Rechtsprechung / Amtsgericht Hannover

Amtsgericht Hannover Beschluss vom 06.05.2008 – 555 C 2489/08

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 21.02.2008 (Blatt 1 der Akten) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 114, 115 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen unter denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, vorliegend nicht gegeben sind.

2

Die Klägerin begehrt aus einem mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag Räumung einer Eigentumswohnung, welche im Eigentum ihrer minderjährigen Kinder steht, die sie aber im eigenen Namen vermietet.

3

Ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszuges zu der Eigentumswohnung ist diese mit Ausnahme einer Grundschuld in Höhe von 60.000,00 € aus dem Jahre 1971 unbelastet.

4

In einer derartigen Fallgestaltung stellt die Wohnung gemäß § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII einsetzbares Vermögen dar. Die Wohnung wird weder im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII genutzt, noch fällt sie unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da sie an familienfremde Personen vermietet ist.

5

Für das vorliegende Bewilligungsverfahren ist es ohne Relevanz, dass die Klägerin nicht selbst Eigentümerin der Wohnung ist, sondern in Absprache mit ihren minderjährigen Kindern im eigenen Namen als Vermieterin auftritt und daher auch den schuldrechtlichen Räumungsanspruch sowie den Zahlungsanspruch im eigenem Namen geltend macht. Die gewählte Vertragskonstellation ist ersichtlich gewählt worden, um den Anwendungsbereich des § 90 SGB XII zu umgehen und damit im Sinne von §§ 114, 115 ZPO nicht schutzwürdig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen Rechte nicht von dem materiellen Rechteinhaber, sondern im Rahmen der Vertretung oder der Prozessstandschaft von dritten Personen eingeklagt werden im Rahmen der Prüfung der Einkommens- und Vermögenslage auf den Rechteinhaber bzw. den Vertretenden abzustellen ist (vgl. Zöller/Philippi, § 114, Rand-Ziffer 8 m.w.N.). Dieser Rechtsgedanke muss vorliegend zumindestens entsprechend herangezogen werden. Die Klägerin kann nicht auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess finanziert bekommen, während die Grundstückseigentümer zur Finanzierung eines gleichgelagerten Prozesses zweifellos auf das Grundstücksvermögen zurückgreifen müssten und insoweit gezwungen wären, notfalls eine Belastung des Grundstückes aufzunehmen, um den entsprechenden Prozess zu finanzieren.

6

Da vorliegend keine Gründe für die gewählte Vertragsgestaltung ersichtlich sind, als die Umgehung des § 90 SGB XII ist im Rahmen der Bemessung der Einkommens- und Vermögenssituation auf die wahren Eigentümer der Mietwohnung abzustellen, so dass der Klägerin Prozesskostenhilfe zu verweigern war. Ob insoweit etwas anderes gilt, wenn im Rahmen von familienfremden Rechtsgeschäften etwa im Rahmen von zulässigen gewerblichen Untervermietungen von Wohnraum Räumungen verlangt werden, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

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