Rechtsprechung / Amtsgericht Hannover

Amtsgericht Hannover Beschluss vom 17.08.2007 – 711 M 115859/07

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache ... wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.08.2007 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 125.349,67 Euro

Gründe

1

Aufgrund des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – B. vom 15.08.2007 – 12 F 707/07 AU EUK – begehrt die Gläubigerin mit dem im Tenor näher bezeichneten und an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Hannover gerichteten Antrag den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2

Diesem Antrag kann und darf das Vollstreckungsgericht nicht entsprechen.

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Zunächst ist das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Hannover im vorliegenden Fall aufgrund des § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO für die Forderungspfändung im Arrestverfahren überhaupt nicht zuständig, da in diesen Fällen die ausschließliche Zuständigkeit beim Arrestgericht, hier also dem Amtsgericht – Familiengericht – B., liegt (so auch Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 930 Rn. 3).

4

Die Verwertung, im Rahmen der Forderungspfändung die "Überweisung" ist aber vor einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen, weshalb im Arrestverfahren nur Pfändungsbeschlüsse ergehen können (Zöller/Vollkommer ZPO aaO Rn. 1 und 3).

5

Da die Sache eilbedürftig ist und kein hilfsweiser Verweisungsantrag gestellt wurde, war zur Beschleunigung der Angelegenheit ohne vorherige Zwischenverfügung zu entscheiden.

6

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Antrag begehrte die Gläubigerin unter anderem die Pfändung der Lohn-/Einkommenssteuererstattungsansprüche für das Kalenderjahr 2007.

7

Grundsätzlich muss das Vollstreckungsgericht nämlich beachten, dass das Vorbringen des Gläubigers im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Erstattungsanspruch pfändbar ausweist. Im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der Gläubiger also daher die Tatsachen vortragen, aus denen folgt, dass der Anspruch bereits im Sinne des § 46 Abs. 6 AO entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch frühestens zum 01.01.2008, weshalb auch der Antrag insoweit zwingend dieses Datum ausweisen muss (vgl. Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rdnr. 366, 355, 356).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und § 3 ZPO.

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