Rechtsprechung / Amtsgericht Hannover
Amtsgericht Hannover Beschluss vom 17.08.2007 – 711 M 115859/07
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache ... wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.08.2007 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 125.349,67 Euro
Gründe
Aufgrund des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – B. vom 15.08.2007 – 12 F 707/07 AU EUK – begehrt die Gläubigerin mit dem im Tenor näher bezeichneten und an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Hannover gerichteten Antrag den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Diesem Antrag kann und darf das Vollstreckungsgericht nicht entsprechen.
Zunächst ist das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Hannover im vorliegenden Fall aufgrund des § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO für die Forderungspfändung im Arrestverfahren überhaupt nicht zuständig, da in diesen Fällen die ausschließliche Zuständigkeit beim Arrestgericht, hier also dem Amtsgericht – Familiengericht – B., liegt (so auch Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 930 Rn. 3).
Die Verwertung, im Rahmen der Forderungspfändung die "Überweisung" ist aber vor einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen, weshalb im Arrestverfahren nur Pfändungsbeschlüsse ergehen können (Zöller/Vollkommer ZPO aaO Rn. 1 und 3).
Da die Sache eilbedürftig ist und kein hilfsweiser Verweisungsantrag gestellt wurde, war zur Beschleunigung der Angelegenheit ohne vorherige Zwischenverfügung zu entscheiden.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Antrag begehrte die Gläubigerin unter anderem die Pfändung der Lohn-/Einkommenssteuererstattungsansprüche für das Kalenderjahr 2007.
Grundsätzlich muss das Vollstreckungsgericht nämlich beachten, dass das Vorbringen des Gläubigers im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Erstattungsanspruch pfändbar ausweist. Im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der Gläubiger also daher die Tatsachen vortragen, aus denen folgt, dass der Anspruch bereits im Sinne des § 46 Abs. 6 AO entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch frühestens zum 01.01.2008, weshalb auch der Antrag insoweit zwingend dieses Datum ausweisen muss (vgl. Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rdnr. 366, 355, 356).
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