigkeit begründen, da es im Wehrbereich Nord und allein auch in Niedersachsen mehrere Garnisonsorte neben Hannover gibt, exemplarisch wird insoweit auf Hildesheim (eigener AG – Bezirk), Munster (AG – Bezirk Soltau) und Faßberg (AG – Bezirk Celle) verwiesen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass bislang nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Schuldner im hiesigen Gerichtsbezirk stationiert, der Vortrag vom 28.06.2007 lässt darauf nämlich gerade nicht schließen; Verweisung wurde auch nicht beantragt.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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