Rechtsprechung / Amtsgericht Heilbronn
Amtsgericht Heilbronn Beschluss vom 08.07.2004 – 11 M 14569/03
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubigerin wendet sich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher Kosten der ... GmbH in Höhe von 15,53 EUR, die diese für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags berechnete, absetzte.
Selbst wenn man aber §§ 788, 91 ZPO grundsätzlich entsprechend auf die ... GmbH für anwendbar hielte, würde dies vorliegend nicht zu einem Erstattungsanspruch führen. Denn eine Notwendigkeit dieser Kosten kann nicht festgestellt werden. Die Gläubigerin kann als Versicherung grundsätzlich selbst Vollstreckungsaufträge erteilen und räumt ja auch selbst ein, nicht zu behaupten, dass sie keine Zwangsvollstreckung mehr betreibe. Ob von einer Notwendigkeit dann ausgegangen werden kann, wenn bei rechtlichen Schwierigkeiten ein Anwalt beauftragt wird (vgl. Leitsatz der von der Gläubigerin zitierten BGH-Entscheidung), kann dahinstehen, da vorliegend keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.