Rechtsprechung / Amtsgericht Hattingen

Amtsgericht Hattingen Urteil vom 21.03.2013 – 11 C 9/13

ECLI:DE:AGEN2:2013:0321.11C9.13.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 193,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Sachverständigen pp., 75,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d :

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7,17 StVG, 823 Abs. 1 BGB Ersatz des Restschadens aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2012 in Sprockhövel verlangen, der unstreitig von der Beklagten bzw. dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges zu vertreten ist.

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Der Kläger ist der Auffassung, er könne hier auf der Basis der Reparaturkosten abrechnen, zumal das Fahrzeug repariert worden sei. Er müsse sich hier, meint der Kläger, nicht auf eine von der Beklagten angegebene Werkstatt verweisen lassen.

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Der Kläger beantragt demgemäß,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, über die abgerechneten Beträge hinaus stünden dem Kläger weitere Ersatzansprüche nicht zu. Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Vertragswerkstatt warten lassen. Das Fahrzeug des Klägers ist 9 Jahre alt.

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Demgemäß meint die Beklagte, der Kläger habe sein Fahrzeug billiger reparieren zu lassen.

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Ausweislich der Feststellung des Sachverständigen pp. vom 10.04.2012 ist bei einer Nachbesichtigung am 04.04.2012 festgestellt worden, dass der im Gutachten beschriebene Reparaturweg eingehalten wurde.

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Der Kläger kann daher Ersatz des entstandenen Schadens von der Beklagten insgesamt verlangen, nachdem die Reparatur durchgeführt worden ist. Der Kläger hätte bei Vorlage einer Rechnung auch den Bruttobetrag der Reparaturkosten verlangen können. Da er aber eine Rechnung nicht vorgelegt hat, ist er darauf zu verweisen, die Reparaturkosten brutto zu verlangen. Diese sind nach den Feststellungen des Sachverständigen pp. eindeutig mit 1.515,25 Euro angegeben. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten unstreitig vorgenommenen Abzuges in Höhe von 193,10 Euro kann der Kläger auch diesen Schaden ersatzt verlangen.

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Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ebenfalls ein Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kosten des ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen erstattet. Es handelte sich insoweit um erforderliche Kosten zur Schadensfeststellung, um dem Kläger die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen.

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Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.