Rechtsprechung / Amtsgericht Hannover
Amtsgericht Hannover Beschluss vom 13.02.2008 – 781 M 10137/08
Tenor
wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.02.2008 anerkannt. Das Verfahren wird zunächst an Herrn Gerichtsvollzieher ... (... DR II 39/08) zur Schaffung einer der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 ZPO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vollstreckungsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der gemäß § 900 Abs. 4 ZPO zulässige Widerspruch ist im Ergebnis begründet.
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Schuldners eigentlich irrelevant wäre, da im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einwendungen gegen den titulierten Anspruch unbeachtlich sind.
Zwar sind die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO gegeben, nicht gegeben sind jedoch vorliegend die im Rahmen des Widerspruchs vom Vollstreckungsgericht zu prüfenden Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO, so dass kein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuberaumen war.
Der Gerichtsvollzieher war daher aufgrund der folgenden Angaben anzuweisen, eine der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 ZPO nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu schaffen.
Gemäß § 807 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO ist Voraussetzung, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Zwangsvollstreckung mindestens 2 Wochen vorher angekündigt hat.
Eine solche Ankündigung setzt zwar anders als § 900 Abs. 1 ZPO nicht die Bestimmung eines Termins im Sinne des § 216 ZPO (Angabe von Terminstag und -stunde) voraus, da § 807 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO lediglich von einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung spricht, jedoch erscheint es unangemessen, vom Schuldner zu verlangen, dass es sich über einen Zeitraum von 2 Stunden hinaus bereit halten soll. Geringfügige Einschränkungen in der Zeitgestaltung sind vom Schuldner noch hinzunehmen, nicht aber dass er sich permanent bereitzuhalten hat.
Die angemessene Obergrenze für ein Zuwarten stellt unter Berücksichtigung der Vollstreckungsinteressen ein Zeitraum bis zu 2 Stunden dar (AG Ulm DGVZ 2004, 15; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 807 Rn. 18 a).
Nicht hinzunehmen ist daher der in der Ankündigung vom 15.01.2008 für den 31.01.2008 avisierte Zeitraum von 3 Stunden (zwischen 9.00 und 12.00 Uhr).
Der Gegenansicht des AG Göttingen (DGVZ 2006, 182) kann und darf nicht zugestimmt werden, da vom Schuldner nicht verlangt werden kann, sich vorab fernmündlich zwecks Eingrenzung des Zeitraums mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung zu setzen. Schließlich sind die Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet ständig telefonisch erreichbar zu sein und/oder ein Mobiltelefon zu haben.
Vielmehr obliegt es dem Gerichtsvollzieher nach Überzeugung des Vollstreckungsgerichts seinen Außendienst so zu planen und angekündigte Zeiträume so zu legen, dass der Schuldner nicht über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt wird.
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