Rechtsprechung / Amtsgericht Heidelberg
Amtsgericht Heidelberg Beschluss vom 08.09.2004 – 1 M 20/04
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.06.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 24.06.04 gegen die Absetzung der Kosten für das Inkassounternehmen durch Herrn Gerichtsvollzieher ... ist zulässig aber unbegründet.
Das Gericht folgt hierbei den Entscheidungen des Amtsgerichts Donaueschingen vom 12.03.02 und 17.11.03 (14 M 304/02 und 14 M 2031/03) sowie des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.02.04 (7 M 18593/03), des Amtsgerichts Heilbronn vom 18.07.04 (11 M 14569/03) und des Landgerichts Konstanz vom 16.05.02 (62 T 44/02) und hält diese Kosten nicht für erstattungsfähig, da sie keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 788, 91 ZPO darstellen.
Die Gläubigerin ist nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung dazu angehalten, die durch die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten.
Die Gläubigerin verfügt über eine eigene Vollstreckungsabteilung und ist somit durchaus in der Lage, die Vollstreckung selbst zu beantragen, zumal die Antragstellung in aller Regel wie auch im vorliegenden Fall, keine rechtliche Schwierigkeit darstellt.
In rechtlich ähnlich gelagerten Fällen erfolgte bereits vielfach die Antragstellung direkt durch die Gläubigerin. Insoweit wird auf die seitens des Herrn Gerichtsvollziehers ... zitierten Verfahren (AS 83) verwiesen.
Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, es bestehe zwar eine Zwangsvollstreckungsabteilung, jedoch nicht in der erforderlichen Größe, um gerade im vorliegenden Fall selbst die Antragstellung vorzunehmen.
Die insoweit geltend gemachten Kosten wurden seitens des Gerichtsvollziehers infolgedessen zu Recht abgesetzt.
Die Erinnerung war infolgedessen als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen.