Rechtsprechung / Amtsgericht Heinsberg
Amtsgericht Heinsberg Urteil vom 18.07.2011 – 35 C 57/11
ECLI:DE:AGHS:2011:0718.35C57.11.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 239,40 € gegenüber der Beklagten aus § 611 Abs. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Zurverfügungstellung von Kontakten über die Internetplattform elitepartner.de für die Dauer von sechs Monaten ist stillschweigend mangels rechtzeitiger Kündigung der Beklagten sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gemäß den AGB der Klägerin um ein Jahr verlängert worden. Er endet am 12.08.2011. Die Beklagte ist verpflichtet, die noch ausstehende vereinbarte Vergütung für das zweite Halbjahr der Vertragsverlängerung zu zahlen.
Der Vertrag ist von der Beklagten nicht gemäß § 627 BGB wirksam gekündigt worden. Zwar dürfte die Kündigung vom 09.07.2010, Blatt 53 der Akte, formwirksam sein, da sie unterschrieben ist, dies kann jedoch dahinstehen. Denn ein Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB steht der Beklagten nicht zu. Es handelt sich bei dem Angebot der Klägerin nicht um Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das in keinerlei persönlichen Kontakt zu der Beklagten mittels Mitarbeitern getreten ist, sondern anonym über Internet ihre Dienste angeboten hat. Ein besonderes Vertrauensverhältnis konnte damit schon nicht aufgebaut werden, auch wenn die Beklagte persönliche Daten angegeben hat. Diesbezüglich stellt sich im Rahmen der Nutzung des Internets über eine Plattform die Frage des Datenschutzes nicht aber die einer besonderen Vertrauensstellung. Die Auswahl der Partner erfolgt vornehmlich über ein Computersystem und nicht über die persönliche Bearbeitung durch einen Mitarbeiter. Soweit jede Anmeldung von Hand auf Niveau und Seriosität überprüft wird, ergibt sich auch daraus noch nicht eine besondere Vertrauensstellung, da nicht die persönliche Beziehung zu dem einzelnen angemeldeten Nutzer im Vordergrund steht, sondern die Sichtung von unseriösen Partnersuchenden, die das Erscheinungsbild der Agentur in der Öffentlichkeit des Internets beeinträchtigen könnten. Es ist heutzutage üblich, in vielfältiger Weise im Internet seine Daten anzugeben, um bestimmte Plattformen zu nutzen. In diesen Fällen wird jedoch zu dem Anbieter des Services nicht besonderes Vertrauen aufgebaut, sondern dies dient einzig der Nutzung von angebotenen Leistungen wie hier der Partnerauswahl, die die Beklagte selbst über den Computer vornehmen kann. Es ist wegen der Frage des Datenschutzes eher ein gesundes Mißtrauen bei der Angabe eigener Daten angebracht.
Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht gemäß § 626 BGB außerordentlich fristlos gekündigt. Sie hat nämlich die Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Tatsachen gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Sie wußte bereits zu Beginn der Nutzung im Februar 2010, spätestens im März 2010 von der Auswahlmöglichkeit der Partner und den regionalen Gegebenheiten. Trotzdem kündigte sie erst im Juli 2010. Die Frist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die von ihr genannten Gründe stellen zudem keine Tatsachen dar, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden. Es ist schon nicht vorgetragen, welche regionale Eingrenzung von der Klägerin garantiert worden war. Hinsichtlich der auszuwählenden Partner ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte durch die begrenzte Auswahl der anzuklickenden Partner eingeschränkt worden sein sollte. Es dürfte von Beginn an klar gewesen sein, dass die Klägerin nicht den Kontakt zu bestimmten Personen garantierte, sondern nur die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bot, die ja auch von dem Willen des männlichen Kontaktsuchenden abhängig war und damit von vorneherein nicht endgültig feststand. In einer bestimmten Anzahl von Fällen wurde der Beklagten unstreitig eine Kontaktaufnahme ermöglicht. Dass diese Fallzahl zu gering gewesen wäre, trägt sie selbst nicht vor.
Läuft der Vertrag bis 12.08.2011, hat die Beklagte auch den ausstehenden Restbetrag in Höhe der Klageforderung zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300 Euro