Rechtsprechung / Amtsgericht Heinsberg

Amtsgericht Heinsberg Beschluss vom 18.12.2017 – 10 M 2593/17

ECLI:DE:AGHS:2017:1218.10M2593.17.00

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.10.2017 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung vom 26.10.2017 gegen die Absetzung der Rechtsanwaltsgebühr für die Einholung von Drittauskünften in Höhe von 21,42 €.

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II.

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Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.

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Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts bei der mit Antrag vom 28.09.2017 zugleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft beantragten Einholung von Auskünften Dritter nicht um eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 18 RVG, so dass für diesen Antrag  lediglich ein Anspruch der Gläubigerin auf Erstattung einer Verfahrensgebühr nach Ziffer 3309 VV RVG nebst Auslagenpauschale und MwSt. besteht. Die Gläubigerin hat in ihrer Erinnerung vom 26.10.2017 zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass alle in § 802a Abs.2 ZPO aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen auch einzeln beantragt werden können. § 802l BGB ZPO setzt jedoch für die Einholung von Drittauskünften voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Dementsprechend ist vorliegend von den Gläubigervertretern  im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags zugleich die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von Auskünften Dritter beantragt worden. Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft stellt dabei eine vorbereitende Maßnahme für die Einholung der Auskünfte Dritter dar, so dass ein innerer Zusammenhang vorliegt und vorliegend keine eigenständigen Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 18 RVG vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.